Verbringungskosten
Die meisten Kfz-Betriebe haben keine eigene Lackieranlage.
Bei Vorliegen eines Unfallschadens muss das Fahrzeug nach
Fertigstellung der Karosseriearbeiten in einen Lackierbetrieb
"verbracht" werden.
Die Kosten für den Hin- und Rücktransport des Fahrzeuges zum Lackierbetrieb
bezeichnet man als Verbringungskosten.
Diese Verbringungskosten werden bei der tatsächlichen
Reparatur seitens der Versicherer mehr oder weniger unwillig
ausgeglichen.
Bei fiktiver Abrechnung,
bei der das Fahrzeug nicht, oder im Moment nicht instand gesetzt wird,
gibt es permanent Auseinandersetzungen mit den Versicherern.
Im Falle der fiktiven Abrechnung werden die Verbringungskosten von
den meisten Versicherern in Abzug gebracht, mit dem Hinweis, dass
diese Kosten nur erstattungsfähig seien, wenn der Nachweis der
tatsächlichen Verbringung erbracht werde.
Die Rechtsprechung
hat hierzu jedoch eindeutig Stellung genommen, dass die
Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung erstattet werden
müssen.
Diese Kürzung seitens der Versicherer findet wider besseres Wissen und
vorsätzlich gegen geltendes Recht statt.
Die Position ist in der Regel nur mit Hilfe eines Rechtsanwaltes realisierbar.