Restwert - Restwertbörse
BGH
13.10.2009
AZ: VI ZR 318/08
a) Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein
Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen
lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus
ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren
lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag
zugrunde legen.
b) Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung
beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im
Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese
in seinem Gutachten konkret zu benennen.
Aus den Gründen: (...Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Rechtsprechung des
erkennenden Senats (vgl. BGHZ 171, 287, 290 f. und Senatsurteil vom 10. Juli 2007
– VI ZR 217/06 – VersR 2007, 1243, 1244) ausgegangen, wonach sich der Geschädigte,
der im Totalschadensfall sein unfallbeschädigtes Fahrzeug – ggf. nach einer
(Teil-)Reparatur – weiter nutzt, bei der Abrechnung nach den fiktiven
Wiederbeschaffungskosten in der Regel den in einem Sachverständigengutachten für
den regionalen Markt ermittelten Restwert in Abzug bringen lassen muss...
...Im Veräußerungsfall genügt der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot der
Wirtschaftlichkeit und seiner Darlegungs- und Beweislast und bewegt sich in den
für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn
er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt,
den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen
regionalen Markt ermittelt hat...
...Dabei hat der Sachverständige als ausreichende Schätzgrundlage entsprechend der
Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags im Regelfall drei Angebote
einzuholen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/08 – VersR 2009,
413, 415)...).
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BGH
13.01.2009
AZ: VI ZR 205/08
Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat
bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote
einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.
Aus den Gründen: (...Der Auffassung der Revision, dass die Schadensschätzung
mangelhaft sei, weil die Beklagten sich bei der Ermittlung des vom
Wiederbeschaffungswert abzurechnenden Restwerts auf drei Angebote des regional
zugänglichen Marktes gestützt und nicht die Angebote des sogenannten “Internetmarkts”
berücksichtigt haben, ist nicht zu folgen.
Die Beklagten hatten ihrem Auftrag entsprechend denjenigen Restwert zu ermitteln,
der auf dem regional zugänglichen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte
Kraftfahrzeug zu erzielen war.
Auch wenn der Sachverständige weiß, dass im Regelfall das Gutachten als
Grundlage der Schadensregulierung dient und Auswirkungen für den
Haftpflichtversicherer haben kann, reichen die Rechte des in die Schutzwirkung
des Vertrages einbezogenen Dritten nicht weiter, als die des Vertragspartners
selbst.
Maßgebend ist dafür der Inhalt des Vertrags des Geschädigten mit dem Sachverständigen.
Beauftragt der Geschädigte - wie im Streitfall - den Gutachter mit der
Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, hat der Sachverständige
das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz
bei KFZ-Unfällen zu erstellen.
Zu weiteren Erhebungen und Berechnungen ist der Sachverständige auch nicht im
Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners verpflichtet...
...Soweit die Revision die Auffassung vertritt, der Schadensgutachter habe die
optimale Verwertungsmöglichkeit unter Einschluss der Online-Börsen zu ermitteln,
verkennt sie, dass der Gutachtensumfang durch den Gutachtensauftrag und nicht
durch das Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an einer besonders
Kosten sparenden Schadensabrechnung bestimmt wird.
Wenn der Fahrzeugeigentümer Internetangebote nicht berücksichtigen muss, sind
diese auch vom Gutachter nicht einzubeziehen, denn der Sachverständige hat den
Fahrzeugrestwert aus der Position seines Auftraggebers zu ermitteln
(OLG Köln, VersR 2004, 1145; OLG Karlsruhe VersR 2005, 706; OLG Celle,
Schaden-Praxis 2006, 434).
Müsste der Sachverständige einen höheren Restwert berücksichtigen, der sich erst
nach Recherchen auf dem Sondermarkt über Internet-Restwertbörsen und spezialisierte
Restwertaufkäufer ergibt, so könnte der Geschädigte nur auf der Basis eines
solchen Gutachtens abrechnen, auch wenn er diesen Preis bei der Inzahlunggabe
oder bei einem Verkauf auf dem ihm zugänglichen “allgemeinen” regionalen Markt
nicht erzielen kann.
Folglich müsste er sich entweder mit einem geringeren Schadensersatz abfinden
oder seinerseits zeitaufwändig nach besseren Verwertungsmöglichkeiten suchen,
wozu er jedoch nicht verpflichtet ist (vgl. BGHZ 66, 239, 246; 143, 189, 194 f.;
163, 362, 367; 171, aaO, 291, 292)...).
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BGH
10.07.2007
AZ: VI ZR 217/06
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130%
des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)
Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten
in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt
ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.
Aus den Gründen: (...Nimmt der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen
Totalschadens tatsächlich keine Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er sein
unfallbeschädigtes Fahrzeug - ggf. nach einer Teilreparatur - weiter, ist nach
dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - im Falle
eines wirtschaftlichen Totalschadens (Reparaturkosten höher als 130% des
Wiederbeschaffungswerts) bei der Berechnung des fiktiven Wiederbeschaffungsaufwandes
in der Regel nur der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt
ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.
Dies gilt erst recht, wenn sich - wie im Streitfall - die geschätzten
Reparaturkosten in einem Bereich bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes des
unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges bewegen und der Geschädigte nach der
Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04)
vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach einer vollständigen und
fachgerechten Reparatur im Rahmen einer konkreten Schadensabrechnung sogar die
entsprechenden Kosten verlangen könnte.
Lässt der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug nur teilreparieren,
so kann er im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung zwar nur den
Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen.
Er kann dabei aber nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das
er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann.
Da nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes der Geschädigte mit der
Ersetzungsbefugnis Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich
selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt, kann ihn
der Haftpflichtversicherer des Schädigers auch nicht durch die Übermittlung
eines höheren Restwertangebotes aus einer Internet-Restwertbörse, das
möglicherweise nur in einem engen Zeitraum zu erzielen ist, zu einem
sofortigen Verkauf des Fahrzeuges zwingen...).
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BGH
06.03.2007
AZ: VI ZR 120/06
Der Geschädigte kann sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Preis verkaufen, den
ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen
regionalen Markt ermittelt hat.
Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer
im Internet in Anspruch zu nehmen.
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als
130% des Wiederbeschaffungswertes) sein unfallbeschädigtes, aber
fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung
nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem
Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug
zu bringen.
Aus den Gründen: (...Im Veräußerungsfall leistet der Geschädigte im Allgemeinen
dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit genüge und bewegt sich in den für die
Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn der
die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt,
den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen
regionalen Markt ermittelt hat.
Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer
im Internet in Anspruch zu nehmen.
Auch kann er vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden,
der auf einem Sondermarkt durch spezalisierte Restwertaufkäufer erzielt werden
könnte.
Nutzt der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Unfall weiter, obwohl es wegen der
hohen Kosten nicht mehr reparaturwürdig ist, gilt für die Abrechnung des
Schadens auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nichts anderes.
Auch in einem solchen Fall kann er den Restwert, der vom Sachverständigen nach
den örtlichen Gegebenheiten ermittelt worden ist, der Schadensabrechung zugrunde
legen.
Er muss sich nicht an einem Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm
zugänglichen allgemeinen regionalen Markts festhalten lassen, das vom
Versicherer über das Internet recherchiert worden ist.
Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass andernfalls der vollständige
Schadensausgleich nicht gewährleistet würde.
Der Versicherer des Schädigers könnte mit einem entsprechend hohen Angebot
den Verkauf des Fahrzeugs erzwingen.
Bei Weiternutzung und späterem Verkauf in eigener Regie liefe der Geschädigte
jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufspreises
für den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen.
Dies entspricht nicht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem
der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich
selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache
verfährt...).
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BGH
30.05.2006
AZ: VI ZR 174/05
1.) Der Geschädigte, der bei der tatsächlichen Veräußerung des unfallbeschädigten
Fahrzeuges weniger erzielt, muss sich nicht generell auf den von seinem Sachverständigen
geschätzten höheren Restwert verweisen lassen.
Vielmehr kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den konkret erzielten
Restwertbetrag zugrunde legen.
2.) Der Geschädigte muss sich an der Wahl der fiktiven Schadensabrechnung festhalten
lassen, wenn die konkreten Kosten der Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der
geltend gemachten Nebenkosten den im Wege der fiktiven Schadensabrechnung erhaltenen
Betrag nicht übersteigen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung
ist insoweit unzulässig.
Aus den Gründen: (...Entgegen der Auffassung der Revision muss sich der Geschädigte,
der bei der tatsächlichen Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeuges weniger
erzielt, nicht generell auf den von seinem Sachverständigen geschätzten höheren
Restwert verweisen lassen.
Vielmehr kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den konkret erzielten
Restwertbetrag zugrunde legen.
Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeugschaden wie hier im Übrigen fiktiv auf
Gutachtenbasis abgerechnet wird.
Die Einstellung des konkret erzielten Restwertbetrages in die Schadensabrechnung
stellt dann keine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung,
sondern die Behauptung des Klägers zur Höhe des erzielbaren Restwertes dar und
kann dann als Grundlage für die gemäß § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung
dienen...).
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BGH
12.07.2005
AZ: VI ZR 132/04
1.) Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs,
kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag
zugrundelegen.
2.) Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf
dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die
Darlegungs- und Beweislast bei ihm.
Aus den Gründen: (...Ein Geschädigter ist allerdings grundsätzlich nicht
verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in
Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren
Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch
spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte.
Nach diesen Grundsätzen leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit
im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach
§ 249 Satz 2 BGB a.F. gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung
seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den
ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen
regionalen Markt ermittelt hat.
Demgegenüber muss sich im Streitfall der Kläger den von seinem Sachverständigen
ermittelten Restwert schon deshalb nicht anrechnen lassen, weil dessen
Gutachten nicht den vorstehend dargelegten Grundsätzen entsprach, die
insoweit auch für die Restwertermittlung durch einen vom Geschädigten
beauftragten Sachverständigen gelten.
Der Sachverständige hat nämlich nicht den Restwert auf dem dem Kläger
zugänglichen allgemeinen regionalen Markt, sondern anhand eines über
das Internet recherchierten Angebots in der Näher der tschechischen Grenze
ansässigen Restwerthändlers ermittelt, auf das sich der Kläger nicht
einzulassen brauchte, zumal die konkrete Abwicklung nicht geklärt war.
Unter diesen Umständen konnte das vom Kläger eingeholte Gutachten
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine geeignete Grundlage
für die Bestimmung des Restwerts bilden.
In einer solchen Situation braucht der Geschädigte kein
weiteres Sachverständigengutachten zum Restwert einzuholen und muß grundsätzlich
auch nicht den Haftpflichtversicherer über den beabsichtigten Verkauf seines
beschädigten Fahrzeugs informieren, weil andernfalls die ihm nach
§ 249 Satz 2 BGB a.F. (jetzt § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) zustehende
Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung
in eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die
konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt.
Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte
Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er
mit der beschädigten Sache verfährt.
Will also der Geschädigte sein Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder
einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung
geben, kann ihn der Schädiger - wie oben dargelegt - nicht auf einen Sondermarkt
spezialisierter Restwertaufkäufer verweisen.
Vielmehr kann der Geschädigte, der wie im Streitfall nicht einen fiktiven Restwert
abrechnet, sondern denjenigen, den er durch den Verkauf des Fahrzeugs tatsächlich
realisiert hat, seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag
zugrundelegen...).
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BGH
07.12.2004
AZ: VI ZR 119/04
1.) Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte
für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem
Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem Schädiger
nicht gutzubringen.
2.) Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet,
einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in
Anspruch zu nehmen.
Er muss sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den
er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes
ohne besondere Anstrengungen erzielt.
Aus den Gründen: (...Der Schädiger hat freilich keinen Anspruch
darauf, dass sich der Geschädigte zu einem Verkauf in dem
Sondermarkt der Internet-Restwertaufkäufer entschliesst.
Ein Verbleib des Übererlöses würde gegen das
schadensrechtliche Bereicherungsverbot verstossen, wonach der
Geschädigte zwar vollen Einsatz verlangen kann, an dem
Schadensfall aber nicht verdienen soll. Deshalb kann der Schädiger
ihn an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten...).
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BGH
30.11.1999
AZ: VI ZR 219/98
1.) Bei der Ersatzbeschaffung gem. § 249 S.2 BGB genügt der
Geschädigte im allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit,
wenn er im Totalschadensfall das Unfallfahrzeug zu dem in einem
Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert verkauft oder
in Zahlung gibt.
2.) Weist der Schädiger ihm jedoch eine ohne weiteres zugängliche
günstigere Verwertungsmöglichkeit nach, kann der
Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des Schadens
verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen.
3.) Der blosse Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der
Verwertung, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch
bemühen muss, genügt aber nicht, um seine Obliegenheiten
zur Schadensminderung auszulösen.
4.) Die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung beurteilt sich nach der
Erledigung der Streitpunkte, wobei die Klageerweiterung abzulehnen
ist, wenn die bisherigen Prozessergebnisse für den neuen
Prozesstoff nicht verwertbar sind.
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BGH
06.04.1993
AZ: VI ZR 181/92
Der Geschädigte darf bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des §
249 S.2 BGB die Veräusserung seines beschädigten
Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen, den
ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem
allgemeinen Markt ermittelt hat.
Auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertkäufer braucht er
sich in aller Regel nicht verweisen lassen.
Aus den Gründen: (...Der Geschädigte darf sich bei der
Überlegung, ob er nach einem Unfall sein Fahrzeug wieder instand
setzen lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll,
grundsätzlich auf das Gutachten eines Sachverständigen
verlassen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Klägerin schließlich
auch nicht verpflichtet, vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges
das von ihr eingeholte Gutachten den Beklagten zur Kenntnis zu bringen.
Die Unterrichtung der Beklagten zu 2. hätte deshalb nur den Zweck haben
können, ihr die Möglichkeit zu geben, eine ihr günstigere Schadensberechnung
auf der Grundlage der Preise professioneller Restwertaufkäufer aufzumachen.
Darauf muss sich aber der Geschädigte nicht verweisen lassen...).
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BGH
21.01.1992
AZ: VI ZR 142/91
1.) Der Geschädigte, der ein Gutachten über den Restwert seines
bei einem Unfall beschädigten Kfz eingeholt hat, ist bei einer
Schadensabrechnung auf der Grundlage der Wiederbeschaffungskosten
grundsätzlich berechtigt, den Wiederbeschaffungswert (lediglich)
um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu kürzen.
2.) Hat der Geschädigte allerdings bei der Veräusserung seines
Unfallwagens ohne überobligationsmässige Anstrengungen
einen Erlös erzielt, der den vom Sachverständigen
geschätzten Restwert übersteigt, so muss er sich einen
Abzug in Höhe dieses Erlöses gefallen lassen.
Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit den Schädiger.
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OLG CELLE
23.05.2006
AZ: 16 U 123/05
1.) Der nach einem Verkehrsunfall mit der Erstellung eines Restwertgutachtens
beauftragte Sachverständige ist nicht verpflichtet, Angebote der sogenannten
OnlineBörse einzuholen, da der Geschädigte selbst das Fahrzeug auf diesem Markt nicht
anzubieten braucht.
2.) Die Schutzwirkung des Sachverständigenauftrages zugunsten der Versicherung
des Unfallgegners erweitert die Pflichten des Gutachters nicht.
3.) Nur wenn der Geschädigte ausdrücklich mitteilt, den Schaden (teilweise)
selbst tragen zu müssen, hat der Sachverständige ihm auch Verkaufsmöglichkeiten
auf dem OnlineMarkt aufzuzeigen.
Aus den Gründen:
a.) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf die besondere Lage des
Geschädigten abzustellen.
Grundsätzlich kann dieser nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden,
der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte.
Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen in engen Grenzen gehalten werden.
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Unfallgeschädigten, einen Sondermarkt
für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen.
b.) Wenn der Fahrzeugeigentümer Internetangebote nicht berücksichtigen muss,
sind diese auch vom Gutachter nicht einzubeziehen, denn der Sachverständige hat
schließlich den Fahrzeugrestwert aus der Position des Geschädigten zu ermitteln.
c.) Im Übrigen kann ein Fahrzeug im sog. OnlineMarkt nur nach einer gebührenpflichtigen
Einschreibung angeboten werden.
d.) Es liegen in der Person des Geschädigten keine Besonderheiten vor, die es
ausnahmsweise rechtfertigen würden, ihn als verpflichtet anzusehen, OnlineAngebote
einzuholen.
e.) Die Aufgabe des Sachverständigen ist es ausschließlich, Auskunft über den für
den Geschädigten erzielbaren Restwert zu erteilen.
f.) Die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zu
den Pflichten des Geschädigten bei der Fahrzeugverwertung würden außer Kraft
gesetzt werden, wenn dem Sachverständigen auferlegt würde, OnlineAngebote im
Interesse der Versicherung einzuholen.
g.) Ein subjektives Interesse des Geschädigten, vom Sachverständigen Angebote
der OnlineBörse übermittelt zu erhalten, erscheint naheliegend, wenn er den
Schaden ganz oder teilweise selbst tragen muss, weil er den Unfall (mit)verschuldet
hat oder weil er befürchtet, der Unfallgegner sei nicht versichert (Radfahrer)
oder möglicherweise nicht zu ermitteln.
Der Sachverständige ist als Nichtjurist allerdings nicht verpflichtet, nach
solchen Risiken von sich aus zu fragen, denn insoweit handelt es sich um das
Aufgabenfeld eines Rechtsanwalts.
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OLG DÜSSELDORF
19.12.2005
AZ: I-1 U 128/05
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, nach Übersendung des Schadensgutachtens
des Sachverständigen mit der Veräußerung des Unfallfahrzeugs zu warten, bis die
gegnerische Haftpflichtversicherung eventuell ein höheres Restwertangebot vorlegt.
Aus den Gründen: (...Grundsätzlich ist der Geschädigte, wenn er von seiner
Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 BGB Gebrauch macht, der Herr des
Restitutionsgeschehens.
Wie er mit seinem beschädigten Fahrzeug verfährt, ist deshalb seine Sache.
Seine Verwertungsfreiheit erstreckt sich nicht nur auf das Ob, sondern auch auf
den Zeitpunkt der von ihm beabsichtigten Veräußerung.
Es kann ihm in der Regel nicht zum Nachteil gereichen, wenn er seine Absicht
alsbald nach dem Unfall in die Tat umsetzt, sei es durch einen freien Verkauf,
sei es durch eine Inzahlunggabe.
Für eine zügige Veräußerung gibt es erfahrungsgemäß eine Reihe von Gründen, die
der Schädiger/Versicherer zu respektieren hat.
Davon abgesehen kann auch ihm zugute kommen, dass der Geschädigte seinen
Unfallwagen ohne Verzögerung veräußert.
Denn auf diese Weise kann der Geschädigte frühzeitig in den Besitz eines
Ersatzfahrzeuges gelangen und damit den Ausfallzeitraum kostensparend abkürzen...).
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OLG KÖLN
25.08.2005
AZ: 7 U 51/5
1.) Veräussert der Geschädigte sein Unfallfahrzeug deutlich unter dem
vom Sachverständigen ermittelten Restwert und ohne dass er zuvor
mehrere Angebote eingeholt hat, so liegt in diesem Verhalten ein klarer
Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht nach § 254 II BGB.
2.) In diesem Fall muss sich der Geschädigte den vom Sachverständigen
festgestellten höheren Restwert seines Unfallfahrzeuges anrechnen lassen.
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OLG KARLSRUHE
29.12.2004
AZ: 12 U 299/04
Ein Sachverständiger ist bei der Bemessung des Restwertes eines
Fahrzeuges nicht verpflichtet, neben den lokalen Angeboten auch
überregionale Internetangebote einzuholen.
Aus den Gründen: (...Dass die Beklagten vom Geschädigten einen
weitergehenden Auftrag hatten, insbesondere dahingehend, auch über
den regionalen Markt hinaus den Sondermarkt der Internetaufkäufer
zu untersuchen, hat die Klägerin ebenso wenig dargetan, wie die
Umstände, die ihr selbst berechtigten Anlass zu der Annahme
geben konnten, der Auftrag sei weiter gefasst.
Zudem ergibt sich aus dem Gutachten mit hinreichender Klarheit, dass der
Beklagte seine Wertermittlung allein auf seine Erhebungen im lokalen
Markt beschränkt hatte.
Eine Restwertbemessung unter Einbeziehen des Sondermarkts konnte ohnehin
nicht erwartet werden.
Allenfalls kann unter bestimmten, hier nicht vorliegenden Umständen
insbesondere bei erheblicher Mithaftung des Geschädigten ein
Hinweis auf im Sondermarkt erzielbare höhere Restwerte angezeigt
sein...).
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OLG DÜSSELDORF
07.06.2004
AZ: 1 U 12/04
1.) Hat der Sachverständige keinerlei Angaben zum Restwert des
Unfallfahrzeugs gemacht und besteht an der Reparaturwürdigkeit
kein Zweifel, so sprechen die besseren Gründe dafür, den
Fahrzeugschaden nach den Ersatzbeschaffungskosten zu bemessen.
2.) Der Geschädigte verstösst weder gegen das
Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 BGB noch gegen seine
Schadenminderungspflicht, wenn er sein Fahrzeug vor Zugang des
Restwertangebots durch den Haftpflichtversicherer veräussert.
Er ist nicht verpflichtet, die Versicherung von seiner Absicht zu
benachrichtigen.
3.) Der Senat hält es für wünschenswert, den Restwert bei
der Frage der Zulässigkeit der Abrechnung fiktiver
Reparaturkosten soweit wie möglich auszuklammern. Es ist danach
zu unterscheiden, ob der Geschädigte sein Fahrzeug behalten hat
oder ob er den darin verkörperten Restwert aktiviert hat.
4.) Internetangebote können unter bestimmten Voraussetzungen
geeignet sein, eine Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten
auszulösen...).
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OLG KÖLN
11.05.2004
AZ: 22 U 190/03
Der im Rahmen einer Bewertung eines Unfallfahrzeuges mit Totalschaden
tätige Sachverständige nimmt eine sachgerechte Ermittlung
des Restwertes vor, wenn er sich daran orientiert, welcher Betrag bei
einer Verwertung des Kfz auf dem allgemeinen Markt erzielt werden
kann.
Erlöse, die auf einem Sondermarkt z.B. durch Verkauf an Verwertungsbetriebe
oder Restwerthändler möglich wären, sind
unberücksichtigt zu lassen.
Ansonsten würden die Rechte des Geschädigten, sein Fahrzeug einem
Händler seiner Wahl und seines Vertrauens in Zahlung zu geben
oder zu verkaufen, in unangemessener Weise beeinträchtigt
werden.
Aus den Gründen: (...Der Geschädigte, der diesen Preis in der
Regel auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt, also auf dem ihm
zugänglichen "allgemeinen" Markt, nicht erzielen kann,
müsste sich entweder mit einem geringeren Schadensbetrag
abfinden oder seinerseits zeitaufwendig nach den
Verwertungsmöglichkeiten suchen, die die Wertangaben des
Sachverständigen bestimmt haben...).
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OLG DÜSSELDORF
29.03.2004
AZ: I-1 U 185/03
Der Geschädigte kann das Unfallfahrzeug zu dem Preis verkaufen, den ein
Kfz-Sachverständiger in seinem Gutachten (am örtlichen Markt) ermittelt hat.
Aus den Gründen: (...Aus Rechtsgründen war der Kläger am 13.05.2002 nicht
gehindert, sein Unfallfahrzeug zu dem Preis zu veräußern, der in dem
Gutachten als Restwert ausgewiesen ist.
Indem er der Bitte der beklagten Versicherung um Information vor dem
Verkauf nicht nachgekommen ist, hat er nicht gegen seine
Schadensminderungspflicht verstoßen.
Grundsätzlich ist er nicht darüber auskunftspflichtig, ob und in welcher
Weise er von seiner Dispositionsfreiheit Gebrauch macht.
Er ist der Herr des Restitutionsgeschehens.
In dieser Eigenschaft braucht er sich auf Abwicklungs- und
Verwertungsmodalitäten, wie sie von der Versicherung gewünscht werden,
grundsätzlich nicht einzulassen...).
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OLG SAARBRÜCKEN
12.11.2002
AZ: 3 U 790/01
1.) Bei der Schadensregulierung eines total beschädigten Kfz ist vom
Wiederbeschaffungswert der Restwert in Abzug zu bringen.
2.) Dieser ist durch einen Sachverständigen zu ermitteln, wobei
keine besonderen Märkte von Restwertaufkäufern
berücksichtigt werden müssen ausser, wenn ohne Weiteres ein
höherer Preis erreicht werden könnte, wofür jedoch den
Schädiger die Darlegungs- und Beweislast trifft.
3.) Erhält der Geschädigte das Sachverständigengutachten
über die Schadenshöhe, so ist er vor dem Verkauf des
Fahrzeugs nicht verpflichtet, den Schädiger hierüber zu
informieren.
4.) Bis zur Ersatzbeschaffung kann der Geschädigte auch
Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall geltend machen.
Aus den Gründen: (...Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass
der Kläger in einem Totalschadensfall wie dem vorliegenden, in
dem das Fahrzeug in unrepariertem Zustand veräussert wird,
Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts
verlangen kann...).
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OLG FRANKFURT AM MAIN
11.10.2002
AZ: 8 U 82/02
1.) Bei Durchführung der Reparatur ist der Restwert für den
Wiederbeschaffungsaufwand nicht zu berücksichtigen.
2.) Der Geschädigte hat von sich aus kein Angebot von Sondermärkten
zu beschaffen, ein solches vom Versicherer aber anzunehmen.
Aus den Gründen: (...Bei tatsächlicher Durchführung der
Reparatur kann der Restwert des Fahrzeugs bei der
Wirtschaftlichkeitsberechnung aus Praktikabilitätsgründen
vernachlässigt werden.
Denn die Reparaturkosten werden in der Regel ohnehin die Differenz
zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ausmachen.
Auf eine praktisch oft schwierige Bestimmung des Restwerts kann deshalb
zur Vereinfachung des Schadensabwicklung verzichtet werden.
Der Geschädigte ist zwar in der Regel nicht gehalten, Angebote
spezialisierter Restwertkäufer einzuholen.
Er verstösst jedoch gegen die Schadensminderungsobliegenheit, wenn
er ein bindendes und zumutbares Angebot eines solchen Restwertkäufers
ablehnt...).
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OLG DRESDEN
04.07.2000
AZ: 15 U 662/00
Der Geschädigte darf sich grundsätzlich auf die gutachterliche
Bewertung verlassen.
Diese Bewertung wird nicht dadurch falsch, dass dem Schädiger
nachträglich eine einzelne günstigere
Verwertungsmöglichkeit bekannt wird.
Aus den Gründen: (...Dass der Einschätzung des Gutachters
fehlerhafte Feststellungen oder Schlussfolgerungen zugrunde gelegen
haben können, ist nicht ersichtlich.
Der Kläger hat mit der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs
zum geschätzten Restwert auch nicht gegen seine Pflicht zur
Schadensminderung verstossen, weil er sich grundsätzlich auf die
gutachterliche Bewertung verlassen darf und die Veräusserung
bereits vorgenommen hatte, bevor ihm die Mitteilung der Beklagten
über den gegebenenfalls zu erzielenden höheren
Verkaufserlös zugegangen war...).
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OLG NAUMBURG
05.11.1999
AZ: 6 U 142/99
Nimmt der Geschädigte ein günstigeres Angebot eines von der
gegnerischen Versicherung benannten Restwertaufkäufers nicht
wahr, obwohl er sich selbst an einen anderen Restwertaufkäufer
gewendet hat, kann hierin ein Verstoss gegen die
Schadensminderungspflicht liegen.
Aus den Gründen: (...Grundsätzlich darf der Geschädigte
bei der Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 S.2 BGB
den beschädigten Pkw zu demjenigen Preis veräussern, den
ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem
allgemeinen Markt ermittelt hat.
Auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertaufkäufer braucht
er sich in der Regel nicht verweisen zu lassen.
Der vorliegende Fall weist jedoch die Besonderheit auf, das sich die
Klägerin selbst an einen Aufkäufer gewandt hat.
Gründe dafür, warum sie den Wagen gerade an diesen und nicht an den von
der Versicherung benannten Aufkäufer veräussern wollte, hat
die Klägerin nicht dargetan...).
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OLG HAMM
23.06.1999
AZ: 6 U 16/99
1.) Der Geschädigte muss als Grenze der fiktiven Abrechnung den
Wiederbeschaffungsaufwand, nicht den Wiederbeschaffungswert zugrunde
legen.
2.) Der Geschädigte kann sein Fahrzeug zu dem von einem Gutachter
geschätzten Restwert beim Erwerb eines Neufahrzeugs in Zahlung
geben.
Dabei ist er nicht auf Hinweise des Haftpflichtversicherers auf eine
günstigere Verwertungsmöglichkeit angewiesen, denn es ist
Aufgabe des Schädigers bzw. dessen Versicherers, dem
Geschädigten die mit der vorgeschlagenen günstigeren
Verwertung verbundenen Aufwendungen abzunehmen.
Aus den Gründen: (...Für den Fahrzeugschaden sind im
vorliegenden Fall nicht die fiktiven Reparaturkosten massgeblich,
sondern der Wiederbeschaffungsaufwand, der sich durch Abzug des
Restwertes vom Wiederbeschaffungswert ergibt.
Eine Abrechnung auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten ist dem Kläger
verwehrt, weil die gutachtengerechte Reparatur unwirtschaftlich
ist...).
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OLG MÜNCHEN
23.04.1999
AZ: 10 U 4116/98
1.) Der Geschädigte darf das Unfallfahrzeug grundsätzlich zu
einem Preis veräussern, den ein von ihm eingeschalteter
Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt
hat.
2.) Den Nachweis, dass der Geschädigte tatsächlich einen
höheren Verkaufserlös erzielt hat, hat der Schädiger
zu führen.
Aus den Gründen: (...Der Geschädigte ist nicht verpflichtet,
vor Veräusserung des Unfallfahrzeugs das von ihm eingeholte
Gutachten dem Schädiger zur Kenntnis zu bringen.
Die Unterrichtung hätte nur den Zweck haben können, dem
Schädiger die Möglichkeit zu geben, eine ihm günstigere
Schadensberechnung aufzumachen.
Hierzu ist der Geschädigte gemäss § 249 S.2 BGB nicht
verpflichtet.
Der Schädiger müsste gegebenenfalls beweisen, dass der
Geschädigte "ohne überobligatorische Anstrengungen"
einen höheren Preis als den vom Sachverständigen
ermittelten erzielt hat...)
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OLG DÜSSELDORF
22.12.1997
AZ: 1 U 53/97
1.) Wurde von seiten des Haftpflichtversicherers vor Abschluss des
Kaufvertrages bzw. der Vereinbarung über eine Inzahlungnahme
rechtzeitig ein wesentlich höherer Ankaufpreis angeboten, darf
der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug nicht mehr ohne
weiteres zu dem Preis verwerten, den der von ihm eingeschaltete
Sachverständige als Restwert geschätzt hat.
2.) Entscheidend ist die inhaltliche Akzeptanz des Angebots und nicht
dessen Herkunft.
3.) Der Geschädigte hat den Zeitpunkt der Veräusserung zu
beweisen, wenn er behauptet, dass er das höhere Kaufangebot erst
im Anschluss an die eigene Verwertung des Unfallfahrzeugs erhalten
habe.
Die Vorlage des Fahrzeugscheins für das von ihm erworbene
Ersatzfahrzeug reicht zum Beweis nicht aus.
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LG Wiesbaden
19.12.2006
AZ: 1 S 18/04
Maßgeblich für den Restwert ist der Wert , der auf dem örtlichen Markt erzielt
werden kann.
Aus den Gründen: (...Der Beklagte war bei der Ermittlung des Restwertes des
streitgegenständlich beschädigten Kraftfahrzeuges nicht verpflichtet, auch
Angebote spezieller und / oder überörtlicher Restwertaufkäufer zu
berücksichtigen.
Abzustellen bei der Ermittlung des jeweiligen Restwertes ist auf den Wert,
der auf dem allgemeinen Markt im örtlichen Bereich zu erzielen ist.
Dies gilt sowohl für den Geschädigten, als auch für den vom Geschädigten
mit der Schadensfeststellung beauftragten Schadensgutachter.
Der Sachverständige (Anm. Gerichtssachverständige) hat insgesamt 10 örtliche
Autohändler und Kfz-Werkstätten ermittelt und um Abgabe von Aufkaufangeboten
ersucht.
Sieben der angefragten Firmen verneinten ein Ankaufsinteresse ganz.
Die abgegebenen drei Angebote reichten von EUR 200,00, über EUR 800,00 bis
zu EUR 1.650,00.
Die streitgegenständliche Restwertermittlung des Beklagten in Höhe von
EUR 1.100,00 stellt sich damit als jedenfalls nicht schuldhaft fehlerhaft
dar.
Dahinstehen bleiben kann insoweit letztlich, ob auf den Mittelwert oder das
mittlere der drei abgegebenen Angebote abzustellen wäre, oder sogar die sieben
Nichtangebote mit zu berücksichtigen wären.
Die vom Gerichtssachverständigen ermittelte Spannbreite der Restwertangebote
schließt jedenfalls ein schuldhaftes Handeln des Beklagten aus...).
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LG KAISERSLAUTERN
28.12.2005
AZ: 1 S 106/05
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls bewegt sich in den Grenzen der für die
Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung
seines beschädigten Kfz zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter
Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Aus den Gründen: (...Folglich bewegt sich der Geschädigte in den für die
Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die
Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein
von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen
Markt ermittelt hat.
Angebote räumlich entfernter Interessenten muss er nicht berücksichtigen.
Der Schädiger oder dessen Versicherung können den Geschädigten nicht auf einen
höheren Restwerterlös verweisen, den dieser auf einem überregionalen Sondermarkt
erzielen könnte.
Auch muss er sich nicht an einem Gutachten orientieren, das den Restwert anhand
über das Internet recherchierter Angebote ermittelt hat.
Damit soll verhindert werden, dass die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB
zustehende Ersetzungsbefugnis, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in
eigener Regie eröffnet, unterlaufen wird und ihm die von der Versicherung gewünschte
Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden.
Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, wonach der Geschädigte
als "Herr des Restitutionsgeschehens" grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er
mit der beschädigten Sache verfährt.
Der Schädiger kann ihn nicht auf einen unübersichtlichen Sondermarkt spezialisierter
Restwertaufkäufer verweisen, der dem Geschädigten "in aller Regel" nicht zugänglich
ist und wodurch ihm im Ergebnis ein zeitaufwändiges, risikobehaftetes Doppelgeschäft
(Verhandlungen mit Gebrauchtwagenhändlern und Restwertverkäufern) zugemutet werden
würde...).
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LG DARMSTADT
27.07.2005
AZ: 21 S 84/05
Das Restwertgutachten ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn der
Sachverständige es unterlässt, zur Bestimmung des
Restwertes die speziellen Internetbörsen in die
Restwertermittlung einzubeziehen, da keine Pflicht zur
Berücksichtigung solcher Sondermärkte seitens des
Versicherungsnehmers besteht.
Aus den Gründen: ...Wenn jedoch der Geschädigte nicht
verpflichtet ist, sein Fahrzeug unter Inanspruchnahme des
Internetmarktes zu verwerten, so besteht auch keine Verpflichtung für
den von ihm mit der Ermittlung der Schadenshöhe beauftragten
Sachverständigen, diesen Markt in seine Begutachtung
miteinzubeziehen.
Der Auftrag des Sachverständigen kann nicht weiter reichen als die
Verpflichtungen des Geschädigten bei der Schadensabwicklung
sind.
Die Aufgabe des Sachverständigen besteht darin, die Höhe des
Schadens seines Auftraggebers, des Geschädigten, festzustellen,
nicht aber darin, der Versicherungsgesellschaft eine möglichst
gute Verwertungsmöglichkeit nachzuweisen...).
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LG KONSTANZ
17.06.2005
AZ: 61 S 2/05 A
1.) Der Unfallgeschädigte ist bei der Verwertung seines Fahrzeuges
nicht verpflichtet, der Haftpflichtversicherung des voll haftenden
Schädigers vor der Veräusserung das dem Verkauf zugrunde
liegende Gutachten vorzulegen, um ihr die Erzielung eines besseren
Verkaufspreises zu ermöglichen.
2.) Der Sachverständige muss spezielle Online-Börsen zur
Restwertermittlung nicht in sein Gutachten einbeziehen.
Aus den Gründen: (...Grundsätzlich steht die Ersatzbeschaffung
i.R.d. § 249 BGB unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, d.h.
der Geschädigte hat bei der Schadensbehebung den
wirtschaftlichsten Weg zu wählen.
Dies wird beachtet, wenn der Geschädigte den Unfallwagen zu dem
Restwert verkauft, den das von ihm in Auftrag gegebene
Sachverständigengutachten ausweist.
Vorliegend hat der Kläger erst nach dem Verkauf ein konkretes, günstigeres
Angebot eines Restwertaufkäufers der Online-Börse von der
Beklagten übermittelt bekommen, konnte dieses somit gar nicht
mehr berücksichtigen...).
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LG FRANKFURT AM MAIN
06.04.2005
AZ: 2-16 S 285/04
Der Kfz-Sachverständige muss keine Nachforschungen im Internet anstellen und
ist nicht verpflichtet Restwertangebote auf einem Sondermarkt (Restwertbörse)
einzuholen.
Aus den Gründen: (...Der BGH hat mehrfach und zuletzt im Urteil vom 7. Dezember
2004 (VI ZR 119/04, NJW 2005, 357) betont, daß der Geschädigte berechtigt ist,
sein Fahrzeug auf dem ihm zur Verfügung stehenden allgemeinen Markt zu verwerten.
Er ist insbesondere nicht verpflichtet, eigene Recherchen in
Sondermärkten zu betreiben, also z.B. den Internet-Restwertbörsen.
Diese Entscheidungen sind nicht direkt auf die Anforderungen an das
Sachverständigengutachten zu übertragen, da die Entscheidungen jeweils vom Vorliegen
eines solchen Gutachtens ausgehen, nicht aber wiederum dessen Anforderungen definieren.
Allerdings ist der Schluss zulässig, daß, wenn der Geschädigte ohne Verstoß gegen
seine Schadensminderungspflicht im Bereich des allgemeinen Marktes sein Fahrzeug
verkaufen kann, der Sachverständige diesen Markt als Hauptquelle für die
Schätzgrundlagen nutzen kann und muß (vgl. auch BGH, Urteil vom 6.
April 1993, VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849).
Müsste nämlich der Sachverständige auch den Markt im Internet berücksichtigen, wird
auch der Geschädigte entsprechend in seiner wirtschaftlichen Freiheit eingeschränkt,
da er auf dem örtlichen Markt die Internet-Angebote kaum finden wird
(OLG Köln, Urteil vom 11. Mai 2004, 22 U 190/03, NJW-RR 2005, 26).
Damit wird auch seine Befugnis, das Fahrzeug auf dem ihm zugänglichen lokalen Markt zu
veräußern, eingeschränkt, da er zu den Angeboten im Internet keinen bzw. nur erschwerten
Zugang hat...).
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LG KÖLN
19.11.2003
AZ: 19 S 153/03
Der Geschädigte darf das Unfallfahrzeug grundsätzlich zu einem Preis veräußern,
den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen
Markt ermittelt hat.
Aus den Gründen: (...Nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 249 ff. BGB durfte
die Fa. M GmbH ihren Schaden auf der Grundlage des Privatgutachtens des
Sachverständigen Dipl.-Ing. L berechnen und das Fahrzeug auf der Grundlage
dieses Gutachtens durch Veräußerung an die Klägerin verwerten, ohne den Beklagten
zuvor Kenntnis vom Inhalt der Begutachtung zu geben.
Regelmäßig ist der Geschädigte berechtigt, bei der Verwertung seines Unfallfahrzeugs
den in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten genannten Restwert
zugrundezulegen.
Bei der Ausübung der Ersetzungsbefugnis gemäß § 249 S. 2 BGB ist er nach dem Willen
des Gesetzgebers Herr des Restitutionsgeschehens.
Dabei ist die Frage, in welcher Höhe ihm bei der Verwertung seines Unfallfahrzeugs
ein Schaden entstanden ist, mithin die Höhe des zur Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustands erforderlichen Geldbetrages, nach seinen individuellen
Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten zu beantworten.
Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung führt dazu, daß der Geschädigte das
Unfallfahrzeug bei einem Aufkäufer seines Vertrauens in Zahlung geben darf,
ohne von dem gegnerischen Versicherer auf einen höheren Restwerterlös verwiesen
werden zu können.
Hat der Geschädigte ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe eingeholt,
darf er seiner Abrechnung den von dem Privatgutachter ermittelten Restwertbetrag
zugrunde legen.
Jede andere Betrachtungsweise würde die dem Geschädigten zustehende
Ersetzungsbefugnis unterlaufen...).
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LG KÖLN
15.01.2003
AZ: 19 S 166/02
1.) Ein Geschädigter ist nicht verpflichtet abzuwarten, ob die
gegnerische Versicherung ihm ein höheres Restwertangebot macht.
Er darf das Unfallfahrzeug bei einem Aufkäufer seines Vertrauens zu
dem von einem Privatgutachten ermittelten Wert veräussern.
2.) Unrichtige Angaben bzw. eine falsche Berechnung in dem Gutachten
können dem Geschädigten i.S.d. § 254 BGB nur
angerechnet werden, wenn diesen ein eigenes Verschulden an der
Fehlerhaftigkeit des Gutachtens trifft.
Aus den Gründen. (...Etwas anderes kann nur gelten, wenn dem
Geschädigten bei der fehlerhaften Ermittlung des Schadens durch
den Privatgutachter ein eigenes Verschulden zur Last fällt, etwa
weil er einen erkennbar ungeeigneten Sachverständigen
beauftragt, er durch bewusst falsche Angaben zum Zustand seines Kfz
die Höhe des ermittelten Schadens beeinflusst oder aber mit dem
Sachverständigen kollusiv zusammenwirkt, um zum Nachteil der
Versicherung des Schädigers eine ihm günstige Bewertung zu
erreichen...).
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LG AACHEN
29.08.2002
AZ: 6 S 5/02
1.) Im Rahmen der Naturalrestitution ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu
beachten.
2.) Das Restwertangebot eines Haftpflichtversicherers bei einem
unfallbedingten Totalschaden erfordert das Vorhandensein eines
bindenden und seriösen Angebots.
Aus den Gründen: (...Nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes
ist der Geschädigte "Herr" des Restitutionsgeschehens.
Diese Stellung darf ihm durch eine zu weite Ausnahmehandhabung nicht
genommen werden.
Insbesondere dürfen ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung
gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen
werden.
Die Abrechnung auf der Grundlage eines vom Haftpflichtversicherer des
Unfallgegners beigebrachten höheren Restwertangebots setzt
danach voraus, dass es sich um ein seriöses und bindendes
Angebot handelt.
Vorliegend repräsentiert das Restwertangebot von 3.600,-- DM einen
realistischen, am Markt erzielbaren Restwert.
Die Beklagte hat daher auf der Grundlage des Restwertangebots korrekt
abgerechnet...).
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LG DÜSSELDORF
13.09.2000
AZ: 23 S 626/99
Der Kläger ist unter dem Blickwinkel der Schadensminderungspflicht
verpflichtet, das Restwertangebot, welches ihm der
Haftpflichtversicherer unterbreitet, zu prüfen und in seine
Verwertungsüberlegungen einzubeziehen.
Aus den Gründen: (...Zwar ist der Geschädigte berechtigt, sein
bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kfz, das einen
Totalschaden erlitten hat, zu dem gutachterlich festgestellten
Restwert zu veräussern und entsprechend seinem Schaden gegenüber
der Versicherung abzurechnen.
Der Grundsatz erfährt eine Ausnahme, wenn die Versicherung ein
günstigeres Restwertangebot unterbreitet.
Ohne Belang ist dabei, dass der Haftpflichtversicherer unter Umständen
dieses Angebot auf einem speziellen Restwertmarkt erzielte, der dem
Kläger nicht zugänglich ist.
Es ist anerkannt, dass es einer Versicherung verwehrt ist, den
Geschädigten auf einen Restwerterlös zu verweisen, der nur
über einen Sondermarkt durch Einschaltung spezialisierter
Restwertkäufer eröffnet ist...).
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LG KOBLENZ
31.08.2000
AZ: 14 S 417/99
Bei der Berechnung des Restwerts ist nicht der vom Geschädigten
erzielte Restwert, sondern der nach den Angaben eines
Sachverständigen erzielbare Restwert in Ansatz zu bringen.
Aus den Gründen: (...Zwar kann der Geschädigte grundsätzlich
bei der Bemessung des Restwerts auf Angaben eines Sachverständigen
in einem Gutachten vertrauen und ein Fahrzeug für den im
Gutachten bezeichneten Restwert veräussern.
Vorliegend standen dem Kläger jedoch keine Angaben eines Sachverständigen
zur Verfügung, da im Sachverständigengutachten ein Restwert
nicht beziffert war.
Diese Angabe wurde erst nach Veräusserung des Fahrzeugs durch den
Sachverständigen nachgeholt.
Allein auf die Auskünfte des Autohauses, welches das Fahrzeug in
unrepariertem Zustand erwarb, durfte der Kläger jedoch nicht
vertrauen, so dass nicht der erzielte Erlös, sondern vielmehr
der sich aus dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten
ergebende Restwert für die Behebung des Schadens massgebend
ist...).
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LG MANNHEIM
08.10.1999
AZ: 1 S 78/99
Bei der Vergleichsberechnung zwischen den Kosten einer Reparatur und dem
Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes muss vom
Wiederbeschaffungswert nur der Wert in Abzug gebracht werden, den ein
seriöser Sachverständiger ermittelt hat.
Der Geschädigte braucht sich nicht auf ein Restwertangebot verweisen
zu lassen, das die Haftpflichtversicherung unterbreitet, denn
massgebend ist der objektive Wert, nicht dagegen der auf einem
Sondermarkt angebotene Ausnahmepreis.
Aus den Gründen: (...Die Kammer ist der Auffassung, dass bei der
Schadensberechnung nach den Grundsätzen, die der
Bundesgerichtshof aufgestellt hat, bei der Vergleichsberechnung
zwischen den Kosten einer Reparatur und dem Wiederbeschaffungswert
abzüglich des Restwerts vom Wiederbeschaffungswert nur der Wert
in Abzug gebracht werden muss, den ein seriöser Sachverständiger
ermittelt hat...).
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LG WUPPERTAL
14.09.1999
AZ: 16 S 90/99
1.) Der Geschädigte kann nach seinem Ermessen den
Restitutionsverlauf bestimmen und eigenverantwortlich entscheiden, ob
er bei einem Totalschaden nach einem Verkehrsunfall das Fahrzeug
behält, es bei einem Gebrauchtwagenhändler in Zahlung gibt
oder es zu dem Restwert veräussert, auf welchen es ein
Sachverständiger gutachterlich, gemessen an den Bedingungen des
allgemein zugänglichen Marktes, geschätzt hat, obwohl auf
einem Sondermarkt, zu dem der Schädiger Zugang hat, ein höherer
Restwert erzielbar wäre.
2.) Eine vorherige Rücksprache mit der Haftpflichtversicherung
zwecks Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten ist
nicht erforderlich.
3.) Zu den Unfallfolgeschadenkosten gehören auch die Kosten für
die Absage eines Urlaubs, wenn der Geschädigte in den ersten
vier Urlaubstagen arbeitsunfähig krank gewesen wäre.
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LG WIESBADEN
25.06.1999
AZ: 8 S 103/98
Bei der Restwertbestimmung sind die Verhältnisse des normalen, für
den Geschädigten zugänglichen Gebrauchtwagenmarktes
bestimmend.
Aus den Gründen: (...Darüber hinaus haben die Kläger nicht
hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Beklagte den Restwert
mit 3.000,-- DM tatsächlich zu niedrig veranschlagt hat.
Ein Restwert von 7.100,-- DM, wie er von den Klägern behauptet wird,
kann nur dann realistisch sein, wenn die von der Beklagten
kalkulierten Reparaturkosten zu hoch oder der Wiederbeschaffungswert
zu niedrig ist.
Dies wird indessen von den Klägern nicht vorgetragen.
Unter diesen Umständen spricht einiges dafür, dass die von den
Klägern eingeholten Restwertangebote nur bei einer
beabsichtigten Billigreparatur im Ausland realistisch sind.
Massgebend sind jedoch die Verhältnisse auf dem normalen, für den
Geschädigten zugänglichen Gebrauchtwagenmarkt...).
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LG FREIBURG
18.05.1999
AZ: 7 S 147/98
Kannte der Geschädigte bei Verkauf des Unfallfahrzeugs weder das
Angebot des Versicherers noch die Schätzung des Sachverständigen
und gab es für ihn keine Anhaltspunkte, dass der von ihm
erzielte Verkaufspreis nicht dem entsprach, was für ein solches
Unfallfahrzeug noch bezahlt werden könnte, dann ist der vom
Geschädigten erzielte Restwert anzusetzen.
Es spielt keine Rolle, dass der erzielte Kaufpreis hätte höher
sein können, hätte sich der Geschädigte am Markt
bewegt und orientiert.
Aus den Gründen: (...Bei der Behebung des durch einen Unfall
entstandenen Schadens steht es der Geschädigten grundsätzlich
frei, welchen Weg der Wiederherstellung sie wählt.
Sie kann das Unfallfahrzeug reparieren lassen oder aber sich ein
Ersatzfahrzeug beschaffen.
Auch für den Fall, dass sie das Fahrzeug nicht reparieren lässt,
kann sie grundsätzlich den Ersatz der Reparaturkosten zuzüglich
des verbleibenden Minderwerts verlangen...).
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AG ACHERN
03.03.2008
AZ: 2 C 140/07
Der Sachverständige ist gegenüber der Haftpflichtversicherung nicht verpflichtet,
höheren Angebote einer Internetrestwertbörse zu berücksichtigen.
Der Geschädigte kann vielmehr seiner Schadensberechnung den vom Sachverständigen
für den regionalen Markt ermittelten Restwert zugrunde legen.
Aus den Gründen: (...Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Rahmen
der Schadensabrechnung die höheren Preise spezialisierter Restwertaufkäufer
nicht zu berücksichtigen sind, der Geschädigte kann vielmehr seiner
Schadensberechnung den vom Sachverständigen für den regionalen Markt ermittelten
Restwert zugrunde legen (vergl. Palandt 67. Auflage, § 249 Rdz. 24 mit
Rechtsprechungsnachweisen).
Die Beklagten haben den Restwert unstreitig entsprechend diesen höchstrichterlichen
Anforderungen ermittelt.
Sie haben dies im Übrigen in ihrem Gutachten auch deutlich zum Ausdruck gebracht.
Da der Auftrag nicht darauf zielte, ein höchstmögilches Restwertangebot
einzuholen, sondern die Ermittlung des ersatzfähigen Schadens diente, liegt
ein Mangel des Gutachtens nicht vor.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus eigenem Recht zu.
Zwar ist anerkannt, dass der Vertrag zwischen Geschädigten und Sachverständigen
Schutzwirkung zugunsten der hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherung
hat.
Die Beklagten haben jedoch gegen die aus diesem Vertrag treffenden Schutzpflichten
nicht verstossen.
Auch gegenüber der Haftpflichtversicherung besteht nämlich keine Pflicht des
Sachverständigen, die höheren Angebote einer Internetrestwertbörse zu
berücksichtigen.
Dies ergibt sich bereits ohne weiteres daraus, dass der Sachverständige
primär seinen Auftraggeber, dem Geschädigten gegenüber verpflichtet ist.
Diesem gegenüber ist er jedoch zur korrekten Ermittlung des ersatzfähigen
Schadens verpflichtet, er muss somit höhere Internetangebote außer Betracht
lassen.
Die Schutzpflicht gegenüber einem Dritten kann jedoch nicht so weit gehen,
dass sie den Sachverständigen zwingt, gegenüber dem Vertragspartner eine
Schlechtleistung zu erbringen...).
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AG BRUCHSAL
27.07.2007
AZ: 6 C 45/07
Der Geschädigte ist "Herr des Restitutionsgeschehens" und kann sein
Unfallfahrzeug grundsätzlich zu dem Restwert verkaufen, den ein von ihm
beauftragter Kfz-Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat.
Er muss nicht abwarten, bis die Versicherung des Schadenverursachers ggf.
ein besseres Restwertangebot unterbreitet.
Aus den Gründen: (...Für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des
Unfallfahrzeuges bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden muss,
gilt das sog. Wirtschaftlichkeitspostulat.
Auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss der Geschädigte
grundsätzlich sich im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten.
Das beruht auf dem Gedanken, dass er bei der Ersatzbeschaffung nach
§ 249 S.2 BGB nur den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen kann.
Dem Gebot der Wirtschaftlichkeit leistet der Geschädigte indessen im
Allgemeinen genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung
gezogenen Grenzen, wenn er das Unfallfahrzeug auf der Grundlage eines von
ihm eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin ausgewiesenen
Restwertes verkauft oder in Zahlung gibt...
...Der Kläger war auch nicht verpflichtet, das unstreitig angekündigte
Restwertangebot seitens der Beklagten vor der Verwertung abzuwarten.
Denn der Geschädigte ist nach dem gesetzlichen Bild des § 249 S.2 BGB bei
der Schadensabwicklung der "Herr des Restitutionsgeschehens" und darf
daher grundsätzlich selbst bestimmen, wie er mit der beschädigten Sache
verfährt.
Der Kläger durfte daher grundsätzlich sein Unfallfahrzeug der ihm vertrauten
Vertragswerkstatt bzw. deren Inhaber verkaufen, ohne dass ihn der Versicherer
auf einen Sondermarkt spezialisierter Restwertaufkäufer verweisen
kann...).
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AG GELNHAUSEN
08.06.2007
AZ: 53 C 806/06
Der Sachverständige handelt nicht pflichtwidrig, wenn er den Restwert am
örtlichen Markt ermittelt.
Er ist nicht verpflichtet, Restwertangebote über das Internet einzuholen.
Aus den Gründen: (...Auch bei fiktiver Abrechnung nach Gutachten ist daher
durch den Sachverständigen das vorzunehmen, was billigerweise vom Geschädigten,
hätte der die nötige Kenntnis bzgl. der technischen Voraussetzungen, auch
erwartet werden könnte.
Der Geschädigte selbst ist nicht verpflichtet, Restwertangebote aus dem
Internet zu ziehen, denn eine solche allgemeine Forderung wäre uferlos.
Der Sachverständige muss daher nicht jedes nur denkbare Angebot des weltweiten
Netzes einem Sachverständigengutachten zugrunde legen.
Damit ist die mögliche Fahrzeugverwertung bereits regional
eingeschränkt...).
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AG KARLSRUHE
26.09.2006
AZ: 5 C 325/06
Der Geschädigte kann das Fahrzeug zu dem am allgemein örtlichen Markt
erzielbaren Preis veräußern.
Er muss sich nicht auf spezialisierte Restwertaufkäufer aus dem Internet
verweisen lassen.
Aus den Gründen: (...Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, Angebote
spezialisierter Restwertaufkäufer oder unbekannter und weit entfernter
Anbieter zu berücksichtigen und er darf auch nicht auf einen Sondermarkt
spezialisierter Restwertaufkäufer verwiesen werden.
Die im Internet angegebenen Angebote spezialisierter Restwertaufkäufer
muss er nicht berücksichtigen.
Der Beschädigte bewegt sich daher innerhalb der Grenzen des § 249 BGB,
wenn er das Unfallfahrzeug zu dem am allgemein örtlichen Markt erzielbaren
Preis verkauft oder in Zahlung gibt.
Angebote räumlich entfernter Interessenten muss er nicht
einholen...).
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AG FRANKFURT AM MAIN
10.12.2004
AZ: 387 C 1545/04
1.) Lässt der Geschädigte ein Schadensgutachten erstellen, so
ergibt sich hieraus keine Verpflichtung des Geschädigten zum
Verkauf des beschädigten Fahrzeuges.
2.) Das Schadensgutachten dient lediglich zur Restwertermittlung.
Diese muss nicht durch Einholung von Restwertangeboten im Internet
erfolgen, sondern ist aus Angeboten aus dem allgemein zugänglichen
Markt zu erstellen.
3.) Der Sachverständige ist nicht Gehilfe des Geschädigten
bzgl. des Verkaufs.
Aus den Gründen: (...Die Beklagte war nicht verpflichtet, die
Onlinebörsen auf Restwertangebote hin abzufragen.
Das Gutachten soll den Geschädigten über die Höhe seines
Schadens informieren.
Ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich veräussert,
bleibt ihm überlassen.
Er ist zur Veräusserung nicht verpflichtet, der Sachverständige
ist nicht der Gehilfe des Geschädigten bei der Veräusserung.
Der Verfügungsfreiheit des Geschädigten wird der
Sachverständige gerecht, wenn er einen fiktiven Restwert angibt...).
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AG FRANKFURT AM MAIN
16.03.2004
AZ: 30 C 2468/03
1.) Ein Kfz-Unfallgeschädigter genügt seiner Verpflichtung zur Geringhaltung
des ihm entstandenen Unfallschadens, wenn er seinen Sachverständigen beauftragt,
auf dem allgemeinen regionalen Markt konkrete Restwertangebote einzuholen, und
davon das höchste Angebot seiner Schadensersatzforderung zu Grunde legt.
2.) Ein Sachverständiger ist nicht verpflichtet, Restwertangebote des
Auto-Online-Marktes in einem Bewertungsgutachten zu berücksichtigen.
3.) Aus der dem Geschädigten obliegenden Pflicht zur Geringhaltung des Schadens
folgt keine generelle Verpflichtung des Geschädigten und infolgedessen des
Gutachters, Angebote aus Restwertbörsen zu berücksichtigen.
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AG HAMM
25.11.2003
AZ: 27 C 352/03
Liegen die geschätzten Reparaturkosten des durch einen Unfall
beschädigten Fahrzeuges erheblich über der 130%-Grenze des
Wiederbeschaffungswertes und lässt der Geschädigte den
Unfallwagen nur zum Teil reparieren, so dass dieser verkehrstauglich
ist und nutzt diesen weiter, so ist der Versicherer nicht berechtigt
einen Restwertabzug bei der Schadensregulierung eigenständig
vorzunehmen.
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AG VELBERT
03.06.2003
AZ: 17 C 64/04
Die Internetveräusserung eines unfallbeschädigten Kfz ist nicht
als "überobligationsmässige Bemühung" des Unfallgeschädigten zu
bewerten, mit der Folge, dass der erreichte Restwertmehrbetrag im
Rahmen der Schadensabrechnung zu berücksichtigen ist.
Aus den Gründen: (...Der Geschädigte muss sich für den
Fall, dass die zerstörte Sache noch einen Restwert hat,
letzteren anrechnen lassen oder die beschädigte Sache an den
Schädiger herausgeben.
Hierbei ist ein ohne überobligationsmässige Anstrengung erzielter
Mehrbetrag anzurechnen.
Vorliegend hat die Klägerin lediglich von einer heute üblichen
Verwertungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, in dem sie nach Zugang
des Gutachtens und Einstellung des beschädigten Pkw ins Internet
zum Verkauf bereits am Folgetag des Gutachtenzugangs den Wagen
veräussert hat.
Das ist keine überobligationsmässige Anstrengung. Folglich ist
vorliegend eine Anrechnung des Verkaufserlöses vorzunehmen,
damit die Klägerin an dem Unfall nicht verdient...).
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AG HANNOVER
23.10.2002
AZ: 549 C 9641/02
Ist der Geschädigte aufgrund finanzieller Schwierigkeiten und
mangels Vorschuss- oder Abschlagszahlungen durch die Versicherung des
Schädigers nicht in der Lage, sich innerhalb der in einem
Gutachten festgestellten Wiederbeschaffungsdauer ein Ersatzfahrzeug
zu beschaffen, so hat die Versicherung auch die über den im
Gutachten genannten Zeitraum hinaus entstandenen Mietwagenkosten zu
tragen.
Aus den Gründen: (...Die Klägerin war, wie auch von der Bank
bestätigt, nicht in der Lage, ein neues Fahrzeug
vorzufinanzieren.
Zu diesem Zeitpunkt hatte sie auch von der Beklagten trotz des einfachen
Sachverhalts noch keinerlei Vorschuss oder Abschlag erhalten...).
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AG BAD HOMBURG
14.03.2002
AZ: 2 C 2357/01-15
1.) Für die Feststellung des Restwertes ist es ausreichend, wenn ein
Sachverständiger Offerten von drei marktüblichen
Restwertaufkäufern berücksichtigt.
2.) Es besteht für die Geschädigte keine Pflicht, sich an einen
für Händler spezialisierten Sondermarkt zu wenden.
Aus den Gründen: (...Auf die spezialisierten Restwertaufkäufer
eines Sondermarktes beispielsweise der Auto-Online GmbH kann die
Geschädigte nicht zugreifen.
Wenn die Klägerin meint, hier sei ein günstigerer Preis zu
erzielen, hätte sie der Geschädigten rechtzeitig ein
entsprechendes Angebot übermitteln müssen.
Auch die Beklagten haben als nicht registrierte Restwertaufkäufer
bzw. -verkäufer keinen Zugang zu der Restwertbörse
Auto-Online.
Es kann zumindest für den streitgegenständlichen Zeitraum auch
keine Verpflichtung der Beklagten angenommen werden, im Internet die
zu begutachtenden Fahrzeuge auf Restwertbörsen anzubieten.
Ob das in Zukunft der Fall ist, kann dahinstehen...).
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AG BOTTROP
10.08.2000
AZ: 15 C 129/00
Der Geschädigte darf das Unfallfahrzeug zu dem vom Sachverständigen
angegebenen Restwert veräussern.
Er braucht es nicht zuvor dem Versicherer anzubieten oder abzuwarten,
bis dieser eine eigene Schätzung vornimmt.
Aus den Gründen: (...Der Kläger war nicht verpflichtet, sein
Fahrzeug zu dem nach der gesetzten Frist vom 11.02.1998 mitgeteilten
Restwertangebot zu veräussern.
Der Kläger war dazu berechtigt, seinen verunfallten Pkw zum vom
Sachverständigen kalkulierten Restwert von 7.000,-- DM zu
veräussern und muss sich nicht im Nachhinein auf ein
möglicherweise höheres Restwertangebot von 8.600,-- DM
verweisen lassen, so dass sich sein möglicher Schadenersatz um
1.600,-- DM verringert.
Der Restwert ist nach dem Betrag zu ermitteln, den ein seriöser
Restwertaufkäufer, der das Fahrzeug wieder instand setzen will,
bezahlen würde.
Insbesondere war der Sachverständige berechtigt, ihm unseriös
erscheinende Beträge ausser Betracht zu lassen...).
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AG NÜRNBERG
04.08.2000
AZ: 14 C 554/00
Für die Bestimmung des Restwerts durch einen Gutachter ist es
ausreichend, wenn dieser Angebote regionaler Händler einholt.
Eine überregionale Suche oder eine Suche im Internet ist nicht
Bestandteil seines Vertrags.
Aus den Gründen: (...Soweit die Klägerin vorgetragen hat, der
Beklagte sei als Sachverständiger verpflichtet, seinem
Auftraggeber günstigere Restwertangebote mitzuteilen, die er
beispielsweise über das Internet ermittelt hat, so vermag das
Gericht dieser Auffassung nicht zu folgen.
Der Sachverständige ist zur Neutralität verpflichtet, er ist
nicht Erfüllungsgehilfe seines Auftraggebers und schon gar nicht
Erfüllungsgehilfe des Schädigers bzw. von dessen
Versicherung.
Er hat für den Geschädigten, in dessen Auftrag er tätig
wird, einen für diesen realistischen und auch mit vernünftigem
Aufwand erzielbaren Restwert zu ermitteln - nicht mehr und nicht
weniger.
In seinem Gutachten hat er Ratschläge für den Geschädigten
nicht aufzunehmen...).
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AG GIESSEN
11.08.1999
AZ: 45 C 1396/99
Zur Frage der Bestimmung des Restwertes eines Kfz im Wege eines
Sachverständigengutachtens.
Aus den Gründen: (...Der Klägerin steht gegen den Beklagten
kein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung zu.
Unabhängig davon, ob ein Anspruch grundsätzlich in Betracht käme, hat
die Klägerin jedenfalls ein pflichtwidriges Verhalten des
Beklagten nicht ausreichend dargelegt. Es lässt sich nämlich
nicht feststellen, dass der von dem Beklagten in Ansatz gebrachte
Restwert von 3.800,-- DM unzutreffend ist.
Massgebend für die Höhe des Restwertes ist, welcher Kaufpreis auf dem
allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu
erzielen ist.
Auf die Angebote eines speziellen Restwertmarktes kommt es nicht an.
Weiter ist abzustellen auf die Marktverhältnisse in der näheren
Umgebung des Geschädigten.
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, Angebote von räumlich
entfernten Interessenten einzuholen...).
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AG WEINHEIM
20.06.1997
AZ: 3 C 202/97
1.) Der Geschädigte ist berechtigt, die Veräusserung des
Fahrzeugs zu demjenigen Preis vorzunehmen, den ein von ihm
eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen
Markt ermittelt hat.
2.) Dem Geschädigten obliegt nicht die Verpflichtung vor dem Verkauf
eines beschädigten Kfz das von ihm bestellte Gutachten der
Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners zur Kenntnis zu bringen.
Aus den Gründen: (...Nach der Rechtsprechung des BGH vom 06.04.1993,
Az. VI ZR 181/92, ist der Geschädigte der Herr des
Restitutionsgeschehens.
Er darf auf die Angaben des Sachverständigen vertrauen und muss
sich nicht auf mögliche Erlöse auf einem Sondermarkt
verweisen lassen...).
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BGH
08.11.1995
AZ: IV ZR 365/94
Eine Anrechnung des Restwertes (oder Veräusserungserlöses) eines
beschädigten Fahrzeugs auf die Ersatzleistung nach § 13 V
AKB kommt auch dann nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug vom
Versicherungsnehmer unrepariert veräussert worden ist.
Laut BGH darf die Versicherung den Restwert des beschädigten Autos
nur anrechnen, wenn das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat,
d.h. "zerstört" wurde.
Dies ist nach den Kaskobedingungen aber erst der Fall, wenn die
Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Nur dann hat der Versicherer einen Anspruch auf den Wert der Restteile bzw.
den Restwert des zerstörten Wagens.
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AG KÖLN
10.04.2000
AZ: 262 C 470/99
1.) Besteht zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Kaskoversicherer
Streit über die Höhe des Restwertes des verunfallten Pkw,
braucht kein Sachverständigenverfahren im Sinne von § 14
AKB durchgeführt zu werden.
2.) Es kann dem Versicherungsnehmer nicht zugemutet werden, ein ihm von
dem Versicherer vermitteltes "Restwert-Angebot" anzunehmen,
wenn sich der Anbieter nach Rücksprache mit dem
Versicherungsnehmer nicht einmal dazu bereit erklärt hat, sein
"Restwert-Angebot" schriftlich sowie verbindlich zu
unterbreiten.
Aus den Gründen: (...Zwar mag der zu berücksichtigende Restwert
eines Fahrzeuges durchaus die zu erbringende Versicherungsleistung
betreffen.
Von § 14 AKB sind jedoch Meinungsverschiedenheiten über die
Feststellung des Restwertes nicht erfasst. Nach § 7 II AKB hätte
der Kläger ein verbindliches Restwertangebot annehmen und sich
den entsprechenden Erlös anrechnen lassen müssen.
Die Unterbreitung eines verbindlichen Restwertangebots hat die Beklagte
indessen nicht bewiesen...).
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