Fiktive Abrechnung
-Lohnkosten-
-Stundenverrechnungssätze-
BGH
13.07.2010
AZ: VI ZR 259/09
a) Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere
Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen
“freien Fachwerkstatt” verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls
beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard
her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht,
und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt,
die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt
unzumutbar machen würden (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 –
VI ZR 53/09 -VersR 2010, 225, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen;
vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09 – VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010 –
VI ZR 337/09 – und – VI ZR 302/08 – jeweils z.V.b.).
b) Für die tatrichterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der
Reparaturmöglichkeit gilt auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB das
erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO.
Aus den Gründen: (...Die Revision zeigt keine Umstände auf, die es im
Streitfall der Klägerin gleichwohl unzumutbar machen könnten, sich auf
eine mühelos und ohne weiteres zugängliche Reparatur außerhalb einer
markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Fahrzeug der
Klägerin zum Unfallzeitpunkt bereits sieben Jahre alt, so dass
im Rahmen der Zumutbarkeit Gesichtspunkte wie Gewährleistung, Garantie
oder Kulanz keine Rolle mehr spielten.
Die Revision macht auch nicht geltend, dass das Fahrzeug nach dem Sachvortrag
der Klägerin vor dem Unfall stets in der markengebundenen Fachwerkstatt
gewartet und repariert worden sei...).
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BGH
22.06.2010
AZ: VI ZR 337/09
a) Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen
Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2
Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt,
die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen
Markt ermittelt hat.
b) Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere
Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen
“freien Fachwerkstatt” verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist,
dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der
Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er
gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem
eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen
würden.
c) Unzumutbar ist eine Reparatur in einer “freien Fachwerkstatt” für den
Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist,
weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf
vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers
beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen.
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BGH
22.06.2010
AZ: VI ZR 302/08
a) Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im
Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung
nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der
Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer
markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm
eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen
Markt ermittelt hat.
b) Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt
der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine
günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres
zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen, wenn er darlegt und
gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom
Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen
Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten
aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb
der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.
Aus den Gründen: (...Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt"
für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im
Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war (Senatsurteil vom 20. Oktober 2009
- VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 14).
Aber auch bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es
für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch
gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen
Fachwerkstatt verweisen zu lassen.
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein
Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat
warten und reparieren lassen...).
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BGH
23.02.2010
AZ: VI ZR 91/09
Der Schädiger darf den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung
unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254
Abs.2 BGB auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige
Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “
freien Fachwerkstatt” verweisen, wenn der Geschädigte keine Umstände aufzeigt,
die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar
machen.
Aus den Gründen: (...Zwar kann auch bei älteren Fahrzeugen die Frage
Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, "scheckheftgepflegt"
oder gegebenenfalls nach einem Unfall repariert worden ist.
In diesem Zusammenhang kann es dem Kläger unzumutbar sein, sich auf eine
günstigere gleichwertige und ohne weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit
in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er konkret darlegt,
dass er sein Fahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatthat
warten und reparieren lassen oder - im Fall der konkreten Schadensberechnung
- sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die
Reparaturrechnung belegt...).
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BGH
20.10.2009
AZ: VI ZR 53/09
a) Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich
die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem
allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils
BGHZ 155, 1 ff.).
b) Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine
günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres
zugänglichen “freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger
darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt
vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen
Fachwerkstatt entspricht.
Aus den Gründen: (...Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem Senatsurteil
BGHZ 155, 1 ff. (sog. Porsche-Urteil) ausgegangen, in welchem der Senat
entschieden hat, dass der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet,
der Schadensberechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer
markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf...
...Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere
Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen,
setzt – wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist und was von der
Revision nicht in Zweifel gezogen wird – jedenfalls eine technische
Gleichwertigkeit der Reparatur voraus.
Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht im Sinne des § Abs. 2 BGB auf eine günstigere
Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen
“freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf.
beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard
her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Dabei sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstätten zugrunde
zu legen.
Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner
Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten
des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss...
...Steht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gleichwertigkeit der
Reparatur zu einem günstigeren Preis fest, kann es für den Geschädigten
gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar
sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen.
Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren.
Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte
im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten
verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von
Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen
Schwierigkeiten bereiten könnten...
...Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten
ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine
alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt
verweisen zu lassen.
Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann – wie vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt
zutreffend angenommen – die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig
gewartet, “scheckheftgepflegt“ oder ggf. nach einem Unfall repariert worden
ist...).
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BGH
23.05.2006
AZ: VI ZR 192/05
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten
Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die
vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er
das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate
nach dem Unfall weiter nutzt.
Aus den Gründen: (...Im Fall der Weiternutzung stellt der Restwert, wenn
und solange der Geschädigte ihn nicht realisiert, lediglich einen
hypothetischen Rechnungsposten dar, der sich in der Schadensbilanz nicht
niederschlagen darf.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Geschädigte durch
blosse Weiternutzung des Fahrzeugs nur sein Interesse an der Mobilität
zum Ausdruck bringe und dieses Interesse in vergleichbarer Weise auch
durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könne.
Dabei bliebe die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten nach § 249 II S.1
BGB ausser Betracht...).
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BGH
29.04.2003
AZ: VI ZR 398/02
1.) Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der
Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer
markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
2.) Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller
repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer
Region (z.B. Erhebung durch die DEKRA) repräsentiert als
statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur
Wiederherstellung erforderlichen Betrag.
Aus den Gründen: (...Nach den tatsächlichen Feststellungen im
Berufungsurteil haben die Beklagten weder bestritten, dass die vom
Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei
einer Reparatur in einer Vertragswerkstatt tatsächlich anfielen,
noch haben sie gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens
gerügt.
Unter diesen Umständen muss sich die Klägerin auf die abstrakte
Möglichkeit der technisch ordnungsgemässen Reparatur in
irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem
Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen
lassen...).
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OLG DÜSSELDORF
16.06.2008
AZ: I-1 U 246/07
Der Geschädigte hat im Rahmen der fiktiven Abrechnung Anspruch auf die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Aus den Gründen: (...Hält man die geschädigtengünstigere Ansicht für zutreffend,
steht die Befugnis des Klägers außer Zweifel, seinen Fahrzeugschaden auf der
Grundlage des Gutachtens des Kfz-Sachverständigen abzurechnen.
Denn unstreitig haben die Beklagten den Kläger nicht auf eine Opel
Vertragswerkstatt mit gegenüber den gutachterlichen Ansätzen günstigeren
Stundenverrechnungssätzen hingewiesen.
Erachtete man auch die Instandsetzung in einer nicht markengebundenen
Fachwerkstatt als eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit, bliebe dem
Verteidigungsvorbringen der Beklagten ebenfalls der Erfolg versagt.
Denn dieser günstigere lnstandsetzungsweg müsste dem Geschädigten ohne
Weiteres mühelos als gleichwertige Reparaturmöglichkeit zugänglich sein
(BGH NJW 2003, 2086, 2087).
Der Geschädigte muss demnach in die Lage versetzt werden, die problemlose
Zugänglichkeit sowie insbesondere die Gleichwertigkeit der alternativ
vorgeschlagenen Instandsetzung in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt
zu überprüfen.
Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des
Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf das
Grundanliegen dieser Vorschrift nicht aus den Augen verloren werden, dass
dem Geschädigten ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen
soll (BGH a.a.O.).
Zu der Entfaltung einer erheblichen eigenen Überprüfungsinitiative im
Hinblick auf die Realisierung einer Reparatur zu den seitens des Schädigers
und seiner Haftpflichtversicherung vorgeschlagenen Preisen ist der Geschädigte
indes nicht verpflichtet (BGH a.a.O.).
Richtig ist deshalb die wertende Betrachtung, dass der pauschale Hinweis auf
eine konkrete — kostengünstige — freie Reparaturwerkstatt zur Überprüfung
der fachlichen Gleichwertigkeit durch den Geschädigten nicht
ausreicht...).
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OLG MÜNCHEN
28.02.2008
AZ: 24 U 616/07
Der Geschädigte kann bei der fiktiven Abrechnung die Stundenlöhne einer
Fachwerkstatt gemäß des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens verlangen
und muss sich nicht auf eine anderweitige, kostengünstigere Reparaturmöglichkeit
verweisen lassen.
Aus den Gründen: (...Die Klage hat in der Hauptsache in voller Höhe Erfolg.
Die Klägerin war berechtigt, auf der Grundlage des von ihr eingeholten
Privatgutachtens ihren Fahrzeugschaden abzurechnen.
Nach dem Urteil des BGH (NJW 2003, 2086) kann der Geschädigte für die
Vornahme der Reparaturarbeiten eine Fachwerkstatt beauftragen und braucht
sich nicht auf eine anderweitige, kostengünstigere Reparaturmöglichkeit
verweisen zu lassen.
Die Stundenlöhne einer Fachwerkstatt kann der Geschädigte auch dann
beanspruchen, wenn er die Reparatur in Eigenregie vornehmen
lässt...).
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OLG HAMM
21.01.1998
AZ: 13 U 135/97
Der zu ersetzende fiktive Schaden ergibt sich aus fiktiven
Verbringungskosten zu einer Fremdlackiererei, Aufschlägen in
Höhe von 5% auf die Ersatzteilpreise, den in einer Fachwerkstatt
entsprechend anfallenden Lohnkosten und Vermessungskosten...).
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LG KARLSRUHE
14.09.2007
AZ: 8 O 191/06
Zum ersatzfähigen Schaden gehören die vom Schadenssachverständigen ermittelten
Kosten einer Reparatur in einer Markenwerkstatt.
Aus den Gründen: (...Zum ersatzfähigen Schaden gehören die vom
Schadenssachverständigen zuletzt ermittelten Kosten einer Reparatur in
einer Markenwerkstatt in vollem Umfang.
Das Gericht teilt die Rechtsauffassung der Klägerseite und das von dieser
vertretene Verständnis der sogenannten Porscheentscheidung des BGH
(VersR 2003, 920), dass der Geschädigte grundsätzlich die Kosten der
Reparatur in einem markengebundenen Betrieb mit Ersatzteilaufschlägen und
Verbringungskosten ersetzt verlangen kann, solange ihm kein konkret
erwiesener Mitverschuldenseinwand entgegen gehalten werden kann...).
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LG FULDA
27.04.2007
AZ: 1 S 29/07
Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen
Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er den Wagen
vollständig, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.
Der Kläger hat auch bei fiktiver Schadensabrechnung Anspruch auf Ersatz
der Reparaturkosten auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer
markengebundenen Fachwerkstatt.
Aus den Gründen: (...Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf
restlichen Schadensersatz i. H. v. EUR 1.009,90.
Dem Kläger stehen im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB als Schadensersatz diejenigen
Kosten zu, die zur Wiederherstellung der Sache erforderlich sind.
Hierzu gehören - und zwar auch im Fall der fiktiven Abrechnung des Schadens -
nach Auffassung der Kammer die Kosten die zur Instandsetzung eines Fahrzeugs
in einer markengebundenen Fachwerkstatt notwendig sind.
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH.
Grundsätzlich hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der in einer
markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon,
ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht
reprieren lässt (BGH, NJW 2003, 2086 m.w.N.).
Ziel des Schadensersatzes ist nämlich die Totalreparation und der Geschädigte
ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur
Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden
Schadensersatzes frei.
Dies gilt im Grundsatz auch für fiktive Reparaturkosten...
...Unter Zugrundelegung dieser (BGH) Rechtsprechung ist die Kammer deshalb der
Auffassung, dass auch vorliegend der Kläger bei fiktiver Schadensabrechnung
Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze
einer markengebundenen Fachwerkstatt hat, wie sie unstreitig im Gutachten des
SV ermittelt worden sind...).
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LG KÖLN
31.05.2006
AZ: 13 S 4/06
Der Geschädigte ist auch bei fiktiver Abrechnung berechtigt, die Stundensätze
einer markengebundenen Vertragswerkstatt bei der Schadensberechnung
einzusetzen.
Er muss sich nicht auf günstigere Stundensätze verweisen lassen.
Aus den Gründen: (...Soweit die Beklagte dem Kläger entgegenhalten will, dass
die von ihr benannten Werkstätten günstigere Stundenverrechnungssätze
berechneten als eine Audi-Vertragswerkstatt, muss sich der Kläger hierauf
nicht verweisen lassen.
Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des LG Bochum an,
wonach der Geschädigte berechtigt ist, auch bei der fiktiven Abrechnung der
Reparaturkosten die Stundensätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt
bei der Schadensberechnung einzusetzen.
Der Geschädigte ist demnach weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren,
noch es zur Reparatur in eine bestimmte Kundendienstwerkstatt zu geben, deren
Preise allerdings Grundlage der Kostenschätzung sind.
Es bleibt vielmehr ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug
tatsächlich instand setzt.
Mit der Verweisung auf Stundenverrechnungssätze bestimmter Werkstätten
würde in diese Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingegriffen...).
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LG MAINZ
31.05.2006
AZ: 3 S 15/06
Der Geschädigte hat auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung
der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt.
Aus den Gründen: (...Was die in Streit stehenden Stundenverrechnungssätze betrifft,
so ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass der
Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen
Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten hat, und zwar unabhängig davon,
ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren
lässt (BGH a.a.O., m.w.N.).
In Rechtsprechung und Literatur ist, soweit ersichtlich, anerkannt, dass der
Geschädigte bei tatsächlich durchgeführter Reparatur die hierbei entstehenden
Kosten, mithin auch die in der Regel höheren Stundenverrechnungssätze einer
Vertragswerkstatt ohne Rücksicht auf die vorstehend genannten Gesichtspunkte
ersetzt verlangen kann.
Hiervon geht ersichtlich auch die Beklagte aus; in der Klageerwiderung
(Schriftsatz vom 29.09.2005, Bl. 5, Bl. 36 GA) wird ausdrücklich
darauf verwiesen, dass bei Vorlage einer Reparaturkostenrechnung einer
Fachwerkstatt des Herstellers diese in voller Höhe ausgeglichen worden wäre.
Billigte man dem Geschädigten demgegenüber bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten
nur Ersatz der bei Ausführung der Arbeiten in einer „sonstigen“ Fachwerkstatt
anfallenden geringeren Kosten zu, so würde damit der Grundsatz unterlaufen,
dass der Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als
auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist.
Hiermit ist es unvereinbar, hinsichtlich der Höhe der ersatzfähigen
Reparaturkosten zu differenzieren je nach dem, ob bzw. wie er das Fahrzeug
reparieren lässt...).
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LG RAVENSBURG
15.12.2005
AZ: 4 S 21/05
Der Geschädigte ist auch bei der fiktiven Abrechnung frei in der Wahl
seiner Werkstatt und muss sich insbesondere nicht auf eine Vertragswerkstatt
der Versicherung verweisen lassen.
Aus den Gründen: (... Das Amtsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon
ausgegangen, dass die vom aussergerichtlichen Sachverständigen ermittelten
Reparaturkosten zugrunde gelegt werden können.
Der Kläger kann den Schaden in eigener Regie beheben lassen und die Werkstatt
frei wählen.
Er muss sich nicht auf eine einzelne von der Beklagten genante Werkstatt
verweisen lassen.
Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass es sich bei der Firma nach
dem unbestrittenen Vortrag des Klägers um eine Vertragswerkstatt der
Beklagte handelt.
Es kann dem Kläger nicht zugemutet werden, sein Fahrzeug in einer
Werkstatt reparieren zu lassen, die mit der Versicherung des Unfallgegners
eng zusammenarbeitet...).
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LG BOCHUM
09.09.2005
AZ: 5 S 79/05
Der Geschädigte hat bei der fiktiven Abrechnung Anspruch auf Erstattung
der Reparaturkosten auf der Basis der Stundenverrechnungssätze einer
markengebundenen Vertragswerkstatt.
Er braucht sich nicht auf die günstigeren Stundensätze einer Werkstatt
des Versicherers verweisen lassen.
Aus den Gründen: (...Richtschnur für den nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB
zu leistenden Schadensersatz sind grundsätzlich nicht die tatsächlich
aufgewendeten Kosten, sondern nur der zur Herstellung objektive
erforderlich Geldbetrag.
Demnach ergibt sich der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nach
objektiven Kriterien als der Betrag, der für eine vollständige,
vollwertige und fachgerechte Reparatur in einer anerkannten und
vollautorisierten Fachwerkstatt, mithin einer markengebundenen
Werkstatt erforderlich ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Geschädigte im Rahmen des
§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich Anspruch au Ersatz der
in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten,
unabhängig davon, ob voll-, minderwertig oder überhaupt nicht repariert
wird.
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
kann der Kläger grundsätzlich die im Gutachten ausgewiesenen
Reparaturkosten auch bei Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis
in vollem Umfang ersetzt verlangen, ohne dass sich der Kläger auf
die Reparaturmöglichkeit bei einer Firma H. bzw. deren
Stundenverrechnungssätze verweisen lassen muss.
Nach einem Unfall ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild
des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens...).
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LG ESSEN
27.05.2005
AZ: 13 S 115/05
Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten einer
markengebundenen Vertragswerkstatt.
Er muss sich nicht auf die Kosten einer nicht markengebundenen
Fachwerkstatt verweisen lassen.
Aus den Gründen: (...Der Geschädigte hat nämlich grundsätzlich Anspruch
auf Ersatz in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden
Reparaturkosten unabhängig davon, ob er seinen Wagen tatsächlich voll,
minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.
Deshalb ist dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der
objektiv erforderlichen Reparaturkosten nach § 249 Abs.2 Satz 1 BGB
gegeben, und zwar unabhängig davon, ob er den Pkw hat reparieren
lassen oder nicht.
Zwar ist vom Ansatz her der Auffassung beizutreten, dass der Geschädigte,
der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige
Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss.
Allerdings liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor.
Der Kläger muss sich bereits deswegen nicht auf eine Reparaturmöglichkeit
der Firma. S verweisen lassen, weil dieses Unternehmen nicht als
markengebundene Fachwerkstatt für PKW des Fabrikats Daimler/Chrysler
anzusehen ist.
Der Geschädigte kann den Preis einermarkengebundenen Fachwerkstatt
auch dann ersetzt verlangen, wenn dieser erheblich höher ist, als der aus
den Preisen sonstiger Fachwerkstätten der Region ermittelte
Durchschnittswert...).
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LG MÜNCHEN I
20.01.2005
AZ: 19 S 11105/04
Keine Kürzung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt bei älteren Fahrzeugen.
Aus den Gründen: (...Die Kürzung der Stundenverrechnungssätze lässt
sich auch nicht mit dem Alter bzw. der bisherigen Wartung des Fahrzeugs
begründen.
Der BGH hat ausgeführt, dass der Geschädigte auch bei einem 7 Jahre alten
Fahrzeug nicht zu besonderen Darlegungen verpflichtet ist, noch zum
"Vorleben" des Pkw in wartungstechnischer Hinsicht vortragen
muß...).
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LG MÜNCHEN I
16.12.2004
AZ: 19 S 17803/04
Der Geschädigte ist bei fiktiver Abrechnung berechtigt, die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu verlangen.
Aus den Gründen: (...Auch wenn die Klagepartei tatsächlich ihr Fahrzeug
nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat reparieren lassen,
sondern anderweitig eine billigere Reparatur durchgeführt hat, ist sie
aufgrund des in sich schlüssigen, insoweit von der Beklagtenpartei nicht
angegriffenen Sachverständigengutachtens berechtigt, die höheren
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde
zu legen.
Insoweit bezieht sich das Gericht auf das Urteil des BGH vom 29.04.2003,
das schon vom Erstgericht umfassend und nach Ansicht der Berufungskammer
richtig gewürdigt wurde...).
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LG SAARBRÜCKEN
25.09.2003
AZ: 2 S 219/02
Der Geschädigte hat bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich Anspruch auf
die im Gutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt
und nicht lediglich auf Stundensätze anhand eines abstrakten Mittelwerts
aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten.
Gleiches gilt für Ersatzteilzuschläge.
Aus den Gründen: (...Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch
auf Zahlung weiterer Reparaturkosten zu, da bei der Abrechnung die in dem
Gutachten enthaltenen Stundenlöhne und nicht lediglich der abstrakte Mittelwert
der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien
Fachwerkstätten der Region zugrunde zu legen sind.
Der Kläger Kläger darf daher grundsätzlich der Schadensberechnung die
Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt in seiner
Umgebung zugrunde legen, auch wenn deren Stundenverrechnungssätze über
den von der DEKRA ermittelten Lohnsätzen der Region liegen...).
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LG KASSEL
03.05.2001
AZ: 1 S 657/00
Der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte hat auch bei fiktiver
Reparaturabrechnung auf Gutachterbasis Anspruch auf Ersatz der
Kosten, die in einer dem Fahrzeugtyp entsprechenden Vertragswerkstatt
anfallen würden.
Aus den Gründen: (...Dies folgt in erster Linie aus dem Grundsatz
der Dispositionsfreiheit.
Die Ersatzpflicht der Reparaturkosten einer Vertragswerkstatt wird bei
tatsächlicher Vornahme der Reparatur in einer solchen Werkstatt
nicht in Frage gestellt.
Eine Vertragswerkstatt geniesst regelmässig höheres Vertrauen
und es ist von einer zügigeren Durchführung der Reparatur
auszugehen, weil solche Werkstätten in der Regel die passenden
Ersatzteile vorrätig haben und über entsprechendes
Fachpersonal verfügen.
Der Schädiger darf aber durch die Dispositionsfreiheit des
Geschädigten nicht bessergestellt werden, wenn der Geschädigte
von der Reparatur des Fahrzeugs Abstand nimmt...).
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LG OLDENBURG
18.05.1999
AZ: 1 S 651/98
Die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten beurteilt sich nach den
Stundensätzen einer Fachwerkstatt.
Ersatzteilzuschläge sind als Teil der Materialkosten ebenfalls zu ersetzen, da sie
üblicherweise in den örtlichen Fachwerkstätten
berechnet werden und der Geschädigte Anspruch auf eine
Wiederherstellung in einer Fachwerkstatt hat.
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LG POTSDAM
12.06.1996
AZ: 2 S 46/96
Führt der Geschädigte die Reparatur seines beschädigten Kfz in
Eigenregie durch, kann er die durch ein Sachverständigengutachten
belegten Reparaturkosten verlangen.
Er ist nicht verpflichtet, die von ihm nachzuweisende Instandsetzung des
Fahrzeugs etwa durch Lichtbilder und zusätzlich durch die
Vorlage einer Reparaturrechnung zu belegen.
Aus den Gründen: (...Wer selbst repariert, darf den üblichen
Werkstattpreis fordern.
Hierfür genügt in der Regel zum Nachweis der erforderlichen
Reparaturkosten ein Sachverständigengutachten.
Dieses Sachverständigengutachten lag der Beklagten für die
Abrechnung vor.
Auch kann die Reparatur durch Vorlage von Lichtbildern nachgewiesen
werden.
Der Kläger hat der Beklagten Lichtbilder über den Fortgang der
Reparatur vorgelegt.
Der Einwand der Beklagten, dass sie nur auf Vorlage einer
Reparaturrechnung zur Zahlung verpflichtet sei, geht fehl, da es
einer Vorlage einer Reparaturrechnung nicht bedarf...).
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AG LUDWIGSHAFEN
15.04.2008
AZ: 2a C 312/07
Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der fiktiven Reparaturkosten gemäß
Sachverständigengutachten.
Bei der Feststellung der erforderlichen Reparaturkosten sind die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstätte zu Grunde
zu legen.
Aus den Gründen: (...Der Schadensersatzanspruch umfasst die zur Wiederherstellung
erforderlichen Kosten, mithin die Reparaturkosten, auch wenn diese fiktiv geltend
gemacht werden.
Bei der Feststellung der erforderlichen Reparaturkosten sind die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstätte zu Grunde zu legen,
wie dies im vorgerichtlichen Gutachten erfolgt ist.
Bei markengebundenen Fachwerkstätten spricht nämlich in der Regel die Vermutung
für das Vorliegen typenbezogener Fachkenntnisse und eines größeren spezifischen
Erfahrungssatzes.
Bei Beauftragung einer sonstigen Fachwerkstatt müsste der Geschädigte zunächst
Erkundigungen einholen.
Im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB ist ihm allerdings eine solche Marktforschung
nicht zuzumuten.
Zudem ist davon auszugehen, dass sich die Reparaturdurchführung in einer
Fachwerkstätte insoweit wertbildend auswirkt, als dies bei einem Weiterverkauf
Auswirkungen auf eine mögliche merkantile Wertminderung hat.
Gerade bei nahezu neuen Fahrzeugen, wie im vorliegenden Fall, entfalten diese
Grundsätze Geltung.
Die geltend gemachten Reparaturkosten bewegen sich im vorliegenden Fall im Rahmen
der üblichen Vergütung, da nur eine der vom Sachverständigen angeführten
3 Werkstätten etwas günstiger anbietet...).
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AG DARMSTADT
14.04.2008
AZ: 308 C 133/07
Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen
Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten und zwar unabhängig davon,
ob das Fahrzeug vollständig, minderwertig oder überhaupt nicht repariert.
Aus den Gründen: (...Es ist ferner davon auszugehen, dass der Geschädigte
grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in der markengebundenen Vertragswerkstatt
anfallenden Reparaturkosten hat und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug
tatsächlich vollkommen, minderwertig oder überhaupt nicht repariert wird.
Allerdings muss sich der Geschädigte, wenn ihm mühelos eine ohne weiteres
zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit zur Verfügung
steht, auf diese verweisen lassen (BGH a.a.o.).
Zwar hat die beklagte Haftpflichtversicherung in ihren Abrechnungsschreiben
verschiedene Firmen benannt, welche die Arbeiten günstiger durchführen sollen.
Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte bei tatsächlich
durchgeführter Reparatur die hierbei entstehenden Kosten, mithin auch in der
Regel die höheren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Vertragswerkstatt ohne Rücksicht darauf, ob die Reparatur in einer anderen
Firma günstiger hätte durchgeführt werden können, ersetzt verlangen kann.
Hiervon gehen auch die Beklagten aus, denn sie haben in der Klageerwiderung
vorgetragen, dass die Reparaturkosten in voller Höhe ausgeglichen worden wären,
hätte der Kläger eine Reparaturkostenrechnung einer Fachwerkstatt des Herstellers
vorgelegt.
Würde man nun dem Geschädigten bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nur den
Ersatz der bei der Ausführung der Arbeiten bei einer sonstigen Fachwerkstatt
anfallenden geringeren Kosten zubilligen, so würde man damit im Ergebnis den
Grundsatz unterlaufen, dass der Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel zur
Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden
Schadensersatzes frei ist.
Es ist hiermit unvereinbar, hinsichtlich der Höhe der ersatzfähigen
Reparaturkosten zu differenzieren je nach dem, ob bzw. wie der Geschädigte
das Fahrzeug reparieren lässt (LG Mainz, Urteil vom 14.02.2007,
Aktenzeichen 3 S 133/06).
Allein auf die Angaben der beklagten Haftpflichtversicherung in ihrem
Abrechnungsschreiben muss sich der Kläger nicht verlassen.
Vielmehr lässt sich die Gleichwertigkeit einer Reparaturleistung nur durch
Einholung umfangreicher Erkundigungen beurteilen.
Im Prozess hätte daher die Frage der Gleichwertigkeit durch ein
Sachverständigengutachten geklärt werden müssen, da klägerseits bestritten
wurde, dass die benannten Firmen die Arbeiten gleichwertig ausführen.
Wenn es mithin nach wie vor fraglich ist, ob die beklagtenseits benannten
Firmen überhaupt eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit bieten, geht dies
zulasten der Beklagten.
Der Begriff gleichwertig kann durchaus auch so verstanden werden, dass
grundsätzlich nur markengebundene Vertragswerkstätten als generell gleichwertig
anzusehen sind, weil die Mitarbeiter einer markengebundenen Werkstatt
allgemein als spezialisiert auf Fahrzeuge der konkret vertretenen Marke und
diesbezüglich auch als besonders erfahren angesehen werden, denn gerade damit
sind die in den markengebundenen Werkstätten verlangten höheren Stundensätze
gerechtfertigt und auch in der allgemeinen Anschauung akzeptiert
(LG Aachen, Urteil vom 28.06.2007, Aktenzeichen 6 S 55/07)...).
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AG VELBERT
09.04.2008
AZ: 13 C 570/07
Die Beklagten sind verpflichtet, die in dem Gutachten des SV zugrunde gelegten
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu erstatten.
Gleiches gilt für die fiktive Berechnung der UPE-Aufschläge.
Aus den Gründen: (...Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner
aufgrund des Verkehrsunfalls vom 31.05.2007 ein Anspruch auf Erstattung restlicher
fiktiver Reparaturkosten in Höhe von EUR 78,69 zu.
Die Beklagten sind zum einen verpflichtet, die in dem Gutachten des SV vom 06.06.2007
zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu
erstatten.
Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter unzutreffende Stundenverrechnungssätze
angegeben hätte, gibt es nicht.
Was die Berechtigung des Geschädigten anbelangt, die in einer markengebundenen
Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten auch bei fiktiver Abrechnung zu fordern,
schließt sich das Gericht den Ausführungen in dem Urteil des LG Köln vom
31.05.2006 - 13 S 4/06 - an, auf deren Wiederholung hier verzichtet wird.
Gleiches gilt für die fiktive Berechnung der UPE-Aufschläge.
Auch insoweit folgt das Gericht den Ausführungen des LG Köln...).
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AG HAMBURG
04.02.2008
AZ: 51A C 247/07
Der Geschädigte kann auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis die
Stundenverrechnungssätze einer markengebunden Fachwerkstatt zugrunde legen.
Aus den Gründen: (...Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz restlicher Lohnkosten,
denn er kann auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis die Stundenverrechnungssätze
einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen (vgl. AG Hamburg, Urteil
vom 28.09.2006, Az.: 644 C 236/06; AG Hamm, Urteil vom 10.04.2007,
Az.: 17 C 409/06; AG Aachen, Urteil vom 28.08.2006, Az.: 5 C 338/06, zitiert
nach juris).
Der erforderliche Geldbetrag gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bestimmt sich
allein nach den Kosten, die für die Herstellung erforderlich sind und somit
unabhängig davon, in welcher Weise der Geschädigte hinsichtlich der Behebung
seines Fahrzeugschadens vorgeht.
Ihm bleibt es unbenommen, auf die Reparatur gänzlich zu verzichten.
Er kann sie auch selbst durchführen oder die Reparatur durch eine Werkstatt,
gleich welcher Art, ausführen lassen.
Hieraus folgt, dass die erstattungsfähigen Herstellungskosten durch die
Kosten der erforderlichen Reparaturmaßnahmen bestimmt werden.
Darf der Geschädigte auf eine bestimmte Art und Weise reparieren lassen,
sind diese Kosten zugleich der erforderliche Geldbetrag für eine Herstellung
im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, ohne dass es darauf ankommt, ob
wirklich repariert worden ist...).
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AG FRANKFURT AM MAIN
31.01.2008
AZ: 31 C 2529/07-23
Der Geschädigte hat im Rahmen der fiktiven Abrechnung Anspruch auf die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt und auf
die Ersatzteilpreisaufschläge.
Aus den Gründen: (...Es genügt bei einer fiktiven Schadensabrechnung daher
im Allgemeinen, dass der Geschädigte den Schaden auf der Grundlage eines
von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten
hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen läßt, dem konkreten
Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters
gerecht zu werden.
Der Geschädigte muss eine Kürzung der für die der Sachverständigenschätzung
zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze nur hinnehmen, wenn ihm eine ohne
weiteres und mühelos zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit
zur Verfügung steht.
Der Fall einer solchen Verweisung auf niedrigere Stundenverrechnungssätze ist
gegeben, wenn die gegnerische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung dem
Geschädigten einen markengebundenen Kraftfahrzeugmeisterbetrieb im näheren
räumlichen Umfeld des Klägers benennt, dessen Stundenverrechnungssätze günstiger
sind als die im Sachverständigengutachten angenommenen Stundenverrechnungssätze.
Diesen Umstand hat der Gegner darzulegen und ggfs. zu beweisen...).
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AG WUPPERTAL
11.01.2008
AZ: 32 C 197/07
Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens.
Der Geschädigte kann auch bei einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten
die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
erstattet verlangen.
Aus den Gründen: (...Die Klägerin kann auch bei einer fiktiven Abrechnung der
Reparaturkosten die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
und somit die von dem SV ermittelten Stundenverrechnungssätze erstattet verlangen.
Sie muss sich nicht auf die Stundenverrechnungssätze anderer, nicht
markengebundener Fachwerkstätten verweisen lassen
(vgl. LG Wuppertal, Urteil v. 12.12.2007 - 8 S 34/07 -).
Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens.
Er ist grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur
Schadensbehebung (vgl. BGH NJW 2003, 2085 ff.).
Mit der Verweisung auf Stundenverrechnungssätze bestimmter Werkstätten würde
jedoch in diese Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingegriffen, denn der
Geschädigte wäre trotz einer möglichen fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis
auf die Abrechnung der möglichen Kosten in einer bestimmten Werkstatt beschränkt.
Hinzu kommt, dass der Geschädigte nach den Grundsätzen des BGH in dem sog.
Porsche-Urteil gerade nicht zu der Entfaltung erheblicher Eigeninitiative
verpflichtet ist (vgl. BGH NJW 2003, 2086 f.).
Folgt man der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung, so wäre der
Geschädigte gezwungen, nach der Benennung anderer Werkstätten durch den
Schädiger selbst zu prüfen, ob es sich bei den genannten Werkstätten um
eine der markengebundenen Werkstatt gleichwertige Werkstatt handelt
(vgl. LG Wuppertal a.a.O.).
Eine solche Prüfung würde einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, zu dem
der Geschädigte nicht verpflichtet ist (vgl. LG Köln, Urteil v. 31.05.2006,
Mitteilung der ARGE Verkehrsrecht 02/2007, 74, 75).
Letztlich würde eine Verweisung auf niedrigere Stundenverrechnungssätze
anderer Werkstätten dazu führen, dass sich der Geschädigte auch bei einer
fiktiven Abrechnung auf eine konkrete - nicht einmal eine markengebundene
Fachwerkstatt - verweisen lassen müsste, was jedoch die Grenzen zwischen
einer zulässigen fiktiven Abrechnung und einer konkreten Abrechnung verwischen
würde (LG Bochum, Urteil vom 09.09.05 - 5 S 79/05 -...).
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AG BERLIN-MITTE
18.10.2007
AZ: 3 C 3214/07
Der Kläger kann auch bei fiktiver Geltendmachung seines Schadens die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde
legen.
Es ist unbeachtlich, dass die Beklagte nicht markengebundene Fachwerkstätten
dem Kläger nachgewiesen hat, die kostengünstiger gearbeitet hätten.
Aus den Gründen: (...hat der Kläger auch Anspruch auf Erstattung der
Reparaturkosten gem. dem von ihm vorgelegten Privatgutachten des Kfz-SV S.
Dabei sind nach Auffassung des Gerichts die Stundenverrechnungssätze einer
markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen.
Der Kläger kann auch bei fiktiver Geltendmachung seines Schadens die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen,
da er nach § 249 BGB so zu stellen ist, wie wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.
Der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag beläuft sich in Höhe der
Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der
Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Das Gericht geht davon aus, dass dies die Erteilung eines Reparaturauftrages
an eine markengebundene Fachwerkstatt der Fall ist, da es sich insbesondere
bei einem späteren Wiederverkauf eines Fahrzeuges auswirkt, ob ein Fahrzeug
stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert wurde oder in einer
nicht markengebundenen Werkstatt.
Insbesondere ist nach dem allgemeinen Verständnis eine markengebundene
Fachwerkstatt spezialisiert auf die geschädigte Fahrzeugmarke und somit
besser in der Lage, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu reparieren, insbesondere mit
den Originalersatzteilen für dieses Fahrzeug.
Auch unterstehen die markengebundenen Fachwerkstätten nach dem allg. Verständnis
eher einer gewissen Qualitätskontrolle durch den Hersteller des Fahrzeuges,
der als markengebundene Fachwerkstatt nur eine Werkstatt aufnimmt,
die einen gewissen Standart aufweisen kann.
Insofern ist es unbeachtlich, dass die Beklagte nicht markengebundene
Fachwerkstätten dem Kläger nachgewiesen hat, die kostengünstiger gearbeitet
hätten...).
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AG VELBERT
26.09.2007
AZ: 17 C 255/07
Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung des fiktiven Rechnungsbetrages
einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Aus den Gründen: (...Gem. § 249 BGB schulden die Beklagten dem Kläger auf
den vom Sachverständigen mit seinem Gutachten in Höhe von netto EUR 1.290,88
ermittelten Sachschaden am Fahrzeug weitere EUR 273,85.
Insoweit besteht jedenfalls nach dem Porscheurteil des BGH (BGH NJW 2003, 2085)
kein Zweifel daran, dass der Kläger als Geschädigter den fiktiven Rechnungsbetrag
einer markengebundenen Werkstatt auch dann voll ersetzt verlangen kann, wenn
dieser erheblich höher ist als der aus den Preisen der Fachwerkstätten der Region
ermittelte Durchschnittswert...).
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AG HAMBURG
26.06.2007
AZ: 54a C 51/07
Der Kläger braucht sich im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung
nicht auf eine Kürzung der Stundenverrechnungssätze verweisen lassen,
wenn es sich um Stundenverrechnungssätze einer Markenfachwerkstatt
handelt.
Aus den Gründen: (...Ein Teil des hier erstattungsfähigen Schadens ist
der ermittelte Stundenverrechnungssatz einer Markenfachwerkstatt.
Der Kläger brauchte sich insoweit im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung
nicht auf eine Kürzung der Stundenverrechnungssätze verweisen lassen.
Wie der BGH im sogenannten Porsche-Urteil (NJW 2003, 2086) zum Ausdruck
gebracht hat, kann auch bei einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung der
Stundenverrechnungssatz einer markengebundenen Fachwerkstatt angesetzt
werden.
Der BGH hat insoweit zum Ausdruck gebracht, dass es im Allgemeinen genügt,
wenn der Geschädigte seinen Schaden auf der Grundlage eines von ihm
eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet.
Nach Auffassung des Gerichtes kann der Kläger nicht auf die Möglichkeit
einer kostengünstigeren Werkstatt verwiesen werden, wenn es sich um
Stundenverrechnungssätze einer Markenfachwerkstatt handelt, die Sätze
richtig wiedergegeben sind, die Sätze dem Markt entsprechen und nicht
übersetzt sind sowie keine weiteren Einwendungen gegen die anderen
Sachverständigenfeststellungen erhoben werden.
Dies ist vorliegend der Fall...).
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AG GELSENKIRCHEN
21.06.2007
AZ: 32 C 100/07
Im Rahmen der fiktiven Abrechnung hat der Geschädigte grundsätzlich
Anspruch auf Stundenverrechnungssätze einer örtlichen, markengebundenen
Fachwerkstatt.
Aus den Gründen: (...Die beklagte Haftpflichtversicherung hat die
Stundenverrechnungssätze der Fachwerkstatt T. GmbH in Essen zugrundegelegt,
die günstigere Stundenverrechnungssätze als im Gutachten L. angenommen hat.
Das AG Gelsenkirchen ist jedoch der Ansicht, dass der Geschädigte aufgrund
des von ihm eingeholten Schadensgutachtens seinen Fahrzeugschaden abrechnen
kann.
Grundsätzlich hat nach der Rechtsprechung des BGH der Geschädigte einen
Anspruch auf Erstattung der Kosten, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt
in seinem Wohnbereich entstehen, wobei durchschnittliche Stundenverrechnungssätze
allenfalls im Hinblick auf Opel-Vertragswerkstätten im Bereich Gelsenkirchen
zu ermitteln sind (vgl. BGH DAR 2003, 374).
Der Kläger ist in Gelsenkirchen wohnhaft.
Es ist ihm seitens des AG Gelsenkirchen daher zuzugestehen, eine Markenwerkstatt
der Fa. Opel in Gelsenkirchen aufzusuchen.
Die Einwendungen der Beklagten, die auf eine T. GmbH in Essen verweisen,
können die Klageforderung nicht zu Fall bringen.
Der Kläger ist nicht verpflichtet, von Gelsenkirchen nach Essen zu fahren,
um dort eine Werkstatt aufzusuchen, die mit günstigeren Stundenverrechnungssätzen
arbeitet.
Grundsätzlich können im Falle fiktiver Abrechnung auf Reparaturkostenbasis
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattet verlangt
werden (Dietrichsen, DAR 2006, 301, 307 f; Dr. Greiner zfs 2006, 124 ff.).
Grundsätzlich darf sich der Kläger auf die Angaben im Gutachten verlassen.
Da die beklagte Haftpflichtversicherung nicht konkret vorgetragen habe,
in welcher Höhe bei Opel-Werkstätten in Gelsenkirchen Stundenverrechnungssätze
anfallen, ein Zurückgreifen auf die Fa. T. in Essen jedoch nicht zulässig ist,
da der Kläger in Gelsenkirchen wohnt und nicht in Essen, konnte der Kläger
durchaus auf der Grundlage des von ihm eingeholten Schadensgutachtens seine
fiktiven Reparaturkosten geltend machen...).
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AG SCHWERIN
30.03.2007
AZ: 12 C 42/07
Der Geschädigte hat bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung der
Lohnkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Aus den Gründen: (...Mit der Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes
vom 20.06.1989 ist klargestellt, dass eine Pflicht zur Vorlage einer Reparaturrechung
nicht gegeben ist.
Statt dessen ist der Geschädigte auch nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes berechtigt, von der Wahlmöglichkeit der Abrechnung nach
fiktiven Reparaturkosten, die durch einen Sachverständigen festgestellt wurden
oder die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten nach Reparatur abzurechnen.
Spätestens nach der sogenannten "Porsche-Entscheidung ist indes hinreichend
festgestellt, dass ein Ersatz der Reparaturkosten auf der Basis der Ersatzteilpreise
und Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt auch bei der Abrechnung
fiktiver Reparaturkosten zulässig ist...).
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AG PFORZHEIM
09.02.2007
AZ: 8 C 237/06
Der Geschädigte kann bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt
verlangen.
Aus den Gründen: (...Grundsätzlich hat der Geschädigte Anspruch auf
Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden
Reparaturkosten, und zwar unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich
voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.
Allerdings muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres
zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat,
auf diese verweisen lassen.
Hierfür genügt jedoch nicht die abstrakte Möglichkeit der technisch
ordnungsgemäßen Reparatur in irgend einer kostengünstigen
Fremdwerkstatt.
Zwar hat die Beklagte im vorliegenden Fall konkret die Firma ... in
Ötisheim unter Angabe der dortigen Stundenverrechnungssätze sowie
Lackier- und Nebenkosten benannt.
Hierauf muss sich der Geschädigte jedoch auch im Rahmen seiner
Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen, denn anerkannt ist,
dass der Geschädigte grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer
markengebundenen Vertragswerkstatt verlangen kann...).
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AG BOCHUM
06.02.2007
AZ: 40 C 504/07
Der Unfallgeschädigte kann auch bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze einer
Vertragswerkstatt so wie die Verbringungskosten und die UVP-Zuschläge
geltend machen.
Aus den Gründen: (...Nach der ständigen Rechtssprechung des erkennenden
Gerichts und auch der Berufungszivilkammern, die im übrigen im vollen
Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht, kann der
Unfallgeschädigte auch bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze einer
Vertragswerkstatt so wie auch die Verbringungskosten und die UVP-Zuschläge
geltend machen.
Auch bei fiktiver Abrechnung stehen dem Geschädigten die
Schadensbeseitigungskosten zu, die bei Durchführung einer Reparatur
üblicherweise anfallen.
Dazu gehören, jedenfalls im Raum Bochum, auch die Verbringungskosten
und die UPE-Zuschläge.
Diese fallen nämlich regelmäßig bei Reparatur in einer markengebundenen
Werkstatt an...).
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AG STUTTGART
11.01.2007
AZ: 41 C 2950/06
Der Geschädigte hat bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung der
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt sowie
auf die Ersatzteilzuschläge und kann nicht auf eine billigere Werkstatt
verwiesen werden.
Aus den Gründen: (...Dass die im Gutachten angesetzten Stundenverrechnungssätze
denen einer markengebundenen Vertragswerkstatt entsprechen, wurde von
der Beklagten nicht bestritten.
Nach Auffassung des Gerichts muss sich der Kläger nicht auf die Möglichkeit
der technischen ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren
Fachwerkstatt verweisen lassen.
Der Geschädigte kann die von dem Gutachter ermittelten Reparaturkosten
bei fiktiver Abrechnung in vollem Umfang ersetzt verlangen und kann nicht
auf eine Berechnung bei Ausführung der Reparatur in einer anderen
Werkstatt mit geringeren Stundenverrechnungssätzen verwiesen
werden...).
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AG NÜRTINGEN
14.12.2006
AZ: 12 C 1392/06
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat auch bei fiktiver
Reparaturkostenabrechnung Anspruch auf Ersatz der Stundenverrechnungssätze
einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Er muss sich nicht auf die Reparaturmöglichkeit in einer Autowerkstatt
verweisen lassen, die mit der Versicherung seines Schädigers geschäftlich
verbunden ist.
Aus den Gründen: (...Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom
29.04.2003 - VI ZR 398/02 - hat ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls
auch bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung Anspruch auf den Ersatz der
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Bei den angegebenen Reparaturmöglichkeiten handelt es sich jedoch nicht
um gleichwertige.
Zum einen ist es ein Unterschied, ob ein Fahrzeug in einer markengebundenen,
hier also VW-Werkstatt, repariert wird oder bei einer anderen Werkstätte,
die nicht speziell auf die Fahrzeuge des Typs VW spezialisiert ist.
Zum anderen und insbesondere handelt es sich bei den aufgeführten
Werkstätten ersichtlich um solche, die eine Vielzahl von Aufträgen
seitens der Versicherungswirtschaft erhalten.
Kein Geschädigter ist aber verpflichtet, sich auf eine Reparaturmöglichkeit
verweisen zu lassen, die eine mit der Versicherungswirtschaft und damit
auch mit der Versicherung seines Schädigers geschäftlich verbundene
Autowerkstätte anbietet.
Auf die - nach Ausführungen des Sachverständigen S. sogar weit unter
dem Durchschnitt aller Fachwerkstätten liegenden - Stundensätze dieser
Firmen braucht sich der Kläger nicht verweisen zu lassen, sondern er hat
Anspruch auf die Sätze einer VW-Markenwerkstatt...).
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AG BOCHUM
13.12.2006
AZ: 42 C 407/06
Der Geschädigte hat bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung Anspruch auf
die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
gemäß Sachverständigengutachten.
Aus den Gründen: (...Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung und
Literatur ist der Geschädigte berechtigt, seinen erlittenen Sachschaden
durch ein Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen, das auf den Preisen
einer markengebundenen Fachwerkstatt beruht, ohne sich darauf verweisen
lassen zu müssen, dass die Obergrenze hierfür - bei fiktiver
Reparaturkostenabrechnung - der abstrakte Mittelwert der
Stundenverrechnungssätze aller Marken- und freien Fachwerkstätten
einer Region als statistisch ermittelte Rechengröße sei.
Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Beklagten kann dem Kläger
nicht der Vorwurf der Verletzung der Schadensgeringhaltungsverpflichtung
gemacht werden; denn wenn schon nicht der abstrakte Mittelwert der
Stundenverrechnungssätze aller repäsentativen Marken- und freien
Fachwerkstätten einer Region Maßstab der Schadensermittlung bei
fiktiver Reparaturkostenabrechnung sein kann, können dies erst recht
nicht die Stundenverrechnungssätze einer einzelnen markengebundenen
Fachwerkstatt sein, mit der die Beklagte zudem noch, wie von der
Klägerseite unwidersprochen vorgetragen wurde, einen sogenannten
"Partnervertrag" unterhält...).
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AG HAMURG-BARMBEK
28.11.2006
AZ: 821 C 95/06
Im Rahmen der fiktiven Abrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen FAchwerkstatt
Aus den Gründen: (...Teil des hier erstattungsfähigen Schadens ist der
ermittelte Stundenverrechnungssatz einer Markenfachwerkstatt.
Die Klägerin braucht sich im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung auf
eine Kürzung der Stundenverrechnungssätze und damit auf eine Kürzung der
Position "Lackiermaterial", die sich aus den Stundenverrechnungssätzen
prozentual ermittelt, nicht verweisen zu lassen.
Das Gericht sieht keinen Anlass, von der Rechtsprechung des BGH zur
Erstattungsfähigkeit von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen
Fachwerkstatt bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung (BGH, 29.04.2003,
VI ZR 398/02, NJW 2003, 2086 -. sog. Porsche-Urteil) abzuweichen.
Der BGH hat mit dieser Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass es im
Allgemeinen genüge, wenn der Geschädigte seinen Schaden auf der Grundlage
eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet.
Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des
Restitutionsbedarfes dürfe nicht das Grundanliegen des § 249 Abs.1 Satz 2
BGB aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten ein möglichst
vollständiger Ausgleich zukommen soll.
Unter Berücksichtigung dieser Prämissen hat der BGH in dem vorbenannten
Urteil die Erstattungsfähigkeit von Stundenverrechnungssätzen einer
Porsche-Werkstatt bejaht und die Verweisung auf den abstrakten Mittelwert
der Verrechnungssätze aller Marken- und freien Fachwerkstätten in einer
Region ausdrücklich abgelehnt...).
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AG RHEINBACH
17.08.2006
AZ: 5 C 106/06
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf grundsätzlich
die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
zugrunde legen.
Aus den Gründen: (...Im Rahmen der von ihr geschuldeten Schadensersatzleistung
hat die Beklagte die gutachterlich angesetzten Reparaturkosten in voller Höhe
zu erstatten.
Dies gilt insbesondere für die im Dekra-Gutachten vom 17.01.2006 angesetzten
Stundenverrechnungssätze der Firma .... Automobile.
Die Kosten sind nach § 249 Satz 2 BGB als erforderlicher Herstellungsaufwand
zu ersetzten.
Der Kläger als Geschädigter, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf dabei
grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
zugrunde legen und braucht sich nicht auf die von der Beklagten zugrundegelegten
"ortsüblichen Verrechnungssätze regionaler Fachwerkstätten" verweisen zu
lassen.
Insoweit entsprechen die von dem Dekra-Sachverständigen zugrundegelegten
Stundenverrechnungssätze unstreitig denen einer Audi-Vertragswerkstatt,
während die Abrechnung der Beklagten vom 09.02.2006 auf der Grundlage des
Prüfberichts vom 06.02.2006 auf den Preisen der Firma ..., als einer regionalen
freien Fachwerkstatt beruht...).
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AG RÜDESHEIM AM RHEIN
28.07.2006
AZ: 2 C 71/06(08)
Im Rahmen der fiktiven Abrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung
der Stundenverrechnungspreise einer markengebundenen Vertragswerkstatt.
Aus den Gründen: (...Sofern das Sachverständigengutachten vorliegend die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bei der
Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwands zugrunde gelegt hat, steht dies
dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht entgegen.
Auch unter Berücksichtigung des Alters des Klägerfahrzeugs sowie der
Tatsache, dass an diesem keine Schäden an tragenden Teilen vorlagen, und
selbst eine qualifizierte Gleichwertigkeit der Reparatur bei einer der
von der Beklagten genannten Werkstätten unterstellt, wäre der Kläger zu
der Behebung des Schadens in einer markengebundenen Fachwerkstatt berechtigt
gewesen und hätte sich nicht auf andere Werkstätten verweisen lassen müssen.
Denn insbesondere im Fall des Weiterverkaufs des Fahrzeugs sowie für den Fall
etwaiger späterer Garantieleistungen kann es durchaus von Vorteil sein, wenn
eine Reparatur an einem höherwertigen Fahrzeug wie dem vorliegenden in einer
markengebundenen Vertrags-Werkstatt vorgenommen wurde.
Da der Kläger - wie aufgezeigt - seinen Schaden auch bei fiktiver
Schadensberechnung auf Grundlage der Stundenverrechnungspreise einer
markengebundenen Vertragswerkstatt geltend machen darf, ist die Klage begründet.
Insbesondere auf Grund der nach schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden
Dispositionsfreiheit hat die Wahl des Geschädigten, den Schaden anderweitig
beheben zu lassen, keinen EInfluss auf die Schadenshöhe.
Denn Inhalt der Dispositionsbefugnis ist es gerade, dass der Geschädigte darüber
entscheiden darf, ob er den erforderlichen Reparaturaufwand tatsächlich in eine
fremde Reparatur investiert oder ggf. unter Einsparung eines Teils der Kosten
die Reparatur auf andere Weise durchführt...).
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AG KARLSRUHE
20.06.2006
AZ: 5 C 75/06
Der Geschädigte hat auch bei der fiktiven Abrechnung Anspruch auf Erstatttung
der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Aus den Gründen: (...Der Geschädigte hat im Rahmen des § 249, Abs.2 Satz 1 BGB
grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen
Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob voll-,
minderwertig oder überhaupt nicht repariert wird.
Der Geschädigte kann grundsätzlich seinen Schaden nach einem Verkehrsunfall
auf Basis eines Schadensgutachtens ermitteln und abrechnen.
Dass der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen
sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung
des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist, gilt auch im
Grundsatz für fiktive Reparaturkosten.
Der Geschädigte muss sich auch nicht auf die abstrakte Möglichkeit der
technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren
Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht
verweisen lassen.
Grundlage der Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen
Reparaturkosten kann nicht der abstrakte Mittelwert der
Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien
Fachwerkstätten einer Region sein, wenn der Geschädigte fiktive
Reparaturkosten abrechnet...).
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AG MÜNCHEN
20.06.2006
AZ: 343 C 34380/05
Der Geschädigte hat bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung der im
Gutachten des Sachverständigen zugrunde gelegten Stundensätze einer
markengebundenen Fachwerkstatt.
Dies gilt auch bei einem älteren Fahrzeug.
Aus den Gründen: (...Nach dem Urteil des BGH vom 29.04.2003 und der
Rechtsprechung des LG München I kann ein Geschädigter auch bei fiktiver
Abrechnung auf Grundlage eines Gutachtens die Stundensätze einer
markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangen.
Dies gilt unabhängig davon, ob und gegebenenfalls wie der Geschädigte
sein Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt.
Auch das Alter des klägerischen Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt rechtfertigt
hier eine abweichende Betrachtungsweise nicht.
Auch bei einem 7 Jahre alten Fahrzeug sind die Stundenverrechnungssätze
einer Markenwerkstatt bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich
erstattungsfähig...).
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AG ESCHWEILER
01.06.2006
AZ: 26 C 31/06
Der Kläger kann bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis sowohl die UPE-Aufschläge,
die Verbringungskosten, sowie die Stundenlöhne einer markengebundenen
Fachwerkstatt verlangen.
Aus den Gründen: (...Auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis sind nämlich
die Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zu
ersetzen, wie sie bei einer Reparartur in den örtlichen markengebundenen
Fachwerkstätten anfallen.
Der Geschädigte hat insoweit grundsätzlich Anspruch darauf, die Reparatur
in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen zu lassen und zwar
unabhängig davon, ob er die Reparatur tatsächlich durchführen lässt oder
nicht...).
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AG NÜRNBERG
15.03.2006
AZ: 20 C 268/06
Der Geschädigte kann die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt verlangen.
Aus den Gründen: (...Der Gesetzgeber hat erst im Rahmen der
Schadensersatzrechsreform des Jahres 2002 festgestellt, daß ein Geschädigter
zur fiktiven Abrechnung berechtigt ist.
Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich
auch anerkannt, daß der Geschädigte diese fiktive Schadensberechnung auf
der Grundlage eines von ihm erholten Sachverständigengutachten ersetzt
verlangen kann.
Dabei kann der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt in Ansatz bringen...).
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AG ESCHWEILER
07.03.2006
AZ: 21 C 14/06
Der Unfallgeschädigte hat Anspruch darauf, dass die Reparaturkosten -
wie in einer Fachwerkstatt üblich - ersetzt werden.
Dies gilt auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis.
Aus den Gründen: (...Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte
mühelos eine andere, preiswertere Reparaturmöglichkeit hat, was aber
schon dann nicht mehr der Fall sein soll, wenn der Geschädigte erst
einmal Erkundigungen zu den von dem Schädiger oder dessen Versicherung
vorgeschlagenen freien Karosseriewerkstätten einholen muss...).
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AG REUTLINGEN
23.02.2006
AZ: 3 C 1235/05
Der Geschädigte kann auch bei fiktiver Abrechnung die Kosten für die
Instandsetzung in einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.
Er muss sich nicht auf eine Werkstatt des Schädigers verweisen lassen.
Aus den Gründen: (...Der Geschädigte ist grundsätzlich sowohl in der
Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des
vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei.
Dies gilt auch, wenn fiktive Reparaturkosten geltend gemacht werden.
Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger sich nicht darauf verweisen
lassen musste, statt bei einer markengebundenen Werkstatt seiner Wahl
und seines Vertrauens die Reparatur bei einer der von der Beklagten
benannten Werkstätten durchführen zu lassen.
Das Gericht hält im Ergebnis die Dispositionsfreiheit eines Geschädigten
für beeinträchtigt, wenn ihm an Stelle der von ihm ausgewählten
Reparaturwerkstatt vorgeschrieben werden könnte, wo er konkret
seine Reparartur durchführen lassen muss.
Unerheblich ist, dass der Kläger tatsächlich nicht hat reparieren
lassen, da obige Grundsätze auch für den Fall einer Abrechnung auf
fiktiver Reparaturkostenbasis gelten...).
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AG KÖLN
04.01.2006
AZ: 266 C 379/05
Der Geschädigte hat im Rahmen einer fiktiven Abrechnung Anspruch auf
Erstattung von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Werkstatt.
Aus den Gründen: (...Im Grundsatz hat der Geschädigte im Rahmen einer
fiktiven Abrechnung Anspruch auf Erstattung von Stundenverrechnungssätzen
markengebundener Werkstätten.
Der Kläger braucht sich grundsätzlich nicht auf die niedrigen,
durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze der von der Beklagten
benannten nicht markengebundenen Werkstätten verweisen lassen.
Dies gilt entsprechend auch für den von der Beklagten vorgenommenen Abzug
bei den Lackierkosten in Höhe von EUR 217,94.
Auch dieser ist ungerechtfertigt...).
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AG NÜRNBERG
13.12.2005
AZ: 16 C 5568/05
Der Geschädigte darf bei der fiktiven Abrechnung die Stundenverrechnungssätze
und die Ersatzteilpreise einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
Aus den Gründen: (...Bei der Berechnung des Schadens ist die Klägerin gemäß § 249 BGB
so zu stellen, als wäre der Schaden nicht entstanden.
Es ist der Wiederherstellungsaufwand zu ersetzen.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die fiktiven Reparaturkosten abgerechnet.
Auch bei der Berechnung der fiktiven Reparaturkosten darf der Geschädigte die
Stundenverrechnungssätze und die Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt
zugrunde legen...).
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AG HAMBURG
25.11.2005
AZ: 50b C 83/05
Auch bei fiktiver Abrechnung können der Stundensatz und die übrigen
Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt werden.
Aus den Gründen: (...Auch bei fiktiver Abrechnung können der Stundensatz
und die übrigen Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde
gelegt werden.
Auszugehen ist davon, dass der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB
den zur Wiederherstellung „erforderlichen“ Geldbetrag schuldet.
Anerkannt ist dabei, dass der Geschädigte keine „Marktforschung“ betreiben
muss und grundsätzlich die Dienste einer markengebundenen Werkstatt in
Anspruch nehmen darf (BGH NJW 2003, 2086 [Porsche-Urteil]; auch nicht
in Frage gestellt durch Wenker, VersR 2005, 917).
Das lässt sich nachvollziehbar mit dem größeren Vertrauen begründen,
das einer markengebundenen Werkstatt eben aufgrund dieser Bindung
entgegengebracht werden kann (vgl. z.B. BGH a.a.O.). ...).
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AG RAVENSBURG
29.09.2005
AZ: 5 C 827/05
Der Geschädigte hat auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf die Erstattung
der Lohnkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt sowie auf die
Ersatzteilzuschläge.
Aus den Gründen: (...Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger die
sogennnten UPE-Aufschläge und höheren Lackierkosten zu bezahlen, auch wenn
der Kläger die fiktiven Reparaturkosten geltend macht.
Es entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der
Geschädigte auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens nach seiner
Wahl den Fahrzeugschaden fiktiv abrechnen darf.
Es ist Inhalt der Dispositionsbefugnis, dass der Geschädigte darüber
entscheiden darf, ob er den erforderlichen Reparaturaufwand tatsächlich
in eine fremde Reparatur investiert oder gegebenfalls unter Einsparung
weiterer Kosten die Reparatur selbst durchführt...).
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AG KIEL
21.09.2005
AZ: 115 C 318/05
Der Geschädigte hat bei der fiktiven Abrechnung Anspruch auf die Kosten
für die Instandsetzung in einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Aus den Gründen: (...Zur Schadensbehebung gehören grundsätzlich
auch die Kosten, die bei Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs
in einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechend deren
Stundenverrechnungssätzen anfallen.
Solche Sätze hat das Gutachten des Sachverständigen unstreitig zugrunde
gelegt.
Die Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt steht dabei dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht
entgegen...).
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AG HAMM
28.08.2005
AZ: 16 C 139/05
Rechnet ein Geschädigter seinen Schaden fiktiv ab, sind der im
Sachverständigengutachten enthaltene Aufpreis für Abweichungen von
einer unverbindlichen Preisempfehlung (UPE), die örtlichen Stundensätze,
und die Kosten zur Verbringung in die Lackiererei gemäss den Kosten in
einer Vertragswerkstätte zu erstatten.
Aus den Gründen: (....Der Geschädigte hat nämlich regelmässig keine
Möglichkeit zu überprüfen, ob es sich bei der von dem Schädiger
benannten Werkstatt um eine zuverlässige und kompetente Firma handelt,
die auch über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen gerade
bezüglich seines speziellen Autotyps und der konkret anfallenden
Reparaturen verfügt.
Allein die Tatsache, dass der Schädiger die Firma als seit Jahren am Markt
tätig bezeichnet, begründet für den Geschädigten nicht das Vertrauen,
dass die Arbeiten mit der gleichen Kompetenz ausgeführt werden wie in
einer markengebundenen Fachwerkstatt...).
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AG AACHEN
17.08.2005
8 C 195/05
1.) Im Rahmen der Kasko-Regulierung wird der Anspruchsberechtigte
nicht schlechtergestellt als derjenige, der gegen die
Haftpflichtversicherung eines Dritten vorgeht.
2.) Stundenverrechnungssätze und die Aufschläge auf die Ersatzteile sind
bei der Regulierung eines Kaskoschadenfalls auch bei fiktiver Abrechnung
erstattungsfähig.
Aus den Gründen: (...Das erkennende Gericht folgt der überwiegenden
Auffassung der Instanzgerichte, wonach Kosten dieser Art auch bei fiktiver
Abrechnung erstattungsfähig sind, wenn sie in den örtlichen
Fachwerkstätten anfallen.
Im wirtschaftlichen Ergebnis kann der Versicherungsnehmer Ersatz nach
§66 Abs.1 VVG verlangen, wenn der durch ihn beauftragte Sachverständige
zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangt als der angestellte
Sachverständige des Versicherers und wenn die Ansicht des
Sachverständigen des Versicherungsnehmers im Prozess über die
Schadensermittlungskosten oder über die Höhe der Hauptschadensentschädigung
bestätigt wird...).
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AG ISERLOHN
30.06.2005
AZ: 41 C 89/05
Ein Unfallgeschädigter darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze
einer Fachwerkstatt zugrunde legen, auch wenn er das Fahrzeug nicht
instandsetzt.
Aus den Gründen: (...Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung
des Gerichts fest, dass die in dem Kostenvoranschalg zugrunde gelegten
Stundenverrechnungssätze diejenigen einer Opel-Vertragswerkstatt nicht
übersteigen.
Das Gericht stützt seine Überzeugung auf das glaubhafte Gutachten des
Sachverständigen.
Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass unter Zugrundlegung
der durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze der hiesigen
Opel-Vertragswerkstätten sich Reparaturkosten in Höhe von EUR 563,52 netto
ergeben hätten, während die Fa. lediglich einen Reparaturbetrag von
Euro 531,98 netto veranschlagt hat.
Aufgrund dessen war die Beklagte nicht berechtigt, diesen Betrag noch
zu kürzen...).
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AG AACHEN
14.06.2005
AZ: 5 C 81/05
Stehen dem Unfallgeschädigten die Aufwendungen für die Reparatur,
wie sie in dem Gutachten festgestellt sind, zu, kann er vom Schädiger die Kosten
für die Wiederherstellung der Karosserie und der Lackierung verlangen, die eine
markengebundene Fachwerkstatt ansetzt.
Er muss sich nicht die billigeren Stundensätze, die eine Fremdwerkstatt ansetzen würde,
anrechnen lassen.
Aus den Gründen: (...Der Geschädigte muss sich nur dann auf eine günstigere - und
gleichwertige - Reparaturmöglichkeit einlassen, wenn ihm dies mühelos ohne
Weiteres möglich ist.
Ist dies jedoch nicht der Fall, etwa weil die Stundenverrechnungssätze des
Sachverständigen in den regionalen Markenwerkstätten tatsächlich anfallen, so
muss er sich auf eine abstrakte kostengünstigere Möglichkeit in einer Fremdwerkstatt
nicht verweisen lassen.
Hieraus folgt, dass der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, die
Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt zu verlangen...).
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AG BAD OEYNHAUSEN
08.03.2005
AZ: 11 C 512/04
Der Geschädigte kann auch bei fiktiver Abrechnung die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.
Er muss sich nicht auf die Stundensätze einer freien Fachwerkstatt
verweisen lassen.
Aus den Gründen: (...Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der
Geschädigte auch bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die
in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten
unter Zugrundelegung der dort üblichen Stundenverrechnungssätze verlangen
und muss sich auch dann nicht auf die in einer sogenannten „freien"
Werkstatt anfallenden niedrigeren Kosten verweisen lassen, wenn Ihm
die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung eine solche konkret benennt,
wie dies vorliegend in Form des "Prüfberichts" der E.
Informationssysteme GmbH & Co. KG geschehen ist.
Dass es sich bei den vom Sachverständigen B. in sein Schadensgutachten
eingestellten Stundenverrechnungssätzen um diejenigen einer markengebundenen
"Mercedes-Vertragswerkstatt" handelt, ist zwischen den Parteien nicht
ernsthaft streitig.
Zwar behauptet die Beklagte, nicht alle regional ansässigen markengebundenen
"Mercedes-Vertragswerkstätten" berechneten die vom Sachverständigen B.
in Ansatz gebrachten Stundenverrechnungssätze.
Allein dieses pauschale Bestreiten ist jedoch nicht ausreichend.
Dies ergibt sich schon daraus, dass sich die Beklagte berühmt, mittels
des sogenannten „Prüfberichts" der E. Informationssysteme GmbH & Co. KG
das Gutachten des Sachverständigen B. angreifen zu können.
Tatsächlich wird aber nicht ernsthaft in Zweifel gezogen, dass die vom
Sachverständigem B. in Ansatz gebrachten Stundenverrechnungssätze
denjenigen einer orts- oder in der Region ansässigen markengebundenen
Vertragswerkstatt entsprechen.
Es werden im benannten Prüfbericht lediglich die vermeintlich niedrigeren
Stundenverrechnungssätze einer konkreten freien Werkstatt zugrundegelegt.
Aufgrund des überlegenen Sachwissens, dessen sich die Besagte berühmt,
wäre es ihr im Rechtsstreit hingegen durchaus zuzumuten gewesen, konkret
vorzutragen, welche orts- oder sonst in der Region ansässige
markengebundene "Mercedes-Vertragswerkstatt" andere, insbesondere
niedrigere Stundenverrechnungssätze abrechnet, als die vom Sachverständigen
B. in seinem Schadensgutachten angesetzten...).
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AG HATTINGEN
18.01.2005
AZ: 7 C 157/04
1.) Der Schädiger ist verpflichtet im Rahmen einer
Unfallschadensabwicklung Reparaturkosten, die in einer Fachwerkstatt
angefallen wären, auch dann als Schadensersatz zu leisten, wenn
der Geschädigte sein Fahrzeug selbst repariert hat.
2.) Die Kosten, die für ein zusätzliches Gutachten anfallen,
müssen dann durch den Schädiger erstattet werden, wenn sie
für die Aufklärung der streitigen Punkte erforderlich
waren.
Aus den Gründen: (...Es entspricht grundsätzlich dem Standpunkt
eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Eigentümers
in der Lage des Geschädigten, dass er für die Reparatur
seines Pkw eine Fachwerkstatt aufsucht und das Fahrzeug dort
fachgerecht und unter Aufrechterhaltung aller Garantieansprüche
reparieren lässt.
Dabei ist der Geschädigte nicht gehalten, mit erheblichem Aufwand eine
im näheren oder weiterem Umkreis gelegene besonders preiswerte
Werkstatt zu suchen und mit der Reparatur zu beauftragen...).
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AG DORTMUND
21.12.2004
AZ: 129 C 10789/04
Der Geschädigte darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze
einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
Aus den Gründen: (...Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergeben sich
die Schadensbeseitigungskosten, die anfallen würden, wenn der Pkw in
einer markengebundenen Fachwerkstatt in Dortmund repariert würde.
Die Beklagte hat aber weder bestritten, dass die vom Sachverständigen
angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer
markengebundenen Fachwerkstatt tatsächlich angefallen wären, noch hat sie
gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens gerügt.
Nach Ansicht des BGH genügt die Darlegung des abstrakten Mittelwertes
der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und
freien Fachwerkstätten einer Region jedoch nicht, wenn der Geschädigte
fiktiv abrechnet.
Mithin muss sich der Kläger nicht auf die abstrakte Möglichkeit einer
ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigen Fremdwerkstatt
verweisen lassen, sondern darf der Schadensberechnung die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
zugrunde legen...).
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AG MINDEN
20.04.2004
AZ: 22 C 583/03
Der Geschädigte hat auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Ersatz der
in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten.
Aus den Gründen: (...Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Geschädigte
Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt
anfallenden Reparaturkosten, und zwar unabhängig hiervon, ob der
Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt
nicht reparieren lässt.
Der Geschädigte genügt der Schadensminderungspflicht bereits dann,
wenn er den Schaden auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens
berechnet.
Insbesondere ist er nicht gehalten, zuvor Erkundigungen einzuziehen,
welche Werkstatt Erfahrung für die Reparatur der entsprechenden
Fahrzeugmarke hat und welche Preise diese verlangt.
Vielmehr darf der Geschädigte die Verrechnungssätze einer
markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, da dies Erfahrungen
mit der Fahrzeugmarke hat und mit einer sachgerechten Reparatur zu
rechnen ist...).
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AG OFFENBACH
10.02.2004
AZ: 340 C 93/03
Eine Kfz-Haftpflichtversicherung hat die Reparaturkosten einer
Markenwerkstatt aufgrund eines Kostenvoranschlags auch dann
vollständig zu übernehmen, wenn die angegebenen
Stundensätze über denen der von ihr vorgeschlagenen
Werkstätten liegen.
Aus den Gründen: (...Bei einer fiktiven Schadensabrechnung käme
die Annahme einer Verpflichtung des Geschädigten, Kalkulationen
einer vom Schädiger bzw. dessen Versicherung benannten Werkstatt
zugrunde legen zu müssen, einem abstrakten Kontrahierungszwang
gleich und einem abstrakten Verbot, die markengebundene Fachwerkstatt
zu wählen, wenn diese teurer arbeitet und der Geschädigte
sich Abzüge nicht gefallen lassen will.
Dies würde aber einen unvertretbaren Eingriff in die
Dispositionsfreiheit des Geschädigten bedeuten, die auch bei
fiktiver Abrechnung zu beachten ist.
Der Geschädigte soll in die Lage versetzt werden, sein Fahrzeug
vollständig instand setzen lassen zu können, ohne
draufzuzahlen...).
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AG FREISING
10.09.2003
AZ: 22 C 815/02
Reparaturkosten können unter Zugrundelegung der in einer Fachwerkstatt
entstehenden Kosten verlangt werden.
Aus den Gründen: (...Die Klägerin kann Reparaturkosten unter Zugrundelegung
der in einer Fachwerkstätte entstehenden Kosten verlangen.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass es sich hierbei bereits um ein älteres
Fahrzeug handelt.
Der BGH hat ausdrücklich ausgeführt, dass es in jedem Fall dem Geschädigten
offen bleiben muss, eine Fachwerkstätte oder eine nicht markengebundene
Werkstätte zu beauftragen.
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AG ISERLOHN
30.01.2003
AZ: 45 C 307/02
Auch bei fiktiver Schadensabrechnung ist der erstattungsfähige
Arbeitslohn entsprechend den mittleren ortsüblichen
Stundenverrechnungssätzen einer Fachwerkstatt zu berechnen.
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sein beschädigtes
Fahrzeug in einer markenungebundenen Werkstatt reparieren zu lassen.
Aus den Gründen: (...Bei einem drei Jahre alten Fahrzeug kann der
Geschädigte nicht darauf verwiesen werden, das Auto in einer
markenungebundenen oder etwa in einer "Hinterhofwerkstatt"
instand setzen zu lassen.
Er hat einen Anspruch darauf, dass das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt
repariert wird, so dass sich die notwendigen Reparaturkosten nach den
Stundenverrechnungssätzen der hiesigen Fachwerkstätten
richten...).
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AG ESSEN
23.08.2002
AZ: 16 C 183/02
1.) Bei fiktiver Abrechnung auf Basis eines Gutachtens können bei
nicht durchgeführter Reparatur die Stundenverrechnungssätze
einer Fachwerkstatt verlangt werden.
2.) Verbringungskosten können verlangt werden, wenn der Geschädigte
darlegt, dass die Werkstatt, die er gegebenenfalls mit der Reparatur
beauftragen will bzw. die Werkstatt, die er ansonsten aufzusuchen
pflegt, nicht über eine Lackiererei verfügt, wobei
gerichtsbekannt ist, dass Verbringungskosten in der weitaus
überwiegenden Zahl der Unfälle zu erwarten sind, nachdem
nur noch wenige Werkstätten über eine Lackiererei verfügen.
3.) Unternehmeraufschläge auf die Ersatzteile (U.P.E.-Zuschläge)
können nur dann verlangt werden, wenn der Geschädigte
dezidiert und konkret betragsmässig darlegt, dass die ansonsten
von ihm beauftragte Werkstatt diese Aufschläge in exakt der
geltend gemachten Höhe nimmt.
Aus den Gründen: (...Einem Geschädigten ist daher die
Möglichkeit eröffnet, derartige Schäden in einer
Fachwerkstatt beheben zu lassen...).
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AG HANNOVER
04.06.2002
AZ: 528 C 2052/02
Bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis ist es zulässig, die
Stundenlöhne einer Vertragswerkstatt zugrunde zu legen und die
fiktiven Verbringungskosten in eine Lackiererei sowie den
werkstattüblichen Ersatzteilaufschlag in die Berechnung
einzubeziehen.
Aus den Gründen: (...Der erforderliche Geldbetrag i.S.d. § 249
S.2 BGB ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen.
Deshalb kann der Geschädigte seiner Schadensberechnung ein
Sachverständigengutachten unabhängig davon zugrunde legen,
ob die Reparatur durchgeführt wurde oder ob bei durchgeführter
Reparatur der Rechnungsbetrag niedriger ist.
Vor diesem Hintergrund hat der Geschädigte auch bei Abrechnung auf
Gutachtenbasis Anspruch auf Erstattung fiktiver Lackierkosten und
kann wegen des fiktiven Arbeitslohnes die Stundenverrechnungssätze
einer markenverbundenen Fachwerkstatt verlangen.
Ferner kann der Kläger auch den vom Gutachter ermittelten üblichen
Aufschlag auf Ersatzteile ersetzt verlangen...).
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AG KELHEIM
22.03.2001
AZ: 1 C 0862/00
Zur Erstattungsfähigkeit fiktiv anfallender Verbringungskosten und
Geltendmachung 10%iger Ersatzteilzuschläge sowie
Erstattungsfähigkeit von Stundenverrechnungssätze der
Fachwerkstatt auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten.
Aus den Gründen: (...Es ist anerkannt, dass der Geschädigte die
Reparatur seines beschädigten Kraftfahrzeuges in einer
Vertrags-/Fachwerkstatt seiner Wahl durchführen lassen und
hierfür vom Schädiger vollen Kostenersatz verlangen kann.
Aufgrund der dem Geschädigten eingeräumten Dispositionsfreiheit ist
dieser Ersatzanspruch auch unabhängig davon, ob der Geschädigte
die Reparatur tatsächlich durchführen lässt, selbst
ausführt oder gar auf sie verzichtet.
Die zu ersetzenden Kosten, insbesondere auch die Verbringungskosten wären
unstreitig bei tatsächlich durchgeführter Reparatur durch
die Vertragswerkstatt angefallen, da der Betrieb unstreitig nicht
über eine eigene Lackiererei verfügt...).
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AG POTSDAM
04.08.2000
AZ: 34 C 182/99
Der Geschädigte kann, wenn bei einem Gutachten, welches keine
schwerwiegenden Mängel beinhaltet, auf Gutachtenbasis
abgerechnet wird, sowohl die Kosten, die bei der Überführung
zur Lackiererei entstehen, als auch den Aufschlag in Höhe von
10% für die Ersatzteile, den Lack, den Stundenlohn und die dabei
anfallende Mehrwertsteuer* fordern.
Aus den Gründen: (...Die Beklagte kann dem klägerischen
Anspruch nicht entgegenhalten, solche Aufwendungen seien nur bei
nachgewiesener Reparatur erstattungsfähig.
Grundsätzlich braucht der Geschädigte weder die Tatsache der Reparatur noch
deren Umfang nachzuweisen.
Die Vorlage des Gutachtens reicht zum Beleg seines Schadens vielmehr aus,
wenn das Gutachten nicht gravierende Mängel aufweist.
Der Geschädigte kann selbst dann die Kosten einer Reparatur in der
Fachwerkstatt auf Gutachtenbasis ersetzt verlangen, wenn er seinen
Wagen gar nicht oder in Eigenregie repariert...).
* Mehrwertsteuer-Erstattung entfällt seit 01.08.2002!
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AG ISERLOHN
16.02.2000
AZ: 41 C 295/99
Maßgeblich bei fiktiver Abrechnung sind die Stundenverrechnungssätze einer
Fachwerkstatt.
Eine Reduzierung auf mittlere ortsübliche Verrechnungssätze ist nicht zulässig.
Aus den Gründen: (...Der Geschädigte kann grundsätzlich die Reparatur seines
Fahrzeuges in einer Vertragswerkstatt durchführen lassen und dann auf der Basis
der tatsächlich entstandenen Reparaturkosten abrechnen.
Will er – wie im Streitfalle – fiktiv auf Gutachterbasis abrechnen, sind nach
Rechtsprechung des BGH auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung die Kosten einer
Kundendienstwerkstatt oder einer Fachwerkstatt zugrunde zu legen.
Einschränkungen dahingehend, daß der Schädiger lediglich durchschnittliche
Reparaturkosten – hier mittlere ortsübliche Stundenverrechnungssätze, die nicht
getrennt nach Marken, sondern unter Einbeziehung aller repräsentativen Marken- und
freien Fachwerkstätten der Region ermittelt wurden – zu erstatten hat, sind der
Rechtsprechung des BGH nicht zu entnehmen.
Der Schadensberechnung sind daher nach Auffassung des erkennenden Gerichtes die
üblichen Verrechnungssätze der im Einzugsbereich liegenden Vertragswerkstätten
zugrunde zu legen.
Maßgeblich für die Beurteilung des Streitfalles sind daher die vom Sachverständigen M.
ermittelten Verrechnungssätze, die nach dem Sachverständigengutachten L. die
Verrechnungssätze der im Einzugsbereich liegenden Porsche-Vertragswerkstätten
nicht überstiegen.
Die Auffassung des 6. Senats des OLG Hamm kann nicht dazu führen, daß die vom
Kläger geltend gemachten Verrechnungssätze auf mittlere ortsübliche
Stundenverrechnungssätze zu reduzieren wären, wie das AG Gelsenkirchen zutreffend
ausgeführt hat.
Der Geschädigte hat einen Anspruch darauf, daß die Kosten erstattet werden, die
bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt – hier also einer Porsche-Vertragswerkstatt –
anfallen würden...).
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AG BOCHUM
29.09.1998
AZ: 67 C 602/97
Eine Abrechnung auf Gutachtenbasis ohne Berücksichtigung des
Restwertes ist zulässig, wenn die Reparaturkosten den
Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Eine fachgerechte Reparatur muss der Geschädigte dann nicht
durchführen lassen.
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