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Fiktive Abrechnung
-Lohnkosten-
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BGH OLG LG AG


BGH
13.07.2010
AZ: VI ZR 259/09

a) Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 -VersR 2010, 225, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09 – VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09 – und – VI ZR 302/08 – jeweils z.V.b.).

b) Für die tatrichterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit gilt auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO.

Aus den Gründen: (...Die Revision zeigt keine Umstände auf, die es im Streitfall der Klägerin gleichwohl unzumutbar machen könnten, sich auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Fahrzeug der Klägerin zum Unfallzeitpunkt bereits sieben Jahre alt, so dass im Rahmen der Zumutbarkeit Gesichtspunkte wie Gewährleistung, Garantie oder Kulanz keine Rolle mehr spielten.
Die Revision macht auch nicht geltend, dass das Fahrzeug nach dem Sachvortrag der Klägerin vor dem Unfall stets in der markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden sei...).


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BGH
22.06.2010
AZ: VI ZR 337/09

a) Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

b) Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.

c) Unzumutbar ist eine Reparatur in einer “freien Fachwerkstatt” für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen.


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BGH
22.06.2010
AZ: VI ZR 302/08

a) Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

b) Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.

Aus den Gründen: (...Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war (Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 14).
Aber auch bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen.
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen...).


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BGH
23.02.2010
AZ: VI ZR 91/09

Der Schädiger darf den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs.2 BGB auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “ freien Fachwerkstatt” verweisen, wenn der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen.

Aus den Gründen: (...Zwar kann auch bei älteren Fahrzeugen die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, "scheckheftgepflegt" oder gegebenenfalls nach einem Unfall repariert worden ist.
In diesem Zusammenhang kann es dem Kläger unzumutbar sein, sich auf eine günstigere gleichwertige und ohne weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatthat warten und reparieren lassen oder - im Fall der konkreten Schadensberechnung - sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt...).


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BGH
20.10.2009
AZ: VI ZR 53/09

a) Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.).

b) Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Aus den Gründen: (...Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem Senatsurteil BGHZ 155, 1 ff. (sog. Porsche-Urteil) ausgegangen, in welchem der Senat entschieden hat, dass der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensberechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf...

...Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt – wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist und was von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird – jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus.
Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Dabei sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen.
Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss...

...Steht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis fest, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen.
Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren.
Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten...

...Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen.
Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann – wie vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen – die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, “scheckheftgepflegt“ oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist...).


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BGH
23.05.2006
AZ: VI ZR 192/05

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt.

Aus den Gründen: (...Im Fall der Weiternutzung stellt der Restwert, wenn und solange der Geschädigte ihn nicht realisiert, lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Geschädigte durch blosse Weiternutzung des Fahrzeugs nur sein Interesse an der Mobilität zum Ausdruck bringe und dieses Interesse in vergleichbarer Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könne.
Dabei bliebe die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten nach § 249 II S.1 BGB ausser Betracht...).


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BGH
29.04.2003
AZ: VI ZR 398/02

1.) Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.

2.) Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region (z.B. Erhebung durch die DEKRA) repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.

Aus den Gründen: (...Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil haben die Beklagten weder bestritten, dass die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer Vertragswerkstatt tatsächlich anfielen, noch haben sie gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens gerügt.
Unter diesen Umständen muss sich die Klägerin auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemässen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen...).


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OLG DÜSSELDORF
16.06.2008
AZ: I-1 U 246/07

Der Geschädigte hat im Rahmen der fiktiven Abrechnung Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Aus den Gründen: (...Hält man die geschädigtengünstigere Ansicht für zutreffend, steht die Befugnis des Klägers außer Zweifel, seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage des Gutachtens des Kfz-Sachverständigen abzurechnen.
Denn unstreitig haben die Beklagten den Kläger nicht auf eine Opel Vertragswerkstatt mit gegenüber den gutachterlichen Ansätzen günstigeren Stundenverrechnungssätzen hingewiesen.
Erachtete man auch die Instandsetzung in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt als eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit, bliebe dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten ebenfalls der Erfolg versagt.
Denn dieser günstigere lnstandsetzungsweg müsste dem Geschädigten ohne Weiteres mühelos als gleichwertige Reparaturmöglichkeit zugänglich sein (BGH NJW 2003, 2086, 2087). Der Geschädigte muss demnach in die Lage versetzt werden, die problemlose Zugänglichkeit sowie insbesondere die Gleichwertigkeit der alternativ vorgeschlagenen Instandsetzung in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu überprüfen.
Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf das Grundanliegen dieser Vorschrift nicht aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH a.a.O.).
Zu der Entfaltung einer erheblichen eigenen Überprüfungsinitiative im Hinblick auf die Realisierung einer Reparatur zu den seitens des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung vorgeschlagenen Preisen ist der Geschädigte indes nicht verpflichtet (BGH a.a.O.).
Richtig ist deshalb die wertende Betrachtung, dass der pauschale Hinweis auf eine konkrete — kostengünstige — freie Reparaturwerkstatt zur Überprüfung der fachlichen Gleichwertigkeit durch den Geschädigten nicht ausreicht...).


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OLG MÜNCHEN
28.02.2008
AZ: 24 U 616/07

Der Geschädigte kann bei der fiktiven Abrechnung die Stundenlöhne einer Fachwerkstatt gemäß des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens verlangen und muss sich nicht auf eine anderweitige, kostengünstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen.

Aus den Gründen: (...Die Klage hat in der Hauptsache in voller Höhe Erfolg. Die Klägerin war berechtigt, auf der Grundlage des von ihr eingeholten Privatgutachtens ihren Fahrzeugschaden abzurechnen.
Nach dem Urteil des BGH (NJW 2003, 2086) kann der Geschädigte für die Vornahme der Reparaturarbeiten eine Fachwerkstatt beauftragen und braucht sich nicht auf eine anderweitige, kostengünstigere Reparaturmöglichkeit verweisen zu lassen.
Die Stundenlöhne einer Fachwerkstatt kann der Geschädigte auch dann beanspruchen, wenn er die Reparatur in Eigenregie vornehmen lässt...).


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OLG HAMM
21.01.1998
AZ: 13 U 135/97

Der zu ersetzende fiktive Schaden ergibt sich aus fiktiven Verbringungskosten zu einer Fremdlackiererei, Aufschlägen in Höhe von 5% auf die Ersatzteilpreise, den in einer Fachwerkstatt entsprechend anfallenden Lohnkosten und Vermessungskosten...).

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LG KARLSRUHE
14.09.2007
AZ: 8 O 191/06

Zum ersatzfähigen Schaden gehören die vom Schadenssachverständigen ermittelten Kosten einer Reparatur in einer Markenwerkstatt.

Aus den Gründen: (...Zum ersatzfähigen Schaden gehören die vom Schadenssachverständigen zuletzt ermittelten Kosten einer Reparatur in einer Markenwerkstatt in vollem Umfang.
Das Gericht teilt die Rechtsauffassung der Klägerseite und das von dieser vertretene Verständnis der sogenannten Porscheentscheidung des BGH (VersR 2003, 920), dass der Geschädigte grundsätzlich die Kosten der Reparatur in einem markengebundenen Betrieb mit Ersatzteilaufschlägen und Verbringungskosten ersetzt verlangen kann, solange ihm kein konkret erwiesener Mitverschuldenseinwand entgegen gehalten werden kann...).


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LG FULDA
27.04.2007
AZ: 1 S 29/07

Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er den Wagen vollständig, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.
Der Kläger hat auch bei fiktiver Schadensabrechnung Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Aus den Gründen: (...Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz i. H. v. EUR 1.009,90.
Dem Kläger stehen im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB als Schadensersatz diejenigen Kosten zu, die zur Wiederherstellung der Sache erforderlich sind.
Hierzu gehören - und zwar auch im Fall der fiktiven Abrechnung des Schadens - nach Auffassung der Kammer die Kosten die zur Instandsetzung eines Fahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt notwendig sind.
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH.
Grundsätzlich hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reprieren lässt (BGH, NJW 2003, 2086 m.w.N.).
Ziel des Schadensersatzes ist nämlich die Totalreparation und der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei.
Dies gilt im Grundsatz auch für fiktive Reparaturkosten...
...Unter Zugrundelegung dieser (BGH) Rechtsprechung ist die Kammer deshalb der Auffassung, dass auch vorliegend der Kläger bei fiktiver Schadensabrechnung Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt hat, wie sie unstreitig im Gutachten des SV ermittelt worden sind...).


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LG KÖLN
31.05.2006
AZ: 13 S 4/06

Der Geschädigte ist auch bei fiktiver Abrechnung berechtigt, die Stundensätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt bei der Schadensberechnung einzusetzen.
Er muss sich nicht auf günstigere Stundensätze verweisen lassen.

Aus den Gründen: (...Soweit die Beklagte dem Kläger entgegenhalten will, dass die von ihr benannten Werkstätten günstigere Stundenverrechnungssätze berechneten als eine Audi-Vertragswerkstatt, muss sich der Kläger hierauf nicht verweisen lassen.
Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des LG Bochum an, wonach der Geschädigte berechtigt ist, auch bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten die Stundensätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt bei der Schadensberechnung einzusetzen.
Der Geschädigte ist demnach weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren, noch es zur Reparatur in eine bestimmte Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise allerdings Grundlage der Kostenschätzung sind.
Es bleibt vielmehr ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instand setzt.
Mit der Verweisung auf Stundenverrechnungssätze bestimmter Werkstätten würde in diese Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingegriffen...).


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LG MAINZ
31.05.2006
AZ: 3 S 15/06

Der Geschädigte hat auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt.

Aus den Gründen: (...Was die in Streit stehenden Stundenverrechnungssätze betrifft, so ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten hat, und zwar unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH a.a.O., m.w.N.).
In Rechtsprechung und Literatur ist, soweit ersichtlich, anerkannt, dass der Geschädigte bei tatsächlich durchgeführter Reparatur die hierbei entstehenden Kosten, mithin auch die in der Regel höheren Stundenverrechnungssätze einer Vertragswerkstatt ohne Rücksicht auf die vorstehend genannten Gesichtspunkte ersetzt verlangen kann.
Hiervon geht ersichtlich auch die Beklagte aus; in der Klageerwiderung (Schriftsatz vom 29.09.2005, Bl. 5, Bl. 36 GA) wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei Vorlage einer Reparaturkostenrechnung einer Fachwerkstatt des Herstellers diese in voller Höhe ausgeglichen worden wäre.
Billigte man dem Geschädigten demgegenüber bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nur Ersatz der bei Ausführung der Arbeiten in einer „sonstigen“ Fachwerkstatt anfallenden geringeren Kosten zu, so würde damit der Grundsatz unterlaufen, dass der Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist.
Hiermit ist es unvereinbar, hinsichtlich der Höhe der ersatzfähigen Reparaturkosten zu differenzieren je nach dem, ob bzw. wie er das Fahrzeug reparieren lässt...).


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LG RAVENSBURG
15.12.2005
AZ: 4 S 21/05

Der Geschädigte ist auch bei der fiktiven Abrechnung frei in der Wahl seiner Werkstatt und muss sich insbesondere nicht auf eine Vertragswerkstatt der Versicherung verweisen lassen.

Aus den Gründen: (... Das Amtsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die vom aussergerichtlichen Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten zugrunde gelegt werden können.
Der Kläger kann den Schaden in eigener Regie beheben lassen und die Werkstatt frei wählen.
Er muss sich nicht auf eine einzelne von der Beklagten genante Werkstatt verweisen lassen.
Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass es sich bei der Firma nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers um eine Vertragswerkstatt der Beklagte handelt.
Es kann dem Kläger nicht zugemutet werden, sein Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren zu lassen, die mit der Versicherung des Unfallgegners eng zusammenarbeitet...).


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LG BOCHUM
09.09.2005
AZ: 5 S 79/05

Der Geschädigte hat bei der fiktiven Abrechnung Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten auf der Basis der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt.
Er braucht sich nicht auf die günstigeren Stundensätze einer Werkstatt des Versicherers verweisen lassen.

Aus den Gründen: (...Richtschnur für den nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB zu leistenden Schadensersatz sind grundsätzlich nicht die tatsächlich aufgewendeten Kosten, sondern nur der zur Herstellung objektive erforderlich Geldbetrag.
Demnach ergibt sich der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nach objektiven Kriterien als der Betrag, der für eine vollständige, vollwertige und fachgerechte Reparatur in einer anerkannten und vollautorisierten Fachwerkstatt, mithin einer markengebundenen Werkstatt erforderlich ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Geschädigte im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich Anspruch au Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob voll-, minderwertig oder überhaupt nicht repariert wird.
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Kläger grundsätzlich die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten auch bei Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis in vollem Umfang ersetzt verlangen, ohne dass sich der Kläger auf die Reparaturmöglichkeit bei einer Firma H. bzw. deren Stundenverrechnungssätze verweisen lassen muss.
Nach einem Unfall ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens...).


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LG ESSEN
27.05.2005
AZ: 13 S 115/05

Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten einer markengebundenen Vertragswerkstatt.
Er muss sich nicht auf die Kosten einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen.

Aus den Gründen: (...Der Geschädigte hat nämlich grundsätzlich Anspruch auf Ersatz in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er seinen Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.
Deshalb ist dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten nach § 249 Abs.2 Satz 1 BGB gegeben, und zwar unabhängig davon, ob er den Pkw hat reparieren lassen oder nicht.
Zwar ist vom Ansatz her der Auffassung beizutreten, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss.
Allerdings liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor.
Der Kläger muss sich bereits deswegen nicht auf eine Reparaturmöglichkeit der Firma. S verweisen lassen, weil dieses Unternehmen nicht als markengebundene Fachwerkstatt für PKW des Fabrikats Daimler/Chrysler anzusehen ist.
Der Geschädigte kann den Preis einermarkengebundenen Fachwerkstatt auch dann ersetzt verlangen, wenn dieser erheblich höher ist, als der aus den Preisen sonstiger Fachwerkstätten der Region ermittelte Durchschnittswert...).


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LG MÜNCHEN I
20.01.2005
AZ: 19 S 11105/04

Keine Kürzung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bei älteren Fahrzeugen.

Aus den Gründen: (...Die Kürzung der Stundenverrechnungssätze lässt sich auch nicht mit dem Alter bzw. der bisherigen Wartung des Fahrzeugs begründen.
Der BGH hat ausgeführt, dass der Geschädigte auch bei einem 7 Jahre alten Fahrzeug nicht zu besonderen Darlegungen verpflichtet ist, noch zum "Vorleben" des Pkw in wartungstechnischer Hinsicht vortragen muß...).


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LG MÜNCHEN I
16.12.2004
AZ: 19 S 17803/04

Der Geschädigte ist bei fiktiver Abrechnung berechtigt, die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu verlangen.

Aus den Gründen: (...Auch wenn die Klagepartei tatsächlich ihr Fahrzeug nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat reparieren lassen, sondern anderweitig eine billigere Reparatur durchgeführt hat, ist sie aufgrund des in sich schlüssigen, insoweit von der Beklagtenpartei nicht angegriffenen Sachverständigengutachtens berechtigt, die höheren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen.
Insoweit bezieht sich das Gericht auf das Urteil des BGH vom 29.04.2003, das schon vom Erstgericht umfassend und nach Ansicht der Berufungskammer richtig gewürdigt wurde...).


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LG SAARBRÜCKEN
25.09.2003
AZ: 2 S 219/02

Der Geschädigte hat bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich Anspruch auf die im Gutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt und nicht lediglich auf Stundensätze anhand eines abstrakten Mittelwerts aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten.
Gleiches gilt für Ersatzteilzuschläge.

Aus den Gründen: (...Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung weiterer Reparaturkosten zu, da bei der Abrechnung die in dem Gutachten enthaltenen Stundenlöhne und nicht lediglich der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten der Region zugrunde zu legen sind.
Der Kläger Kläger darf daher grundsätzlich der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt in seiner Umgebung zugrunde legen, auch wenn deren Stundenverrechnungssätze über den von der DEKRA ermittelten Lohnsätzen der Region liegen...).


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LG KASSEL
03.05.2001
AZ: 1 S 657/00

Der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte hat auch bei fiktiver Reparaturabrechnung auf Gutachterbasis Anspruch auf Ersatz der Kosten, die in einer dem Fahrzeugtyp entsprechenden Vertragswerkstatt anfallen würden.

Aus den Gründen: (...Dies folgt in erster Linie aus dem Grundsatz der Dispositionsfreiheit.
Die Ersatzpflicht der Reparaturkosten einer Vertragswerkstatt wird bei tatsächlicher Vornahme der Reparatur in einer solchen Werkstatt nicht in Frage gestellt.
Eine Vertragswerkstatt geniesst regelmässig höheres Vertrauen und es ist von einer zügigeren Durchführung der Reparatur auszugehen, weil solche Werkstätten in der Regel die passenden Ersatzteile vorrätig haben und über entsprechendes Fachpersonal verfügen.
Der Schädiger darf aber durch die Dispositionsfreiheit des Geschädigten nicht bessergestellt werden, wenn der Geschädigte von der Reparatur des Fahrzeugs Abstand nimmt...).


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LG OLDENBURG
18.05.1999
AZ: 1 S 651/98

Die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten beurteilt sich nach den Stundensätzen einer Fachwerkstatt.
Ersatzteilzuschläge sind als Teil der Materialkosten ebenfalls zu ersetzen, da sie üblicherweise in den örtlichen Fachwerkstätten berechnet werden und der Geschädigte Anspruch auf eine Wiederherstellung in einer Fachwerkstatt hat.


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LG POTSDAM
12.06.1996
AZ: 2 S 46/96

Führt der Geschädigte die Reparatur seines beschädigten Kfz in Eigenregie durch, kann er die durch ein Sachverständigengutachten belegten Reparaturkosten verlangen.
Er ist nicht verpflichtet, die von ihm nachzuweisende Instandsetzung des Fahrzeugs etwa durch Lichtbilder und zusätzlich durch die Vorlage einer Reparaturrechnung zu belegen.

Aus den Gründen: (...Wer selbst repariert, darf den üblichen Werkstattpreis fordern.
Hierfür genügt in der Regel zum Nachweis der erforderlichen Reparaturkosten ein Sachverständigengutachten.
Dieses Sachverständigengutachten lag der Beklagten für die Abrechnung vor.
Auch kann die Reparatur durch Vorlage von Lichtbildern nachgewiesen werden.
Der Kläger hat der Beklagten Lichtbilder über den Fortgang der Reparatur vorgelegt.
Der Einwand der Beklagten, dass sie nur auf Vorlage einer Reparaturrechnung zur Zahlung verpflichtet sei, geht fehl, da es einer Vorlage einer Reparaturrechnung nicht bedarf...).


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AG LUDWIGSHAFEN
15.04.2008
AZ: 2a C 312/07

Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der fiktiven Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten.
Bei der Feststellung der erforderlichen Reparaturkosten sind die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstätte zu Grunde zu legen.


Aus den Gründen: (...Der Schadensersatzanspruch umfasst die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten, mithin die Reparaturkosten, auch wenn diese fiktiv geltend gemacht werden.
Bei der Feststellung der erforderlichen Reparaturkosten sind die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstätte zu Grunde zu legen, wie dies im vorgerichtlichen Gutachten erfolgt ist.
Bei markengebundenen Fachwerkstätten spricht nämlich in der Regel die Vermutung für das Vorliegen typenbezogener Fachkenntnisse und eines größeren spezifischen Erfahrungssatzes.
Bei Beauftragung einer sonstigen Fachwerkstatt müsste der Geschädigte zunächst Erkundigungen einholen.
Im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB ist ihm allerdings eine solche Marktforschung nicht zuzumuten.
Zudem ist davon auszugehen, dass sich die Reparaturdurchführung in einer Fachwerkstätte insoweit wertbildend auswirkt, als dies bei einem Weiterverkauf Auswirkungen auf eine mögliche merkantile Wertminderung hat.
Gerade bei nahezu neuen Fahrzeugen, wie im vorliegenden Fall, entfalten diese Grundsätze Geltung.
Die geltend gemachten Reparaturkosten bewegen sich im vorliegenden Fall im Rahmen der üblichen Vergütung, da nur eine der vom Sachverständigen angeführten 3 Werkstätten etwas günstiger anbietet...).


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AG DARMSTADT
14.04.2008
AZ: 308 C 133/07

Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug vollständig, minderwertig oder überhaupt nicht repariert.

Aus den Gründen: (...Es ist ferner davon auszugehen, dass der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in der markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten hat und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich vollkommen, minderwertig oder überhaupt nicht repariert wird.
Allerdings muss sich der Geschädigte, wenn ihm mühelos eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit zur Verfügung steht, auf diese verweisen lassen (BGH a.a.o.).
Zwar hat die beklagte Haftpflichtversicherung in ihren Abrechnungsschreiben verschiedene Firmen benannt, welche die Arbeiten günstiger durchführen sollen.
Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte bei tatsächlich durchgeführter Reparatur die hierbei entstehenden Kosten, mithin auch in der Regel die höheren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt ohne Rücksicht darauf, ob die Reparatur in einer anderen Firma günstiger hätte durchgeführt werden können, ersetzt verlangen kann.
Hiervon gehen auch die Beklagten aus, denn sie haben in der Klageerwiderung vorgetragen, dass die Reparaturkosten in voller Höhe ausgeglichen worden wären, hätte der Kläger eine Reparaturkostenrechnung einer Fachwerkstatt des Herstellers vorgelegt.
Würde man nun dem Geschädigten bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nur den Ersatz der bei der Ausführung der Arbeiten bei einer sonstigen Fachwerkstatt anfallenden geringeren Kosten zubilligen, so würde man damit im Ergebnis den Grundsatz unterlaufen, dass der Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist.
Es ist hiermit unvereinbar, hinsichtlich der Höhe der ersatzfähigen Reparaturkosten zu differenzieren je nach dem, ob bzw. wie der Geschädigte das Fahrzeug reparieren lässt (LG Mainz, Urteil vom 14.02.2007, Aktenzeichen 3 S 133/06).
Allein auf die Angaben der beklagten Haftpflichtversicherung in ihrem Abrechnungsschreiben muss sich der Kläger nicht verlassen.
Vielmehr lässt sich die Gleichwertigkeit einer Reparaturleistung nur durch Einholung umfangreicher Erkundigungen beurteilen.
Im Prozess hätte daher die Frage der Gleichwertigkeit durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden müssen, da klägerseits bestritten wurde, dass die benannten Firmen die Arbeiten gleichwertig ausführen.
Wenn es mithin nach wie vor fraglich ist, ob die beklagtenseits benannten Firmen überhaupt eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit bieten, geht dies zulasten der Beklagten.
Der Begriff gleichwertig kann durchaus auch so verstanden werden, dass grundsätzlich nur markengebundene Vertragswerkstätten als generell gleichwertig anzusehen sind, weil die Mitarbeiter einer markengebundenen Werkstatt allgemein als spezialisiert auf Fahrzeuge der konkret vertretenen Marke und diesbezüglich auch als besonders erfahren angesehen werden, denn gerade damit sind die in den markengebundenen Werkstätten verlangten höheren Stundensätze gerechtfertigt und auch in der allgemeinen Anschauung akzeptiert (LG Aachen, Urteil vom 28.06.2007, Aktenzeichen 6 S 55/07)...).


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AG VELBERT
09.04.2008
AZ: 13 C 570/07

Die Beklagten sind verpflichtet, die in dem Gutachten des SV zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu erstatten.
Gleiches gilt für die fiktive Berechnung der UPE-Aufschläge.

Aus den Gründen: (...Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund des Verkehrsunfalls vom 31.05.2007 ein Anspruch auf Erstattung restlicher fiktiver Reparaturkosten in Höhe von EUR 78,69 zu.
Die Beklagten sind zum einen verpflichtet, die in dem Gutachten des SV vom 06.06.2007 zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu erstatten.
Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter unzutreffende Stundenverrechnungssätze angegeben hätte, gibt es nicht.
Was die Berechtigung des Geschädigten anbelangt, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten auch bei fiktiver Abrechnung zu fordern, schließt sich das Gericht den Ausführungen in dem Urteil des LG Köln vom 31.05.2006 - 13 S 4/06 - an, auf deren Wiederholung hier verzichtet wird.
Gleiches gilt für die fiktive Berechnung der UPE-Aufschläge.
Auch insoweit folgt das Gericht den Ausführungen des LG Köln...).


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AG HAMBURG
04.02.2008
AZ: 51A C 247/07

Der Geschädigte kann auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis die Stundenverrechnungssätze einer markengebunden Fachwerkstatt zugrunde legen.

Aus den Gründen: (...Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz restlicher Lohnkosten, denn er kann auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 28.09.2006, Az.: 644 C 236/06; AG Hamm, Urteil vom 10.04.2007, Az.: 17 C 409/06; AG Aachen, Urteil vom 28.08.2006, Az.: 5 C 338/06, zitiert nach juris).
Der erforderliche Geldbetrag gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bestimmt sich allein nach den Kosten, die für die Herstellung erforderlich sind und somit unabhängig davon, in welcher Weise der Geschädigte hinsichtlich der Behebung seines Fahrzeugschadens vorgeht.
Ihm bleibt es unbenommen, auf die Reparatur gänzlich zu verzichten.
Er kann sie auch selbst durchführen oder die Reparatur durch eine Werkstatt, gleich welcher Art, ausführen lassen.
Hieraus folgt, dass die erstattungsfähigen Herstellungskosten durch die Kosten der erforderlichen Reparaturmaßnahmen bestimmt werden.
Darf der Geschädigte auf eine bestimmte Art und Weise reparieren lassen, sind diese Kosten zugleich der erforderliche Geldbetrag für eine Herstellung im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, ohne dass es darauf ankommt, ob wirklich repariert worden ist...).


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AG FRANKFURT AM MAIN
31.01.2008
AZ: 31 C 2529/07-23

Der Geschädigte hat im Rahmen der fiktiven Abrechnung Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt und auf die Ersatzteilpreisaufschläge.

Aus den Gründen: (...Es genügt bei einer fiktiven Schadensabrechnung daher im Allgemeinen, dass der Geschädigte den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen läßt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.
Der Geschädigte muss eine Kürzung der für die der Sachverständigenschätzung zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze nur hinnehmen, wenn ihm eine ohne weiteres und mühelos zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit zur Verfügung steht.
Der Fall einer solchen Verweisung auf niedrigere Stundenverrechnungssätze ist gegeben, wenn die gegnerische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung dem Geschädigten einen markengebundenen Kraftfahrzeugmeisterbetrieb im näheren räumlichen Umfeld des Klägers benennt, dessen Stundenverrechnungssätze günstiger sind als die im Sachverständigengutachten angenommenen Stundenverrechnungssätze.
Diesen Umstand hat der Gegner darzulegen und ggfs. zu beweisen...).


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AG WUPPERTAL
11.01.2008
AZ: 32 C 197/07

Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens.
Der Geschädigte kann auch bei einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattet verlangen.

Aus den Gründen: (...Die Klägerin kann auch bei einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt und somit die von dem SV ermittelten Stundenverrechnungssätze erstattet verlangen.
Sie muss sich nicht auf die Stundenverrechnungssätze anderer, nicht markengebundener Fachwerkstätten verweisen lassen (vgl. LG Wuppertal, Urteil v. 12.12.2007 - 8 S 34/07 -).
Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens.
Er ist grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. BGH NJW 2003, 2085 ff.).
Mit der Verweisung auf Stundenverrechnungssätze bestimmter Werkstätten würde jedoch in diese Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingegriffen, denn der Geschädigte wäre trotz einer möglichen fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis auf die Abrechnung der möglichen Kosten in einer bestimmten Werkstatt beschränkt.
Hinzu kommt, dass der Geschädigte nach den Grundsätzen des BGH in dem sog. Porsche-Urteil gerade nicht zu der Entfaltung erheblicher Eigeninitiative verpflichtet ist (vgl. BGH NJW 2003, 2086 f.).
Folgt man der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung, so wäre der Geschädigte gezwungen, nach der Benennung anderer Werkstätten durch den Schädiger selbst zu prüfen, ob es sich bei den genannten Werkstätten um eine der markengebundenen Werkstatt gleichwertige Werkstatt handelt (vgl. LG Wuppertal a.a.O.).
Eine solche Prüfung würde einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, zu dem der Geschädigte nicht verpflichtet ist (vgl. LG Köln, Urteil v. 31.05.2006, Mitteilung der ARGE Verkehrsrecht 02/2007, 74, 75).
Letztlich würde eine Verweisung auf niedrigere Stundenverrechnungssätze anderer Werkstätten dazu führen, dass sich der Geschädigte auch bei einer fiktiven Abrechnung auf eine konkrete - nicht einmal eine markengebundene Fachwerkstatt - verweisen lassen müsste, was jedoch die Grenzen zwischen einer zulässigen fiktiven Abrechnung und einer konkreten Abrechnung verwischen würde (LG Bochum, Urteil vom 09.09.05 - 5 S 79/05 -...).


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AG BERLIN-MITTE
18.10.2007
AZ: 3 C 3214/07

Der Kläger kann auch bei fiktiver Geltendmachung seines Schadens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
Es ist unbeachtlich, dass die Beklagte nicht markengebundene Fachwerkstätten dem Kläger nachgewiesen hat, die kostengünstiger gearbeitet hätten.

Aus den Gründen: (...hat der Kläger auch Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten gem. dem von ihm vorgelegten Privatgutachten des Kfz-SV S.
Dabei sind nach Auffassung des Gerichts die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen.
Der Kläger kann auch bei fiktiver Geltendmachung seines Schadens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, da er nach § 249 BGB so zu stellen ist, wie wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.
Der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag beläuft sich in Höhe der Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Das Gericht geht davon aus, dass dies die Erteilung eines Reparaturauftrages an eine markengebundene Fachwerkstatt der Fall ist, da es sich insbesondere bei einem späteren Wiederverkauf eines Fahrzeuges auswirkt, ob ein Fahrzeug stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert wurde oder in einer nicht markengebundenen Werkstatt.
Insbesondere ist nach dem allgemeinen Verständnis eine markengebundene Fachwerkstatt spezialisiert auf die geschädigte Fahrzeugmarke und somit besser in der Lage, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu reparieren, insbesondere mit den Originalersatzteilen für dieses Fahrzeug.
Auch unterstehen die markengebundenen Fachwerkstätten nach dem allg. Verständnis eher einer gewissen Qualitätskontrolle durch den Hersteller des Fahrzeuges, der als markengebundene Fachwerkstatt nur eine Werkstatt aufnimmt, die einen gewissen Standart aufweisen kann. Insofern ist es unbeachtlich, dass die Beklagte nicht markengebundene Fachwerkstätten dem Kläger nachgewiesen hat, die kostengünstiger gearbeitet hätten...).


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AG VELBERT
26.09.2007
AZ: 17 C 255/07

Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung des fiktiven Rechnungsbetrages einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Aus den Gründen: (...Gem. § 249 BGB schulden die Beklagten dem Kläger auf den vom Sachverständigen mit seinem Gutachten in Höhe von netto EUR 1.290,88 ermittelten Sachschaden am Fahrzeug weitere EUR 273,85.
Insoweit besteht jedenfalls nach dem Porscheurteil des BGH (BGH NJW 2003, 2085) kein Zweifel daran, dass der Kläger als Geschädigter den fiktiven Rechnungsbetrag einer markengebundenen Werkstatt auch dann voll ersetzt verlangen kann, wenn dieser erheblich höher ist als der aus den Preisen der Fachwerkstätten der Region ermittelte Durchschnittswert...).


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AG HAMBURG
26.06.2007
AZ: 54a C 51/07

Der Kläger braucht sich im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nicht auf eine Kürzung der Stundenverrechnungssätze verweisen lassen, wenn es sich um Stundenverrechnungssätze einer Markenfachwerkstatt handelt.

Aus den Gründen: (...Ein Teil des hier erstattungsfähigen Schadens ist der ermittelte Stundenverrechnungssatz einer Markenfachwerkstatt.
Der Kläger brauchte sich insoweit im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nicht auf eine Kürzung der Stundenverrechnungssätze verweisen lassen.
Wie der BGH im sogenannten Porsche-Urteil (NJW 2003, 2086) zum Ausdruck gebracht hat, kann auch bei einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung der Stundenverrechnungssatz einer markengebundenen Fachwerkstatt angesetzt werden.
Der BGH hat insoweit zum Ausdruck gebracht, dass es im Allgemeinen genügt, wenn der Geschädigte seinen Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet.
Nach Auffassung des Gerichtes kann der Kläger nicht auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Werkstatt verwiesen werden, wenn es sich um Stundenverrechnungssätze einer Markenfachwerkstatt handelt, die Sätze richtig wiedergegeben sind, die Sätze dem Markt entsprechen und nicht übersetzt sind sowie keine weiteren Einwendungen gegen die anderen Sachverständigenfeststellungen erhoben werden.
Dies ist vorliegend der Fall...).


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AG GELSENKIRCHEN
21.06.2007
AZ: 32 C 100/07

Im Rahmen der fiktiven Abrechnung hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Stundenverrechnungssätze einer örtlichen, markengebundenen Fachwerkstatt.

Aus den Gründen: (...Die beklagte Haftpflichtversicherung hat die Stundenverrechnungssätze der Fachwerkstatt T. GmbH in Essen zugrundegelegt, die günstigere Stundenverrechnungssätze als im Gutachten L. angenommen hat.
Das AG Gelsenkirchen ist jedoch der Ansicht, dass der Geschädigte aufgrund des von ihm eingeholten Schadensgutachtens seinen Fahrzeugschaden abrechnen kann.
Grundsätzlich hat nach der Rechtsprechung des BGH der Geschädigte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt in seinem Wohnbereich entstehen, wobei durchschnittliche Stundenverrechnungssätze allenfalls im Hinblick auf Opel-Vertragswerkstätten im Bereich Gelsenkirchen zu ermitteln sind (vgl. BGH DAR 2003, 374).
Der Kläger ist in Gelsenkirchen wohnhaft.
Es ist ihm seitens des AG Gelsenkirchen daher zuzugestehen, eine Markenwerkstatt der Fa. Opel in Gelsenkirchen aufzusuchen.
Die Einwendungen der Beklagten, die auf eine T. GmbH in Essen verweisen, können die Klageforderung nicht zu Fall bringen.
Der Kläger ist nicht verpflichtet, von Gelsenkirchen nach Essen zu fahren, um dort eine Werkstatt aufzusuchen, die mit günstigeren Stundenverrechnungssätzen arbeitet.
Grundsätzlich können im Falle fiktiver Abrechnung auf Reparaturkostenbasis Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattet verlangt werden (Dietrichsen, DAR 2006, 301, 307 f; Dr. Greiner zfs 2006, 124 ff.). Grundsätzlich darf sich der Kläger auf die Angaben im Gutachten verlassen.
Da die beklagte Haftpflichtversicherung nicht konkret vorgetragen habe, in welcher Höhe bei Opel-Werkstätten in Gelsenkirchen Stundenverrechnungssätze anfallen, ein Zurückgreifen auf die Fa. T. in Essen jedoch nicht zulässig ist, da der Kläger in Gelsenkirchen wohnt und nicht in Essen, konnte der Kläger durchaus auf der Grundlage des von ihm eingeholten Schadensgutachtens seine fiktiven Reparaturkosten geltend machen...).


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AG SCHWERIN
30.03.2007
AZ: 12 C 42/07

Der Geschädigte hat bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung der Lohnkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Aus den Gründen: (...Mit der Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.06.1989 ist klargestellt, dass eine Pflicht zur Vorlage einer Reparaturrechung nicht gegeben ist.
Statt dessen ist der Geschädigte auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes berechtigt, von der Wahlmöglichkeit der Abrechnung nach fiktiven Reparaturkosten, die durch einen Sachverständigen festgestellt wurden oder die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten nach Reparatur abzurechnen.
Spätestens nach der sogenannten "Porsche-Entscheidung ist indes hinreichend festgestellt, dass ein Ersatz der Reparaturkosten auf der Basis der Ersatzteilpreise und Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt auch bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten zulässig ist...).


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AG PFORZHEIM
09.02.2007
AZ: 8 C 237/06

Der Geschädigte kann bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt verlangen.

Aus den Gründen: (...Grundsätzlich hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, und zwar unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.
Allerdings muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf diese verweisen lassen.
Hierfür genügt jedoch nicht die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgend einer kostengünstigen Fremdwerkstatt.
Zwar hat die Beklagte im vorliegenden Fall konkret die Firma ... in Ötisheim unter Angabe der dortigen Stundenverrechnungssätze sowie Lackier- und Nebenkosten benannt.
Hierauf muss sich der Geschädigte jedoch auch im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen, denn anerkannt ist, dass der Geschädigte grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt verlangen kann...).


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AG BOCHUM
06.02.2007
AZ: 40 C 504/07

Der Unfallgeschädigte kann auch bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze einer Vertragswerkstatt so wie die Verbringungskosten und die UVP-Zuschläge geltend machen.

Aus den Gründen: (...Nach der ständigen Rechtssprechung des erkennenden Gerichts und auch der Berufungszivilkammern, die im übrigen im vollen Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht, kann der Unfallgeschädigte auch bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze einer Vertragswerkstatt so wie auch die Verbringungskosten und die UVP-Zuschläge geltend machen.
Auch bei fiktiver Abrechnung stehen dem Geschädigten die Schadensbeseitigungskosten zu, die bei Durchführung einer Reparatur üblicherweise anfallen.
Dazu gehören, jedenfalls im Raum Bochum, auch die Verbringungskosten und die UPE-Zuschläge.
Diese fallen nämlich regelmäßig bei Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt an...).


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AG STUTTGART
11.01.2007
AZ: 41 C 2950/06

Der Geschädigte hat bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt sowie auf die Ersatzteilzuschläge und kann nicht auf eine billigere Werkstatt verwiesen werden.

Aus den Gründen: (...Dass die im Gutachten angesetzten Stundenverrechnungssätze denen einer markengebundenen Vertragswerkstatt entsprechen, wurde von der Beklagten nicht bestritten.
Nach Auffassung des Gerichts muss sich der Kläger nicht auf die Möglichkeit der technischen ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fachwerkstatt verweisen lassen.
Der Geschädigte kann die von dem Gutachter ermittelten Reparaturkosten bei fiktiver Abrechnung in vollem Umfang ersetzt verlangen und kann nicht auf eine Berechnung bei Ausführung der Reparatur in einer anderen Werkstatt mit geringeren Stundenverrechnungssätzen verwiesen werden...).


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AG NÜRTINGEN
14.12.2006
AZ: 12 C 1392/06

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat auch bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung Anspruch auf Ersatz der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Er muss sich nicht auf die Reparaturmöglichkeit in einer Autowerkstatt verweisen lassen, die mit der Versicherung seines Schädigers geschäftlich verbunden ist.

Aus den Gründen: (...Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02 - hat ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls auch bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung Anspruch auf den Ersatz der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Bei den angegebenen Reparaturmöglichkeiten handelt es sich jedoch nicht um gleichwertige.
Zum einen ist es ein Unterschied, ob ein Fahrzeug in einer markengebundenen, hier also VW-Werkstatt, repariert wird oder bei einer anderen Werkstätte, die nicht speziell auf die Fahrzeuge des Typs VW spezialisiert ist.
Zum anderen und insbesondere handelt es sich bei den aufgeführten Werkstätten ersichtlich um solche, die eine Vielzahl von Aufträgen seitens der Versicherungswirtschaft erhalten.
Kein Geschädigter ist aber verpflichtet, sich auf eine Reparaturmöglichkeit verweisen zu lassen, die eine mit der Versicherungswirtschaft und damit auch mit der Versicherung seines Schädigers geschäftlich verbundene Autowerkstätte anbietet.
Auf die - nach Ausführungen des Sachverständigen S. sogar weit unter dem Durchschnitt aller Fachwerkstätten liegenden - Stundensätze dieser Firmen braucht sich der Kläger nicht verweisen zu lassen, sondern er hat Anspruch auf die Sätze einer VW-Markenwerkstatt...).


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AG BOCHUM
13.12.2006
AZ: 42 C 407/06

Der Geschädigte hat bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt gemäß Sachverständigengutachten.

Aus den Gründen: (...Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung und Literatur ist der Geschädigte berechtigt, seinen erlittenen Sachschaden durch ein Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen, das auf den Preisen einer markengebundenen Fachwerkstatt beruht, ohne sich darauf verweisen lassen zu müssen, dass die Obergrenze hierfür - bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung - der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region als statistisch ermittelte Rechengröße sei.
Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Beklagten kann dem Kläger nicht der Vorwurf der Verletzung der Schadensgeringhaltungsverpflichtung gemacht werden; denn wenn schon nicht der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repäsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region Maßstab der Schadensermittlung bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung sein kann, können dies erst recht nicht die Stundenverrechnungssätze einer einzelnen markengebundenen Fachwerkstatt sein, mit der die Beklagte zudem noch, wie von der Klägerseite unwidersprochen vorgetragen wurde, einen sogenannten "Partnervertrag" unterhält...).


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AG HAMURG-BARMBEK
28.11.2006
AZ: 821 C 95/06

Im Rahmen der fiktiven Abrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen FAchwerkstatt

Aus den Gründen: (...Teil des hier erstattungsfähigen Schadens ist der ermittelte Stundenverrechnungssatz einer Markenfachwerkstatt.
Die Klägerin braucht sich im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung auf eine Kürzung der Stundenverrechnungssätze und damit auf eine Kürzung der Position "Lackiermaterial", die sich aus den Stundenverrechnungssätzen prozentual ermittelt, nicht verweisen zu lassen. Das Gericht sieht keinen Anlass, von der Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung (BGH, 29.04.2003, VI ZR 398/02, NJW 2003, 2086 -. sog. Porsche-Urteil) abzuweichen.
Der BGH hat mit dieser Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass es im Allgemeinen genüge, wenn der Geschädigte seinen Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet.
Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfes dürfe nicht das Grundanliegen des § 249 Abs.1 Satz 2 BGB aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten ein möglichst vollständiger Ausgleich zukommen soll.
Unter Berücksichtigung dieser Prämissen hat der BGH in dem vorbenannten Urteil die Erstattungsfähigkeit von Stundenverrechnungssätzen einer Porsche-Werkstatt bejaht und die Verweisung auf den abstrakten Mittelwert der Verrechnungssätze aller Marken- und freien Fachwerkstätten in einer Region ausdrücklich abgelehnt...).


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AG RHEINBACH
17.08.2006
AZ: 5 C 106/06

Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.

Aus den Gründen: (...Im Rahmen der von ihr geschuldeten Schadensersatzleistung hat die Beklagte die gutachterlich angesetzten Reparaturkosten in voller Höhe zu erstatten.
Dies gilt insbesondere für die im Dekra-Gutachten vom 17.01.2006 angesetzten Stundenverrechnungssätze der Firma .... Automobile.
Die Kosten sind nach § 249 Satz 2 BGB als erforderlicher Herstellungsaufwand zu ersetzten.
Der Kläger als Geschädigter, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf dabei grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen und braucht sich nicht auf die von der Beklagten zugrundegelegten "ortsüblichen Verrechnungssätze regionaler Fachwerkstätten" verweisen zu lassen.
Insoweit entsprechen die von dem Dekra-Sachverständigen zugrundegelegten Stundenverrechnungssätze unstreitig denen einer Audi-Vertragswerkstatt, während die Abrechnung der Beklagten vom 09.02.2006 auf der Grundlage des Prüfberichts vom 06.02.2006 auf den Preisen der Firma ..., als einer regionalen freien Fachwerkstatt beruht...).


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AG RÜDESHEIM AM RHEIN
28.07.2006
AZ: 2 C 71/06(08)

Im Rahmen der fiktiven Abrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Stundenverrechnungspreise einer markengebundenen Vertragswerkstatt.

Aus den Gründen: (...Sofern das Sachverständigengutachten vorliegend die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwands zugrunde gelegt hat, steht dies dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht entgegen.
Auch unter Berücksichtigung des Alters des Klägerfahrzeugs sowie der Tatsache, dass an diesem keine Schäden an tragenden Teilen vorlagen, und selbst eine qualifizierte Gleichwertigkeit der Reparatur bei einer der von der Beklagten genannten Werkstätten unterstellt, wäre der Kläger zu der Behebung des Schadens in einer markengebundenen Fachwerkstatt berechtigt gewesen und hätte sich nicht auf andere Werkstätten verweisen lassen müssen.
Denn insbesondere im Fall des Weiterverkaufs des Fahrzeugs sowie für den Fall etwaiger späterer Garantieleistungen kann es durchaus von Vorteil sein, wenn eine Reparatur an einem höherwertigen Fahrzeug wie dem vorliegenden in einer markengebundenen Vertrags-Werkstatt vorgenommen wurde.
Da der Kläger - wie aufgezeigt - seinen Schaden auch bei fiktiver Schadensberechnung auf Grundlage der Stundenverrechnungspreise einer markengebundenen Vertragswerkstatt geltend machen darf, ist die Klage begründet.
Insbesondere auf Grund der nach schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit hat die Wahl des Geschädigten, den Schaden anderweitig beheben zu lassen, keinen EInfluss auf die Schadenshöhe.
Denn Inhalt der Dispositionsbefugnis ist es gerade, dass der Geschädigte darüber entscheiden darf, ob er den erforderlichen Reparaturaufwand tatsächlich in eine fremde Reparatur investiert oder ggf. unter Einsparung eines Teils der Kosten die Reparatur auf andere Weise durchführt...).


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AG KARLSRUHE
20.06.2006
AZ: 5 C 75/06

Der Geschädigte hat auch bei der fiktiven Abrechnung Anspruch auf Erstatttung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Aus den Gründen: (...Der Geschädigte hat im Rahmen des § 249, Abs.2 Satz 1 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob voll-, minderwertig oder überhaupt nicht repariert wird.
Der Geschädigte kann grundsätzlich seinen Schaden nach einem Verkehrsunfall auf Basis eines Schadensgutachtens ermitteln und abrechnen.
Dass der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist, gilt auch im Grundsatz für fiktive Reparaturkosten.
Der Geschädigte muss sich auch nicht auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht verweisen lassen.
Grundlage der Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten kann nicht der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region sein, wenn der Geschädigte fiktive Reparaturkosten abrechnet...).


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AG MÜNCHEN
20.06.2006
AZ: 343 C 34380/05

Der Geschädigte hat bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung der im Gutachten des Sachverständigen zugrunde gelegten Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Dies gilt auch bei einem älteren Fahrzeug.

Aus den Gründen: (...Nach dem Urteil des BGH vom 29.04.2003 und der Rechtsprechung des LG München I kann ein Geschädigter auch bei fiktiver Abrechnung auf Grundlage eines Gutachtens die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangen.
Dies gilt unabhängig davon, ob und gegebenenfalls wie der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt.
Auch das Alter des klägerischen Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt rechtfertigt hier eine abweichende Betrachtungsweise nicht.
Auch bei einem 7 Jahre alten Fahrzeug sind die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich erstattungsfähig...).


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AG ESCHWEILER
01.06.2006
AZ: 26 C 31/06

Der Kläger kann bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis sowohl die UPE-Aufschläge, die Verbringungskosten, sowie die Stundenlöhne einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.

Aus den Gründen: (...Auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis sind nämlich die Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zu ersetzen, wie sie bei einer Reparartur in den örtlichen markengebundenen Fachwerkstätten anfallen.
Der Geschädigte hat insoweit grundsätzlich Anspruch darauf, die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen zu lassen und zwar unabhängig davon, ob er die Reparatur tatsächlich durchführen lässt oder nicht...).


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AG NÜRNBERG
15.03.2006
AZ: 20 C 268/06

Der Geschädigte kann die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.

Aus den Gründen: (...Der Gesetzgeber hat erst im Rahmen der Schadensersatzrechsreform des Jahres 2002 festgestellt, daß ein Geschädigter zur fiktiven Abrechnung berechtigt ist.
Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich auch anerkannt, daß der Geschädigte diese fiktive Schadensberechnung auf der Grundlage eines von ihm erholten Sachverständigengutachten ersetzt verlangen kann.
Dabei kann der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt in Ansatz bringen...).


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AG ESCHWEILER
07.03.2006
AZ: 21 C 14/06

Der Unfallgeschädigte hat Anspruch darauf, dass die Reparaturkosten - wie in einer Fachwerkstatt üblich - ersetzt werden.
Dies gilt auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis.

Aus den Gründen: (...Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte mühelos eine andere, preiswertere Reparaturmöglichkeit hat, was aber schon dann nicht mehr der Fall sein soll, wenn der Geschädigte erst einmal Erkundigungen zu den von dem Schädiger oder dessen Versicherung vorgeschlagenen freien Karosseriewerkstätten einholen muss...).


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AG REUTLINGEN
23.02.2006
AZ: 3 C 1235/05

Der Geschädigte kann auch bei fiktiver Abrechnung die Kosten für die Instandsetzung in einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.
Er muss sich nicht auf eine Werkstatt des Schädigers verweisen lassen.

Aus den Gründen: (...Der Geschädigte ist grundsätzlich sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei.
Dies gilt auch, wenn fiktive Reparaturkosten geltend gemacht werden.
Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger sich nicht darauf verweisen lassen musste, statt bei einer markengebundenen Werkstatt seiner Wahl und seines Vertrauens die Reparatur bei einer der von der Beklagten benannten Werkstätten durchführen zu lassen.
Das Gericht hält im Ergebnis die Dispositionsfreiheit eines Geschädigten für beeinträchtigt, wenn ihm an Stelle der von ihm ausgewählten Reparaturwerkstatt vorgeschrieben werden könnte, wo er konkret seine Reparartur durchführen lassen muss.
Unerheblich ist, dass der Kläger tatsächlich nicht hat reparieren lassen, da obige Grundsätze auch für den Fall einer Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis gelten...).


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AG KÖLN
04.01.2006
AZ: 266 C 379/05

Der Geschädigte hat im Rahmen einer fiktiven Abrechnung Anspruch auf Erstattung von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Werkstatt.

Aus den Gründen: (...Im Grundsatz hat der Geschädigte im Rahmen einer fiktiven Abrechnung Anspruch auf Erstattung von Stundenverrechnungssätzen markengebundener Werkstätten.
Der Kläger braucht sich grundsätzlich nicht auf die niedrigen, durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze der von der Beklagten benannten nicht markengebundenen Werkstätten verweisen lassen.
Dies gilt entsprechend auch für den von der Beklagten vorgenommenen Abzug bei den Lackierkosten in Höhe von EUR 217,94.
Auch dieser ist ungerechtfertigt...).


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AG NÜRNBERG
13.12.2005
AZ: 16 C 5568/05

Der Geschädigte darf bei der fiktiven Abrechnung die Stundenverrechnungssätze und die Ersatzteilpreise einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.

Aus den Gründen: (...Bei der Berechnung des Schadens ist die Klägerin gemäß § 249 BGB so zu stellen, als wäre der Schaden nicht entstanden.
Es ist der Wiederherstellungsaufwand zu ersetzen.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die fiktiven Reparaturkosten abgerechnet.
Auch bei der Berechnung der fiktiven Reparaturkosten darf der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze und die Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen...).


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AG HAMBURG
25.11.2005
AZ: 50b C 83/05

Auch bei fiktiver Abrechnung können der Stundensatz und die übrigen Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt werden.

Aus den Gründen: (...Auch bei fiktiver Abrechnung können der Stundensatz und die übrigen Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt werden.
Auszugehen ist davon, dass der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Wiederherstellung „erforderlichen“ Geldbetrag schuldet.
Anerkannt ist dabei, dass der Geschädigte keine „Marktforschung“ betreiben muss und grundsätzlich die Dienste einer markengebundenen Werkstatt in Anspruch nehmen darf (BGH NJW 2003, 2086 [Porsche-Urteil]; auch nicht in Frage gestellt durch Wenker, VersR 2005, 917).
Das lässt sich nachvollziehbar mit dem größeren Vertrauen begründen, das einer markengebundenen Werkstatt eben aufgrund dieser Bindung entgegengebracht werden kann (vgl. z.B. BGH a.a.O.). ...).


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AG RAVENSBURG
29.09.2005
AZ: 5 C 827/05

Der Geschädigte hat auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf die Erstattung der Lohnkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt sowie auf die Ersatzteilzuschläge.

Aus den Gründen: (...Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger die sogennnten UPE-Aufschläge und höheren Lackierkosten zu bezahlen, auch wenn der Kläger die fiktiven Reparaturkosten geltend macht.
Es entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der Geschädigte auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens nach seiner Wahl den Fahrzeugschaden fiktiv abrechnen darf.
Es ist Inhalt der Dispositionsbefugnis, dass der Geschädigte darüber entscheiden darf, ob er den erforderlichen Reparaturaufwand tatsächlich in eine fremde Reparatur investiert oder gegebenfalls unter Einsparung weiterer Kosten die Reparatur selbst durchführt...).


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AG KIEL
21.09.2005
AZ: 115 C 318/05

Der Geschädigte hat bei der fiktiven Abrechnung Anspruch auf die Kosten für die Instandsetzung in einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Aus den Gründen: (...Zur Schadensbehebung gehören grundsätzlich auch die Kosten, die bei Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechend deren Stundenverrechnungssätzen anfallen.
Solche Sätze hat das Gutachten des Sachverständigen unstreitig zugrunde gelegt.
Die Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt steht dabei dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht entgegen...).


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AG HAMM
28.08.2005
AZ: 16 C 139/05

Rechnet ein Geschädigter seinen Schaden fiktiv ab, sind der im Sachverständigengutachten enthaltene Aufpreis für Abweichungen von einer unverbindlichen Preisempfehlung (UPE), die örtlichen Stundensätze, und die Kosten zur Verbringung in die Lackiererei gemäss den Kosten in einer Vertragswerkstätte zu erstatten.

Aus den Gründen: (....Der Geschädigte hat nämlich regelmässig keine Möglichkeit zu überprüfen, ob es sich bei der von dem Schädiger benannten Werkstatt um eine zuverlässige und kompetente Firma handelt, die auch über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen gerade bezüglich seines speziellen Autotyps und der konkret anfallenden Reparaturen verfügt.
Allein die Tatsache, dass der Schädiger die Firma als seit Jahren am Markt tätig bezeichnet, begründet für den Geschädigten nicht das Vertrauen, dass die Arbeiten mit der gleichen Kompetenz ausgeführt werden wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt...).


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AG AACHEN
17.08.2005
8 C 195/05

1.) Im Rahmen der Kasko-Regulierung wird der Anspruchsberechtigte nicht schlechtergestellt als derjenige, der gegen die Haftpflichtversicherung eines Dritten vorgeht.

2.) Stundenverrechnungssätze und die Aufschläge auf die Ersatzteile sind bei der Regulierung eines Kaskoschadenfalls auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig.

Aus den Gründen: (...Das erkennende Gericht folgt der überwiegenden Auffassung der Instanzgerichte, wonach Kosten dieser Art auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sind, wenn sie in den örtlichen Fachwerkstätten anfallen.
Im wirtschaftlichen Ergebnis kann der Versicherungsnehmer Ersatz nach §66 Abs.1 VVG verlangen, wenn der durch ihn beauftragte Sachverständige zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangt als der angestellte Sachverständige des Versicherers und wenn die Ansicht des Sachverständigen des Versicherungsnehmers im Prozess über die Schadensermittlungskosten oder über die Höhe der Hauptschadensentschädigung bestätigt wird...).


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AG ISERLOHN
30.06.2005
AZ: 41 C 89/05

Ein Unfallgeschädigter darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt zugrunde legen, auch wenn er das Fahrzeug nicht instandsetzt.

Aus den Gründen: (...Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die in dem Kostenvoranschalg zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze diejenigen einer Opel-Vertragswerkstatt nicht übersteigen.
Das Gericht stützt seine Überzeugung auf das glaubhafte Gutachten des Sachverständigen.
Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass unter Zugrundlegung der durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze der hiesigen Opel-Vertragswerkstätten sich Reparaturkosten in Höhe von EUR 563,52 netto ergeben hätten, während die Fa. lediglich einen Reparaturbetrag von Euro 531,98 netto veranschlagt hat.
Aufgrund dessen war die Beklagte nicht berechtigt, diesen Betrag noch zu kürzen...).


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AG AACHEN
14.06.2005
AZ: 5 C 81/05

Stehen dem Unfallgeschädigten die Aufwendungen für die Reparatur, wie sie in dem Gutachten festgestellt sind, zu, kann er vom Schädiger die Kosten für die Wiederherstellung der Karosserie und der Lackierung verlangen, die eine markengebundene Fachwerkstatt ansetzt.
Er muss sich nicht die billigeren Stundensätze, die eine Fremdwerkstatt ansetzen würde, anrechnen lassen.

Aus den Gründen: (...Der Geschädigte muss sich nur dann auf eine günstigere - und gleichwertige  - Reparaturmöglichkeit einlassen, wenn ihm dies mühelos ohne Weiteres möglich ist.
Ist dies jedoch nicht der Fall, etwa weil die Stundenverrechnungssätze des Sachverständigen in den regionalen Markenwerkstätten tatsächlich anfallen, so muss er sich auf eine abstrakte kostengünstigere Möglichkeit in einer Fremdwerkstatt nicht verweisen lassen.
Hieraus folgt, dass der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt zu verlangen...).


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AG BAD OEYNHAUSEN
08.03.2005
AZ: 11 C 512/04

Der Geschädigte kann auch bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.
Er muss sich nicht auf die Stundensätze einer freien Fachwerkstatt verweisen lassen.

Aus den Gründen: (...Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der Geschädigte auch bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unter Zugrundelegung der dort üblichen Stundenverrechnungssätze verlangen und muss sich auch dann nicht auf die in einer sogenannten „freien" Werkstatt anfallenden niedrigeren Kosten verweisen lassen, wenn Ihm die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung eine solche konkret benennt, wie dies vorliegend in Form des "Prüfberichts" der E. Informationssysteme GmbH & Co. KG geschehen ist.
Dass es sich bei den vom Sachverständigen B. in sein Schadensgutachten eingestellten Stundenverrechnungssätzen um diejenigen einer markengebundenen "Mercedes-Vertragswerkstatt" handelt, ist zwischen den Parteien nicht ernsthaft streitig.
Zwar behauptet die Beklagte, nicht alle regional ansässigen markengebundenen "Mercedes-Vertragswerkstätten" berechneten die vom Sachverständigen B. in Ansatz gebrachten Stundenverrechnungssätze.
Allein dieses pauschale Bestreiten ist jedoch nicht ausreichend.
Dies ergibt sich schon daraus, dass sich die Beklagte berühmt, mittels des sogenannten „Prüfberichts" der E. Informationssysteme GmbH & Co. KG das Gutachten des Sachverständigen B. angreifen zu können.
Tatsächlich wird aber nicht ernsthaft in Zweifel gezogen, dass die vom Sachverständigem B. in Ansatz gebrachten Stundenverrechnungssätze denjenigen einer orts- oder in der Region ansässigen markengebundenen Vertragswerkstatt entsprechen.
Es werden im benannten Prüfbericht lediglich die vermeintlich niedrigeren Stundenverrechnungssätze einer konkreten freien Werkstatt zugrundegelegt.
Aufgrund des überlegenen Sachwissens, dessen sich die Besagte berühmt, wäre es ihr im Rechtsstreit hingegen durchaus zuzumuten gewesen, konkret vorzutragen, welche orts- oder sonst in der Region ansässige markengebundene "Mercedes-Vertragswerkstatt" andere, insbesondere niedrigere Stundenverrechnungssätze abrechnet, als die vom Sachverständigen B. in seinem Schadensgutachten angesetzten...).


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AG HATTINGEN
18.01.2005
AZ: 7 C 157/04

1.) Der Schädiger ist verpflichtet im Rahmen einer Unfallschadensabwicklung Reparaturkosten, die in einer Fachwerkstatt angefallen wären, auch dann als Schadensersatz zu leisten, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug selbst repariert hat.

2.) Die Kosten, die für ein zusätzliches Gutachten anfallen, müssen dann durch den Schädiger erstattet werden, wenn sie für die Aufklärung der streitigen Punkte erforderlich waren.

Aus den Gründen: (...Es entspricht grundsätzlich dem Standpunkt eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten, dass er für die Reparatur seines Pkw eine Fachwerkstatt aufsucht und das Fahrzeug dort fachgerecht und unter Aufrechterhaltung aller Garantieansprüche reparieren lässt.
Dabei ist der Geschädigte nicht gehalten, mit erheblichem Aufwand eine im näheren oder weiterem Umkreis gelegene besonders preiswerte Werkstatt zu suchen und mit der Reparatur zu beauftragen...).


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AG DORTMUND
21.12.2004
AZ: 129 C 10789/04

Der Geschädigte darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.

Aus den Gründen: (...Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergeben sich die Schadensbeseitigungskosten, die anfallen würden, wenn der Pkw in einer markengebundenen Fachwerkstatt in Dortmund repariert würde.
Die Beklagte hat aber weder bestritten, dass die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt tatsächlich angefallen wären, noch hat sie gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens gerügt.
Nach Ansicht des BGH genügt die Darlegung des abstrakten Mittelwertes der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region jedoch nicht, wenn der Geschädigte fiktiv abrechnet.
Mithin muss sich der Kläger nicht auf die abstrakte Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigen Fremdwerkstatt verweisen lassen, sondern darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen...).


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AG MINDEN
20.04.2004
AZ: 22 C 583/03

Der Geschädigte hat auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten.

Aus den Gründen: (...Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, und zwar unabhängig hiervon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.
Der Geschädigte genügt der Schadensminderungspflicht bereits dann, wenn er den Schaden auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens berechnet.
Insbesondere ist er nicht gehalten, zuvor Erkundigungen einzuziehen, welche Werkstatt Erfahrung für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke hat und welche Preise diese verlangt.
Vielmehr darf der Geschädigte die Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, da dies Erfahrungen mit der Fahrzeugmarke hat und mit einer sachgerechten Reparatur zu rechnen ist...).


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AG OFFENBACH
10.02.2004
AZ: 340 C 93/03

Eine Kfz-Haftpflichtversicherung hat die Reparaturkosten einer Markenwerkstatt aufgrund eines Kostenvoranschlags auch dann vollständig zu übernehmen, wenn die angegebenen Stundensätze über denen der von ihr vorgeschlagenen Werkstätten liegen.

Aus den Gründen: (...Bei einer fiktiven Schadensabrechnung käme die Annahme einer Verpflichtung des Geschädigten, Kalkulationen einer vom Schädiger bzw. dessen Versicherung benannten Werkstatt zugrunde legen zu müssen, einem abstrakten Kontrahierungszwang gleich und einem abstrakten Verbot, die markengebundene Fachwerkstatt zu wählen, wenn diese teurer arbeitet und der Geschädigte sich Abzüge nicht gefallen lassen will.
Dies würde aber einen unvertretbaren Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Geschädigten bedeuten, die auch bei fiktiver Abrechnung zu beachten ist.
Der Geschädigte soll in die Lage versetzt werden, sein Fahrzeug vollständig instand setzen lassen zu können, ohne draufzuzahlen...).


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AG FREISING
10.09.2003
AZ: 22 C 815/02

Reparaturkosten können unter Zugrundelegung der in einer Fachwerkstatt entstehenden Kosten verlangt werden.

Aus den Gründen: (...Die Klägerin kann Reparaturkosten unter Zugrundelegung der in einer Fachwerkstätte entstehenden Kosten verlangen.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass es sich hierbei bereits um ein älteres Fahrzeug handelt.
Der BGH hat ausdrücklich ausgeführt, dass es in jedem Fall dem Geschädigten offen bleiben muss, eine Fachwerkstätte oder eine nicht markengebundene Werkstätte zu beauftragen.


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AG ISERLOHN
30.01.2003
AZ: 45 C 307/02

Auch bei fiktiver Schadensabrechnung ist der erstattungsfähige Arbeitslohn entsprechend den mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen einer Fachwerkstatt zu berechnen.
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sein beschädigtes Fahrzeug in einer markenungebundenen Werkstatt reparieren zu lassen.

Aus den Gründen: (...Bei einem drei Jahre alten Fahrzeug kann der Geschädigte nicht darauf verwiesen werden, das Auto in einer markenungebundenen oder etwa in einer "Hinterhofwerkstatt" instand setzen zu lassen.
Er hat einen Anspruch darauf, dass das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt repariert wird, so dass sich die notwendigen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen der hiesigen Fachwerkstätten richten...).


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AG ESSEN
23.08.2002
AZ: 16 C 183/02

1.) Bei fiktiver Abrechnung auf Basis eines Gutachtens können bei nicht durchgeführter Reparatur die Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt verlangt werden.

2.) Verbringungskosten können verlangt werden, wenn der Geschädigte darlegt, dass die Werkstatt, die er gegebenenfalls mit der Reparatur beauftragen will bzw. die Werkstatt, die er ansonsten aufzusuchen pflegt, nicht über eine Lackiererei verfügt, wobei gerichtsbekannt ist, dass Verbringungskosten in der weitaus überwiegenden Zahl der Unfälle zu erwarten sind, nachdem nur noch wenige Werkstätten über eine Lackiererei verfügen.

3.) Unternehmeraufschläge auf die Ersatzteile (U.P.E.-Zuschläge) können nur dann verlangt werden, wenn der Geschädigte dezidiert und konkret betragsmässig darlegt, dass die ansonsten von ihm beauftragte Werkstatt diese Aufschläge in exakt der geltend gemachten Höhe nimmt.

Aus den Gründen: (...Einem Geschädigten ist daher die Möglichkeit eröffnet, derartige Schäden in einer Fachwerkstatt beheben zu lassen...).


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AG HANNOVER
04.06.2002
AZ: 528 C 2052/02

Bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis ist es zulässig, die Stundenlöhne einer Vertragswerkstatt zugrunde zu legen und die fiktiven Verbringungskosten in eine Lackiererei sowie den werkstattüblichen Ersatzteilaufschlag in die Berechnung einzubeziehen.

Aus den Gründen: (...Der erforderliche Geldbetrag i.S.d. § 249 S.2 BGB ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen.
Deshalb kann der Geschädigte seiner Schadensberechnung ein Sachverständigengutachten unabhängig davon zugrunde legen, ob die Reparatur durchgeführt wurde oder ob bei durchgeführter Reparatur der Rechnungsbetrag niedriger ist.
Vor diesem Hintergrund hat der Geschädigte auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis Anspruch auf Erstattung fiktiver Lackierkosten und kann wegen des fiktiven Arbeitslohnes die Stundenverrechnungssätze einer markenverbundenen Fachwerkstatt verlangen.
Ferner kann der Kläger auch den vom Gutachter ermittelten üblichen Aufschlag auf Ersatzteile ersetzt verlangen...).


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AG KELHEIM
22.03.2001
AZ: 1 C 0862/00

Zur Erstattungsfähigkeit fiktiv anfallender Verbringungskosten und Geltendmachung 10%iger Ersatzteilzuschläge sowie Erstattungsfähigkeit von Stundenverrechnungssätze der Fachwerkstatt auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten.

Aus den Gründen: (...Es ist anerkannt, dass der Geschädigte die Reparatur seines beschädigten Kraftfahrzeuges in einer Vertrags-/Fachwerkstatt seiner Wahl durchführen lassen und hierfür vom Schädiger vollen Kostenersatz verlangen kann.
Aufgrund der dem Geschädigten eingeräumten Dispositionsfreiheit ist dieser Ersatzanspruch auch unabhängig davon, ob der Geschädigte die Reparatur tatsächlich durchführen lässt, selbst ausführt oder gar auf sie verzichtet.
Die zu ersetzenden Kosten, insbesondere auch die Verbringungskosten wären unstreitig bei tatsächlich durchgeführter Reparatur durch die Vertragswerkstatt angefallen, da der Betrieb unstreitig nicht über eine eigene Lackiererei verfügt...).


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AG POTSDAM
04.08.2000
AZ: 34 C 182/99

Der Geschädigte kann, wenn bei einem Gutachten, welches keine schwerwiegenden Mängel beinhaltet, auf Gutachtenbasis abgerechnet wird, sowohl die Kosten, die bei der Überführung zur Lackiererei entstehen, als auch den Aufschlag in Höhe von 10% für die Ersatzteile, den Lack, den Stundenlohn und die dabei anfallende Mehrwertsteuer* fordern.

Aus den Gründen: (...Die Beklagte kann dem klägerischen Anspruch nicht entgegenhalten, solche Aufwendungen seien nur bei nachgewiesener Reparatur erstattungsfähig.
Grundsätzlich braucht der Geschädigte weder die Tatsache der Reparatur noch deren Umfang nachzuweisen.
Die Vorlage des Gutachtens reicht zum Beleg seines Schadens vielmehr aus, wenn das Gutachten nicht gravierende Mängel aufweist.
Der Geschädigte kann selbst dann die Kosten einer Reparatur in der Fachwerkstatt auf Gutachtenbasis ersetzt verlangen, wenn er seinen Wagen gar nicht oder in Eigenregie repariert...).

* Mehrwertsteuer-Erstattung entfällt seit 01.08.2002!


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AG ISERLOHN
16.02.2000
AZ: 41 C 295/99

Maßgeblich bei fiktiver Abrechnung sind die Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt.
Eine Reduzierung auf mittlere ortsübliche Verrechnungssätze ist nicht zulässig.

Aus den Gründen: (...Der Geschädigte kann grundsätzlich die Reparatur seines Fahrzeuges in einer Vertragswerkstatt durchführen lassen und dann auf der Basis der tatsächlich entstandenen Reparaturkosten abrechnen.
Will er – wie im Streitfalle – fiktiv auf Gutachterbasis abrechnen, sind nach Rechtsprechung des BGH auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung die Kosten einer Kundendienstwerkstatt oder einer Fachwerkstatt zugrunde zu legen.
Einschränkungen dahingehend, daß der Schädiger lediglich durchschnittliche Reparaturkosten – hier mittlere ortsübliche Stundenverrechnungssätze, die nicht getrennt nach Marken, sondern unter Einbeziehung aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten der Region ermittelt wurden – zu erstatten hat, sind der Rechtsprechung des BGH nicht zu entnehmen.
Der Schadensberechnung sind daher nach Auffassung des erkennenden Gerichtes die üblichen Verrechnungssätze der im Einzugsbereich liegenden Vertragswerkstätten zugrunde zu legen.
Maßgeblich für die Beurteilung des Streitfalles sind daher die vom Sachverständigen M. ermittelten Verrechnungssätze, die nach dem Sachverständigengutachten L. die Verrechnungssätze der im Einzugsbereich liegenden Porsche-Vertragswerkstätten nicht überstiegen.
Die Auffassung des 6. Senats des OLG Hamm kann nicht dazu führen, daß die vom Kläger geltend gemachten Verrechnungssätze auf mittlere ortsübliche Stundenverrechnungssätze zu reduzieren wären, wie das AG Gelsenkirchen zutreffend ausgeführt hat.
Der Geschädigte hat einen Anspruch darauf, daß die Kosten erstattet werden, die bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt – hier also einer Porsche-Vertragswerkstatt – anfallen würden...).


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AG BOCHUM
29.09.1998
AZ: 67 C 602/97

Eine Abrechnung auf Gutachtenbasis ohne Berücksichtigung des Restwertes ist zulässig, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Eine fachgerechte Reparatur muss der Geschädigte dann nicht durchführen lassen.


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