Ersatzteilzuschläge
UPE-Aufschläge
OLG DÜSSELDORF
16.06.2008
AZ: I-1 U 246/07
Der Geschädigte hat im Rahmen der fiktiven Abrechnung Anspruch auf die
Ersatzteilpreisaufschläge.
Aus den Gründen: (...Die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der
UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis ist geteilt
(vgl. die Übersicht bei Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2007, 141, 144).
Nach der wohl herrschenden Meinung können prozentuale Aufschläge auf
Ersatzteilpreise auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn
und soweit sie regional üblich sind.
Dann machen sie den erforderlichen Reparaturaufwand aus, der für die
Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist.
Dieser Auffassung schließt sich der Senat an (s. auch OLG Düsseldorf vom
25.06.2001, 1 U 126/00, NZV 2002, 87 = DAR 2002, 68, ebenso KG Berlin,
Urt. v. 10.09.2007, 22 U 224/06).
Es ist senatsbekannt, dass die markengebundenen Kfz-Werkstätten im Großraum
Düsseldorf den sog. UPE-Aufschlag auf Ersatzteilpreise erheben.
Es handelt sich dabei um branchenüblich erhobene Zuschläge, die aufgrund
der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche
Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers aufgeschlagen werden.
Damit soll u.a. der Aufwand abgegolten werden, der mit der ständigen
Vorhaltung von Originalersatzteilen verbunden ist.
Die ständige Verfügbarkeit verkürzt immerhin in der Regel die
Reparaturdauer...
...Führt demnach ein öffentlich bestellter und vereidigter
Kfz-Sachverständiger in seinem Gutachten aus, dass in der Region
bei einem entsprechenden Hersteller im Falle einer Reparatur
typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden, ist bei einer Abrechnung
auf Gutachtenbasis eine Ersatzfähigkeit dieser Aufschläge gegeben.
Die Gegenansicht liefe im Ergebnis auf die Konsequenz hinaus, dass die
fraglichen Aufschläge nur im Falle ihrer tatsächlichen Berechnung nach
der Fahrzeuginstandsetzung erstattungsfähig wären.
Indes ist bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die tatsächliche
Reparatur gerade aber nicht maßgeblich.
Nichts anderes ergibt sich aus der Neufassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB
durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften:
Durch diese Änderung sollte nicht die Zulässigkeit einer fiktiven
Schadensabrechnung — einschließlich der die UPE-Aufschläge betreffenden —
schlechthin beseitigt werden, sondern nur die Ersatzfähigkeit des
Umsatzsteueranteils an dessen tatsächlichen Anfall geknüpft werden.
Ansonsten hat sich nichts an der bis dahin bestehenden Rechtslage geändert,
dass es dem Geschädigten frei steht, den für die Reparatur erforderlichen
Geldbetrag nach § 249 Satz 2 BGB a.F. nicht für die Instandsetzung
seines Fahrzeuges zu verwenden (BGH NJW 1989, 3009)...).
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KG Berlin
10.09.2007
AZ: 22 U 224/06
Ersatzteilzzuschläge sind bei einer fiktiven Schadensberechnung
berücksichtigungsfähig, wenn sie in einer markengebundenen Werkstatt an dem Ort,
an dem die Reparatur auszuführen ist, anfallen.
Aus den Gründen: (...Durch seine Bezugnahme auf das genannte Gutachten hat der
Kläger zugleich ausreichend substantiiert behauptet, die hier ansässigen
Fachwerkstätten berechneten Zuschläge in Höhe von 18 % auf die unverbindlichen
Preisempfehlungen der Hersteller der für die Reparatur erforderlichen Ersatzteile.
Dem sind die Beklagten lediglich mit der Rechtsansicht entgegengetreten, derartige
Zuschläge seien im Rahmen einer fiktiven Abrechnung generell nicht
berücksichtigungsfähig.
Anders als das Landgericht teilt der Senat diese Auffassung nicht.
Vielmehr sind derartige Zuschläge dann auch bei einer fiktiven Schadensberechnung
berücksichtigungsfähig, wenn sie in einer markengebundenen Werkstatt an dem Ort,
an dem die Reparatur auszuführen ist, anfallen (OLG Hamm, Urteil vom
21. Januar 1998 - 13 U 135/97 - OLGR 1998, 91, 93; vgl. auch OLG Düsseldorf,
Urteil vom 25. Juni 2001 - 1 U 126/00 -; LG Köln, Urteil vom
31. Juni 2006 - 13 5 4/06 -; LG Aachen, Urteil vom 7. April 2005 - 6 5 200/04 -;
LG Wiesbaden, Urteil vom 7. Juni 2000 - 10 5 81/99 -; LG Oldenburg, Urteil vom
18. Mai 1999 - 1 5 651/98 -).
Denn wenn der Geschädigte anerkanntermaßen einen Betrag in Höhe der Kosten
beanspruchen kann, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt
anfallen würden, zählen dazu auch die UPE-Zuschläge, die von solchen
Reparaturbetrieben tatsächlich erhoben werden...).
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OLG DUESSELDORF
25.06.2001
AZ: 1 U 126/00
Die fiktiven Kosten der Verbringung des Unfallwagens zu einer Fremdlackiererei sind
nur dann zu ersetzen, wenn die am Wohnort des Geschädigten ansässige Fachwerkstatt
nicht über eine eigene Lackiererei verfügt.
Dasselbe gilt für die Frage der Ersatzfähigkeit des sogenannten
UPE-Zuschlages.
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OLG HAMM
21.01.1998
AZ: 13 U 135/97
Der zu ersetzende fiktive Schaden ergibt sich aus fiktiven
Verbringungskosten zu einer Fremdlackiererei, Aufschlägen in
Höhe von 5% auf die Ersatzteilpreise, den in einer Fachwerkstatt
entsprechend anfallenden Lohnkosten und Vermessungskosten...).
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LG KARLSRUHE
14.09.2007
AZ: 8 O 191/06
Zum ersatzfähigen Schaden gehören die vom Schadenssachverständigen ermittelten
Kosten einer Reparatur in einer Markenwerkstatt einschl. der Ersatzteilzuschläge.
Aus den Gründen: (...Zum ersatzfähigen Schaden gehören die vom
Schadenssachverständigen zuletzt ermittelten Kosten einer Reparatur in
einer Markenwerkstatt in vollem Umfang.
Das Gericht teilt die Rechtsauffassung der Klägerseite und das von dieser
vertretene Verständnis der sogenannten Porscheentscheidung des BGH
(VersR 2003, 920), dass der Geschädigte grundsätzlich die Kosten der
Reparatur in einem markengebundenen Betrieb mit Ersatzteilaufschlägen und
Verbringungskosten ersetzt verlangen kann, solange ihm kein konkret
erwiesener Mitverschuldenseinwand entgegen gehalten werden kann...).
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LG FULDA
27.04.2007
AZ: 1 S 29/07
Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen
Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er den Wagen
vollständig, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.
Der Geschädigte hat auch bei fiktiver Schadensabrechnung Anspruch auf Ersatz
der Ersatzteilzuschläge.
Aus den Gründen: (...Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf
restlichen Schadensersatz i. H. v. EUR 1.009,90.
Dem Kläger stehen im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB als Schadensersatz diejenigen
Kosten zu, die zur Wiederherstellung der Sache erforderlich sind.
Hierzu gehören - und zwar auch im Fall der fiktiven Abrechnung des Schadens -
nach Auffassung der Kammer die Kosten die zur Instandsetzung eines Fahrzeugs
in einer markengebundenen Fachwerkstatt notwendig sind.
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH.
Grundsätzlich hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der in einer
markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon,
ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht
reprieren lässt (BGH, NJW 2003, 2086 m.w.N.).
Ziel des Schadensersatzes ist nämlich die Totalreparation und der Geschädigte
ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur
Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden
Schadensersatzes frei.
Dies gilt im Grundsatz auch für fiktive Reparaturkosten...
...Auch soweit das Gutachten bei Ersatzteilen Zuschläge enthält, sind diese zu
ersetzen, da sie der Gutachter nur insofern aufgenommen hat, als Preisaufschläge
bei der Kalkulation bekannt und damit auch üblich sind...).
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LG KOELN
31.05.2006
AZ: 13 S 4/06
Bei der fiktiven Abrechnung kann der Geschädigte auch die UPE-Aufschläge und
die Verbringungskosten geltend machen.
Aus den Gründen: (...Zu dem von der Beklagten zu ersetzenden Schaden gehören auch
die Aufschläge für die UPE und die fiktiven Verbringungskosten.
Denn der Kläger ist nach den vorstehenden Ausführungen berechtigt, die bei
einer fiktiven Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden
Reparaturkosten zu verlangen.
Dass im Falle einer dortigen fiktiven Reparatur auch Aufschläge für UPE
und die Verbringungskosten in geltend gemachter Höhe anfallen, hat der
Sachverständige in seinem Gutachten vom 04.07.2005 festgestellt.
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LG AACHEN
07.04.2005
AZ: 6 S 200/04
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat bei fiktiver Abrechnung des Schadens
auf Basis des Sachverständigengutachtens Anspruch auf Ersatz der UPE-Aufschläge,
wenn regionale Fachwerkstätten diese tatsächlich in Rechnung stellen.
Aus den Gründen: (...Dem Kläger steht gegen die Beklagte neben dem bereits
erstinstanzlich zuerkannten Anspruch auf Erstattung der Lohnkosten ein
weiterer Anspruch auf Erstattung der fiktiven Ersatzteilaufschläge in Höhe
von EUR 55,97 gemäß § 249 Abs.2 S.1 BGB zu.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Geschädigte eines
Verkehrsunfalles grundsätzlich einen Anspruchauf Ersatz der in einer
Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er den
Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.
Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation.
Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl
der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger
zu leistenden Schadensersatzes frei...).
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LG SAARBRÜCKEN
25.09.2003
AZ: 2 S 219/02
Der Geschädigte hat bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich Anspruch auf
die im Gutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt
und nicht lediglich auf Stundensätze anhand eines abstrakten Mittelwerts
aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten.
Gleiches gilt für Ersatzteilzuschläge.
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LG WIESBADEN
07.06.2000
AZ: 10 S 81/99
1.) Fiktive Verbringungskosten sind bei Abrechnung auf Gutachterbasis zu
erstatten.
2.) Ein Abzug von Materialzuschlägen ist nicht gerechtfertigt.
Aus den Gründen: (...Der Kläger kann Ersatz der im Gutachten
aufgeführten Verbringungskosten verlangen.
Da die wenigsten Kfz-Reparaturwerkstätten selbst die anfallenden
Lackierarbeiten ausführen, hat der Sachverständige zu Recht
die für die Verbringung anfallenden Kosten in seine Kalkulation
aufgenommen.
Auf der Grundlage des Gutachtens kann der Kläger Schadensersatz
verlangen.
Auch ein Grund für den Abzug von Materialzuschlägen i.H.v.
144,31 DM ist nicht ersichtlich.
Eine derartige pauschale Position findet sich im Gutachten nicht.
Der Beklagte hat nicht vorgetragen, welche einzelnen Positionen hiervon
betroffen sein sollen und aus welchen Gründen kein Ersatz
verlangt werden kann...).
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LG OLDENBURG
18.05.1999
AZ: 1 S 651/98
Die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten beurteilt sich nach den
Stundensätzen einer Fachwerkstatt.
Ersatzteilzuschläge sind als Teil der Materialkosten ebenfalls zu ersetzen,
da sie üblicherweise in den örtlichen Fachwerkstätten
berechnet werden und der Geschädigte Anspruch auf eine
Wiederherstellung in einer Fachwerkstatt hat.
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LG HEIDELBERG
15.12.1992
AZ: 3 O 139/92
Auch bei fiktiver Abrechnung müssen die Ersatzteilzuschläge erstattet werden.
Aus den Gründen: (...Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur
Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger beim Ankauf der erforderlichen
Ersatzteile einen 10%igen Aufschlag auf die Hersteller-Listenpreise bezahlen
muss.
Das haben sowohl der sachverständige Zeuge W. als auch der sachverständige
Zeuge S. im Rahmen ihrer Vernehmung ausgeführt.
Sofern die Beklagte der Ansicht sein sollte, sie habe diesen Aufschlag
nur dann zu bezahlen, wenn das Fahrzeug tatsächlich auch in einer entsprechenden
Fachwerkstatt repariert wird, könnte sie hiermit nicht durchdringen.
Der Kläger kann nämlich die Kosten ersetzt verlangen, die bei Vornahme der
Reparatur in einer Reparaturwerkstatt anfallen...).
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AG LUDWIGSHAFEN
15.04.2008
AZ: 2a C 312/07
Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der fiktiven Reparaturkosten gemäß
Sachverständigengutachten.
Ersatzteilzuschläge sind erstattungsfähig, da diese in der Regel in Mazda
Werkstätten berechnet werden.
Aus den Gründen: (...Der Schadensersatzanspruch umfasst die zur Wiederherstellung
erforderlichen Kosten, mithin die Reparaturkosten, auch wenn diese fiktiv geltend
gemacht werden.
Bei der Feststellung der erforderlichen Reparaturkosten sind die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstätte zu Grunde zu legen,
wie dies im vorgerichtlichen Gutachten erfolgt ist...
...Ersatzteilzuschläge sind erstattungsfähig, da diese in der Regel in Mazda
Werkstätten berechnet werden.
Die Beklagte geht fehl in der Annahme, der Geschädigte sei zur Beauftragung der
günstigsten Werkstatt verpflichtet.
Im Rahmen der Schadensminderungsobliegenheit ist er lediglich gehalten, eine
Werkstatt zu wählen, die sich auf allgemeinem Preisniveau bewegt.
Die im vorgerichtlichen Gutachten angesetzten Kosten liegen in diesem
Rahmen...).
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AG VELBERT
09.04.2008
AZ: 13 C 570/07
Die Beklagten sind verpflichtet, die in dem Gutachten des Schverständigen zugrunde
gelegten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu erstatten.
Gleiches gilt für die fiktive Berechnung der UPE-Aufschläge.
Aus den Gründen: (...Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner
aufgrund des Verkehrsunfalls vom 31.05.2007 ein Anspruch auf Erstattung restlicher
fiktiver Reparaturkosten in Höhe von EUR 78,69 zu.
Die Beklagten sind zum einen verpflichtet, die in dem Gutachten des SV vom 06.06.2007
zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu
erstatten.
Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter unzutreffende Stundenverrechnungssätze
angegeben hätte, gibt es nicht.
Was die Berechtigung des Geschädigten anbelangt, die in einer markengebundenen
Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten auch bei fiktiver Abrechnung zu fordern,
schließt sich das Gericht den Ausführungen in dem Urteil des LG Köln vom
31.05.2006 - 13 S 4/06 - an, auf deren Wiederholung hier verzichtet wird.
Gleiches gilt für die fiktive Berechnung der UPE-Aufschläge.
Auch insoweit folgt das Gericht den Ausführungen des LG Köln...).
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AG SAARLOUIS
22.02.2008
AZ: 26 C 2216/07
Bei der fiktiven Schadensabrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf
Erstattung der UPE-Zuschläge.
Aus den Gründen: (...Dass die streitgegenständlichen Verbringungskosten und
UPE-Aufschläge auch bei fiktiver Abrechnung dann zu erstatten sind, wenn sie
bei seiner Kraftfahrzeug-typspezifischen Vertragswerkstatt am Wohnsitz des
Geschädigten oder aber bei Fahrunfähigkeit des Unfallwagens am Unfallort anfallen,
folgt aus der Rechtsprechung des BGH sowie auch aus der ständigen Rechtsprechung
des erkennenden Gerichtes, da der Geschädigte grundsätzlich diejenigen Kosten
erstattet verlangen kann, die in einer solchen Werkstatt im Falle einer
Reparaturausführungen anfallen würden.
Ob er die Reparatur letztendlich tatsächlich ausführen lässt oder nicht,
entspricht seiner Vermögensdispositionsbefugnis und spielt für die Höhe der
zu erstattenden Kosten keine Rolle.
Dass diese Kosten bei der von dem außergerichtlich tätigen Sachverständigen
bezeichneten Werkstatt anfallen, ist hinreichend durch das außergerichtlich
eingeholte Schadensgutachten belegt.
Dies zu überprüfen, ist Aufgabe des außergerichtlich tätigen Schadensschätzers.
Es ist nicht Aufgabe des Geschädigten, darüber hinaus andere Rechnungen dieses
Reparaturunternehmens beizuschaffen, die dies belegen könnten.
Dies deshalb, weil die Vorlage des Gutachtens eines anerkannten
Kraftfahrzeugsachverständigen in der Regel eine ausreichende
Schadenskalkulationsgrundlage für die Bemessung des Schadensersatzanspruches
darstellt.
Auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes
sowie des BGH: Wenn die Beklagte dies in Zweifel ziehen will, hat sie dies
substantiiert zu tun.
Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.
Damit sind von der Beklagten weitere EUR 158,71 Reparaturkosten zu
ersetzen...).
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AG BRAUNSCHWEIG
14.02.2008
AZ: 115 C 1206/07
Bei den Ersatzteilaufschlägen handelt es sich um erforderliche Kosten im Sinne
des § 249 Abs. 2 BGB
Aus den Gründen; (...Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Ersatzteilaufschlägen
im Falle fiktiver Schadensberechnung ist umstritten.
Während die wohl überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur die
Erstattungsfähigkeit grundsätzlich bejaht (LG Aachen, DAR 2002, 72; NZV 2005, 849;
AG Solingen, DAR 1997, 449, 450; AG Dinslaken, NJW-RR 1998; 1719; AG Landstuhl,
DAR 2002, 77; AG Darmstadt, DAR 2005, 39; AG Hamm; NZV 2005, 649; AG Braunschweig,
Urteil v. 22.12.05 -121 C 3127/05-; Wortmann, NZV 1999, 503; Gerad-Morguet;
zfs 2006, 303; MüKo, BGB, § 249 Rn. 350 m.w.N.) wird vereinzelt auch der Standpunkt
vertreten, dass Ersatzteilaufschläge nur dann zu ersetzen seien, wenn sie im Rahmen
einer durchgeführten Reparatur auch tatsächlich angefallen sind
(LG Berlin; Urteil v. 03.06.02 -58 S 446/01-; Wnker, VersR 2005, 917, 918;
Palandt/Heinrichs, BGB, § 249 Rn. 14).
Die zuletzt genannte Auffassung ist in ihrer Ausschließlichkeit nicht mit
§ 249 Abs. 2 BGB vereinbar, der dem Geschädigten grundsätzlich die Möglichkeit
eröffnet, im Falle der Beschädigung einer Sache statt der Naturalrestitution auch
den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu verlangen.
So steht dem Geschädigten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein
Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden
Reparaturkosten unabhängig davon zu, ober der Geschädigte den Wagen tatsächlich
voll, minderwertig oder gar nicht reparieren lässt (BGH, NJW 2003, 2086 f. m.w.N.).
Dies hat der BGH für die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt unlängst nochmals klargestellt.
Weshalb für Ersatzteilaufschläge etwas anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich.
Bei den Ersatzteilaufschlägen handelt es sich um erforderliche Kosten im Sinne
des § 249 Abs. 2 BGB...).
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AG HAMBURG
04.02.2008
AZ: 51A C 247/07
Der Geschädigte hat Anspruch auf die im Schadensgutachten aufgeführten
Netto-Kosten für die Ersatzteilpreisaufschläge.
Aus den Gründen: (...Der Kläger hat auch Anspruch auf die im Schadensgutachten
aufgeführten Netto-Kosten für die Verbringung des klägerischen Fahrzeugs zu einer
Lackiererei sowie die Ersatzteilpreisaufschläge.
Zu dem erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören
auch die im Gutachten angesetzten Verbringungskosten sowie die
Ersatzteilpreisaufschläge...).
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AG FRANKFURT AM MAIN
31.01.2008
AZ: 31 C 2529/07-23
Der Geschädigte hat im Rahmen der fiktiven Abrechnung Anspruch auf die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt und auf
die Ersatzteilpreisaufschläge.
Aus den Gründen: (...Es genügt bei einer fiktiven Schadensabrechnung daher
im Allgemeinen, dass der Geschädigte den Schaden auf der Grundlage eines
von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten
hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen läßt, dem konkreten
Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters
gerecht zu werden...
...Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger auch Anspruch auf
die im Privatgutachten in Ansatz gebrachten Ersatzteilaufschläge.
Die Festlegung des erforderlichen Geldbetrages erfolgt grundsätzlich auf
der Basis eines Sachverständigengutachtens.
Der Sachverständige muss also eine Prognose darüber erstellen, welche
Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen.
Hinsichtlich der streitgegenständlichen Aufschläge ist der Sachverhalt
nicht anders zu beurteilen, als hinsichtlich sonstiger vom Sachverständigen
ermittelter Kosten für Material oder Arbeitszeit für den Fall einer Reparatur.
Hiernach hat der Kläger ohne konkreten Nachweis des Entstehens einen
Anspruch auch auf die Aufschläge...).
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AG WUPPERTAL
11.01.2008
AZ: 32 C 197/07
Der Geschädigte kann auch bei einer fiktiven Abrechnung die
in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Kosten verlangen.
Hierzu gehören auch die Ersatzteilzuschläge.
Aus den Gründen: (... Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens.
Er ist grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur
Schadensbehebung (vgl. BGH NJW 2003, 2085 ff.)...
...Der Geschädigte ist auch berechtigt, der Beklagten Ersatzteilpreisaufschläge
in Rechnung zu stellen.
Denn der Geschädigte ist nach den vorstehenden Ausführungen berechtigt,
die bei einer fiktiven Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt
regelmäßig anfallenden Kosten zu verlangen.
Dass im Fall einer dortigen Reparatur Ersatzteilpreisaufschläge erhoben
werden, hat der SV S. in seinem Gutachten festgestellt...).
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AG LEIPZIG
10.01.2008
AZ: 111 C 5208/07
Bei der Regulierung auf Gutachtenbasis sind die gesamten fiktiven Reparaturkosten
zu erstatten.
Hierzu gehören auch die Ersatzteilzuschläge und die Verbringungskosten.
Aus den Gründen: (...Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den
zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen, den ein verständiger
wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung
für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Unerheblich ist, ob der Geschädigte auf die Reparatur verzichtet oder nicht.
Bei der Regulierung auf Gutachtenbasis sind die gesamten fiktiven Reparaturkosten
zu erstatten.
Dies bedeutet, dass alle typischerweise anfallenden Schadenspositionen, also auch
die Verbringungskosten und die UPE-Aufschläge zu regulieren sind (vgl. diesbezüglich
auch OLG Dresden, Urteil vom 13.06.2001, Az.: 13 U 600/01 und LG Leipzig, Urteil
vom 21.06.2007, Az.: 12 S 77/07).
Zudem halten sich sowohl die Verbringungskosten als auch die UPE-Aufschläge in
einem angemessenen Rahmen, so dass ein wirtschaftlich denkender Geschädigter eine
ihm bekannte Werkstatt bei einer Reparatursumme von insgesamt EUR 1.568,28 (brutto)
auch beauftragen würde, wenn die geltend gemachten Verbringungskosten in Höhe
von EUR 92,25 netto und UPE-Aufschläge in Höhe von EUR 49,24 netto anfallen
würden...).
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AG GELSENKIRCHEN
21.06.2007
AZ: 32 C 100/07
Im Rahmen der fiktiven Abrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf
die UPE-Zuschläge einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Aus den Gründen: (...Dem Gericht ist bekannt, dass in den Opel-Werkstätten
für Ersatzteile UPE-Aufschläge berechnet werden.
Die vom Kläger geltend gemachten Beträge sind daher von der Beklagten zu
zahlen...).
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AG SCHWERIN
30.03.2007
AZ: 12 C 42/07
Die Ersatzteilpreise einer markengebundenen Fachwerkstatt sind bei fiktiver
Abrechnung erstattungsfähig.
Aus den Gründen: (...Spätestens nach der sogenannten "Porsche-Entscheidung" ist
indes hinreichend festgestellt, dass ein Ersatz der Reparaturkosten auf der Basis
der Ersatzteilpreise und Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt auch
bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten zulässig ist...).
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AG BOCHUM
06.02.2007
AZ: 40 C 504/07
Der Unfallgeschädigte kann auch bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze einer
Vertragswerkstatt so wie die Verbringungskosten und die UVP-Zuschläge
geltend machen.
Aus den Gründen: (...Nach der ständigen Rechtssprechung des erkennenden
Gerichts und auch der Berufungszivilkammern, die im übrigen im vollen
Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht, kann der
Unfallgeschädigte auch bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze einer
Vertragswerkstatt so wie auch die Verbringungskosten und die UVP-Zuschläge
geltend machen.
Auch bei fiktiver Abrechnung stehen dem Geschädigten die
Schadensbeseitigungskosten zu, die bei Durchführung einer Reparatur
üblicherweise anfallen.
Dazu gehören, jedenfalls im Raum Bochum, auch die Verbringungskosten
und die UPE-Zuschläge.
Diese fallen nämlich regelmäßig bei Reparatur in einer markengebundenen
Werkstatt an...).
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AG STUTTGART
11.01.2007
AZ: 41 C 2950/06
Der Geschädigte hat bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf die
Ersatzteilzuschläge.
Aus den Gründen: (...Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der im Gutachten
aufgeführten Ersatzteilzuschläge, da diese zu dem gemäß § 249 BGB
erstattungsfähigen Schaden gehören.
Ist aufgrund des vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens
davon auszugehen, dass üblicherweise Ersatzteilpreisaufschläge anfallen,
kann der Geschädigte auf der Grundlage dieses Gutachtens die betreffenden
Ersatzteilpreisaufschläge erstattet verlangen, ohne dass es des Nachweises
bedürfe, dass diese Preisaufschläge entstanden sind.
Dass in markengebundenen Fachwerkstätten die im Gutachten aufgeführten
Aufschläge regelmäßig anfallen, wird von der Beklagten nicht in Abrede
gestellt...).
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AG RUDOLSTADT
21.12.2006
AZ: 1 C 452/06
Im Rahmen einer fiktiven Abrechnung sind die Verbringungskosten sowie
Ersatzteilpreisaufschläge stets erstattungsfähig, ohne dass es
hierzu des Nachweises bedarf, dass diese Kostenpositionen tatsächlich
aufgewandt wurden.
Aus den Gründen: (...Entgegen der Auffassung der Haftpflichtversicherung der
Beklagten sind die Kosten für die Verbringung des verunfallten Fahrzeuges zum
Zwecke der Lackierung in einem Lackierbetrieb aber auch die Ersatzteilpreisaufschläge
erstattungsfähig.
Verkannt wird durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers, dass auch
bei Abrechnung eines Fahrzeugschadens auf Basis eines außergerichtlich
eingeholten Sachverständigengutachtens Verbringungskosten sowie
Ersatzteilpreisaufschläge stets erstattungsfähig sind, ohne dass es
hierzu des Nachweises bedarf, dass diese vorgenannten Kostenpositionen
tatsächlich aufgewandt wurden.
Der Geschädigte ist nämlich Herr des Restitutionsverfahrens.
Nach der gesetzgeberischen Wertentscheidung in § 249 BGB hat er damit
einen Anspruch auf den zur Wiederherstellung des früheren Zustandes
erforderlichen Geldbetrag.
Zu einer bestimmten Verwendung dieses erlangten Geldbetrages ist er
jedoch nach der Gesetzeslage in keinster Weise verpflichtet.
Von daher wächst dem Geschädigten ein Wahlrecht zu.
Er kann die konkreten entstandenen Reparaturkosten verlangen oder aber
unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten/einen Kostenvoranschlag
auf fiktiver Basis eine Abrechnung vornehmen.
Für eine fiktive Schadensberechnung kommen unterschiedliche Beweggründe
in Betracht, die jedoch für die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung
ohne Belang sind...).
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AG BADEN-BADEN
05.12.2006
AZ: 7 C 390/06
Bei fiktiver Abrechnung müssen auch die UPE-Aufschläge erstattet werden.
Aus den Gründen: (...Bei fiktiver Schadensabrechnung ist eine typisierende
Betrachtungsweise angezeigt.
Konkrete Einzelfälle können im Rahmen der Schadensberechnung nicht
herangezogen werden, da gerade nicht feststeht, dass solche vorliegen.
Die gleiche Erwägung gilt für den UPE-Aufschlag.
Da die Summe dieser beiden Positionen von EUR 80,00 bzw. EUR 175,60
bereits den bezüglich des Sachschadens noch offenen Betrag von
EUR 140,79 übersteigt, kommt es nicht auf die Frage an, ob die
Stundenverrechnungssätze überhöht sind...).
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AG KARLSRUHE
20.06.2006
AZ: 5 C 75/06
Der Geschädigte hat auch bei der fiktiven Abrechnung Anspruch auf Erstatttung
der Ersatzteilzuschläge.
Aus den Gründen: (...Der Geschädigte hat im Rahmen des § 249, Abs.2 Satz 1 BGB
grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen
Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob voll-,
minderwertig oder überhaupt nicht repariert wird.
Der Geschädigte kann grundsätzlich seinen Schaden nach einem Verkehrsunfall
auf Basis eines Schadensgutachtens ermitteln und abrechnen.
Dass der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen
sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung
des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist, gilt auch im
Grundsatz für fiktive Reparaturkosten.
Der Geschädigte muss sich auch nicht auf die abstrakte Möglichkeit der
technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren
Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht
verweisen lassen.
Gleiches gilt auch für die im Sachverständigengutachten aufgeführten
UPE-Aufschläge von zehn Prozent.
Auch hier handelt es sich um einen Teil des normativen Schadens,
der auch bei fiktiver Abrechnung zuzusprechen ist.
Für diese Aufschläge kann nichts anderes als für die
Stundenverrechnungssätze gelten...).
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AG ESCHWEILER
01.06.2006
AZ: 26 C 31/06
Der Kläger kann bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis die UPE-Aufschläge
verlangen.
Aus den Gründen: (...Auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis sind nämlich
die Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zu
ersetzen, wie sie bei einer Reparartur in den örtlichen markengebundenen
Fachwerkstätten anfallen.
Der Geschädigte hat insoweit grundsätzlich Anspruch darauf, die Reparatur
in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen zu lassen und zwar
unabhängig davon, ob er die Reparatur tatsächlich durchführen lässt oder
nicht...).
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AG BRAUNSCHWEIG
22.12.2005
AZ: 121 C 3127/05
Bei fiktiver Abrechnung muss auch der 10%ige Aufschlag auf die
Ersatzteilpreis des Herstellers berücksichtigt werden.
Aus den Gründen: (...Bei den ermittelten Reparaturkosten ist auch der 10%ige
Aufschlag auf die Ersatzteilpreise des Herstellers zu berücksichtigen.
Bei Kraftfahrzeugschäden ist die Abrechnung nach fiktiv ermittelten
Reparaturkosten höchstrichterlich anerkannt.
Es sind daher alle Positionen zu berücksichtigen, die bei einer
ordnungsgemäßen Reparatur durch eine Fachfirma anfallen.
Dass eine Fachfirma nicht lediglich den Herstellerpreis für die
Ersatzteile berechnet, sondern einen Aufschlag zur Gewinnerzielung
macht, liegt auf der Hand...).
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AG NÜRNBERG
13.12.2005
AZ: 16 C 5568/05
Der Geschädigte darf bei der fiktiven Abrechnung die Ersatzteilpreise einer
markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
Aus den Gründen: (...Bei der Berechnung des Schadens ist die Klägerin gemäß § 249 BGB
so zu stellen, als wäre der Schaden nicht entstanden.
Es ist der Wiederherstellungsaufwand zu ersetzen.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die fiktiven Reparaturkosten abgerechnet.
Auch bei der Berechnung der fiktiven Reparaturkosten darf der Geschädigte die
Stundenverrechnungssätze und die Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt
zugrunde legen...).
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AG HAMM
28.08.2005
AZ: 16 C 139/05
Rechnet ein Geschädigter seinen Schaden fiktiv ab, sind der im
Sachverständigengutachten enthaltene Aufpreis für Abweichungen von einer
unverbindlichen Preisempfehlung (UPE), die örtlichen Stundensätze, und die
Kosten zur Verbringung in die Lackiererei gemäss den Kosten in einer
Vertragswerkstätte zu erstatten.
Aus den Gründen: (....Der Geschädigte hat nämlich regelmässig keine Möglichkeit
zu überprüfen, ob es sich bei der von dem Schädiger benannten Werkstatt um eine
zuverlässige und kompetente Firma handelt, die auch über die notwendigen Kenntnisse
und Erfahrungen gerade bezüglich seines speziellen Autotyps und der konkret
anfallenden Reparaturen verfügt.
Allein die Tatsache, dass der Schädiger die Firma als seit Jahren am Markt
tätig bezeichnet, begründet für den Geschädigten nicht das Vertrauen,
dass die Arbeiten mit der gleichen Kompetenz ausgeführt werden wie in
einer markengebundenen Fachwerkstatt...).
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AG AACHEN
17.08.2005
8 C 195/05
1.) Im Rahmen der Kasko-Regulierung wird der Anspruchsberechtigte nicht
schlechtergestellt als derjenige, der gegen die Haftpflichtversicherung eines
Dritten vorgeht.
2.) Stundenverrechnungssätze und die Aufschläge auf die Ersatzteile sind bei der
Regulierung eines Kaskoschadenfalls auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig.
Aus den Gründen: (...Das erkennende Gericht folgt der überwiegenden Auffassung
der Instanzgerichte, wonach Kosten dieser Art auch bei fiktiver Abrechnung
erstattungsfähig sind, wenn sie in den örtlichen Fachwerkstätten anfallen.
Im wirtschaftlichen Ergebnis kann der Versicherungsnehmer Ersatz
nach §66 Abs.1 VVG verlangen, wenn der durch ihn beauftragte Sachverständige
zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangt als der angestellte
Sachverständige des Versicherers und wenn die Ansicht des Sachverständigen des
Versicherungsnehmers im Prozess über die Schadensermittlungskosten oder über die
Höhe der Hauptschadensentschädigung bestätigt wird...).
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AG Aachen
14.06.2005
AZ: 5 C 81/05
Der Geschädigte hat auch im Rahen der fiktiven Abrechung Anspruch auf die
Ersatzteilzuschläge.
Aus den Gründen: (...Auch im Hinblick auf die UPE-Zuschläge stand dem Kläger
auch ohne Vorlage einer Reparaturbestätigung der geltend gemachte
Schadensersatzanspruch zu.
Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Beseitigung der unfallbedingt
entstandenen Schäden in einer Fachwerkstatt, so dass ihm auch die UPE-Zuschläge
zu ersetzen sind, wenn diese in den örtlichen Fachwerkstätten anfallen.
Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte die Reparaturkosten allein auf
Gutachtenbasis abrechnet, da diese in den örtlichen Fachwerkstätten
anfallen...).
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AG HAMBURG-HARBURG
09.06.2005
AZ: 648 C 88/05
Verzichtet der Geschädigte auf die Reparatur des Unfallfahrzeugs, so sind
die Kosten für die Verbringung und die UPE-Aufschläge auf
Grundlage des Sachverständigengutachtens ohne weiteren Nachweis
der Erforderlichkeit zu erstatten.
Aus den Gründen: (...Aus der unumstrittenen Anerkennung einer
Abrechnung auf Gutachterbasis, also im Wege einer abstrakten
Reparaturkostenberechnung, folgt notwendig, dass es auf einen
konkreten Kostennachweis für eine tatsächlich durchgeführte
Reparatur gerade nicht ankommen kann.
Vielmehr bildet das Gutachten eine Grundlage für die Darlegung des
Fahrzeugschadens, wobei davon auszugehen ist, dass die freien
Sachverständigen von den örtlichen Verhältnissen
ausgehen, sodass der Anfall der genannten Kosten den örtlichen
Gepflogenheiten entspricht. Eine Kürzung des
Erstattungsanspruchs um die vorgenannten Schadenspositionen würde
demgegenüber unzulässig in die durch § 249 II S.1 BGB
eingeräumte Dispositionsfreiheit des Klägers
eingreifen...).
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AG SAARBRÜCKEN
23.02.2005
AZ: 3 C 291/04
Auch bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis kann der Geschädigte die
Verbringungskosten zur Lackiererei und den Ersatzteilaufschlag trotz
fiktiver Abrechnung geltend machen.
Aus den Gründen: (...Der Geschädigte kann nur die zur Reparatur
der beschädigten Sachen erforderlichen Kosten beanspruchen.
Verbringungskosten zur Lackiererei und UPE-Zuschlag sind bei
Abrechnung auf Gutachtenbasis dann zu erstatten, so sie zu den
Preisen der in der Region der Instandsetzung vertretenen Werkstätten
gehören. Dies ist gerichtsbekannt der Fall.
Der Anspruch des Klägers ist bei Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht
bereits deshalb nicht gegeben, weil es möglicherweise im Bereich
Saarbrücken eine Werkstatt gibt, bei der diese Kosten nicht
anfallen würden.
Den Geschädigten trifft gerade keine Verpflichtung, die günstigsten
Konditionen der Instandsetzung zu erkunden und dies auch zu
ergreifen. Vielmehr steht ihm grundsätzlich die Möglichkeit
der Schadensbehebung in eigener Regie zu...).
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AG AUGSBURG
23.02.2004
AZ: 17 C 157/04
Der Kläger hat auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf die
Ersatzteilzuschläge.
Aus den Gründen: (...Der Kläger kann auch im Rahmen der fiktiven
Schadensabrechnung die Ersatzteilpreisaufschläge verlangen.
Ersatzteilpreisaufschläge wären in jedem Fall angefallen, wenn der Kläger
sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt zur Reparatur gegeben hätte.
Auch wenn der Kläger, wie hier, nicht reparieren lässt, hat er Anspruch
auf die Reparaturkosten, die in einer Markenwerkstatt angefallen wären.
Der Gesetzgeber hat bei Inkrafttreten des 2. SchadÄndG die Problematik
"Verbringungskosten" und "Ersatzteilpreiszuschläge" gekannt.
Gleichwohl hat er nur die Mehrwertsteuer bei der fiktiven Schadensabrechnung
herausgenommen.
Somit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass der Geschädigte die
Reparaturkosten verlangen kann, die bei Reparatur mit Sicherheit
angefallen wären...).
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AG SOEST
29.10.2003
AZ: 13 C 493/02
Auch im Falle einer fiktiven Schadensabrechnung sind die
Ersatzteilaufschläge erstattungsfähig.
Aus den Gründen: (...Der Sachverständige hat festgestellt,
"Aufschläge auf die unverbindliche
Herstellerpreisempfehlung sind in der hiesigen Region üblich".
Aufgrund dessen geht das Gericht davon aus, dass der Kläger, soweit er
tatsächlich hinsichtlich der Reparatur eine Fachwerkstatt
aufsuchen würde, den streitigen Betrag bezahlen müsste.
Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger auch dann Anspruch auf
Zahlung dieses Aufschlages, wenn die Schadensberechnung nur fiktiv
ist.
Damit schliesst sich das Gericht einer verbreiteten Rechtsprechungsansicht
an, da diese Kosten immer bei Einschaltung einer Fachwerkstatt im
hiesigen Raum entstehen und der Kläger nach § 249 ff. BGB
Anspruch auf eine Reparatur durch eine solche Fachfirma hat.
Es ist nicht einzusehen, dass der Geschädigte in einer solchen
Situation schlechter steht, wenn er von einer Reparatur ganz
absieht...).
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AG LÜDENSCHEID
29.11.2002
AZ: C 117/02
Die marktüblichen Aufschläge auf die unverbindliche
Preisempfehlung der Ersatzteilproduzenten sind bei einer Abrechnung
auf Gutachtenbasis ersatzfähig.
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AG ESSEN
23.08.2002
AZ: 16 C 183/02
1.) Bei fiktiver Abrechnung auf Basis eines Gutachtens können bei
nicht durchgeführter Reparatur die Stundenverrechnungssätze
einer Fachwerkstatt verlangt werden.
2.) Verbringungskosten können verlangt werden, wenn der Geschädigte
darlegt, dass die Werkstatt, die er gegebenenfalls mit der Reparatur
beauftragen will bzw. die Werkstatt, die er ansonsten aufzusuchen
pflegt, nicht über eine Lackiererei verfügt, wobei
gerichtsbekannt ist, dass Verbringungskosten in der weitaus
überwiegenden Zahl der Unfälle zu erwarten sind, nachdem
nur noch wenige Werkstätten über eine Lackiererei verfügen.
3.) Unternehmeraufschläge auf die Ersatzteile (U.P.E.-Zuschläge)
können nur dann verlangt werden, wenn der Geschädigte
dezidiert und konkret betragsmässig darlegt, dass die ansonsten
von ihm beauftragte Werkstatt diese Aufschläge in exakt der
geltend gemachten Höhe nimmt.
Aus den Gründen: (...Einem Geschädigten ist daher die
Möglichkeit eröffnet, derartige Schäden in einer
Fachwerkstatt beheben zu lassen...).
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AG HANNOVER
04.06.2002
AZ: 528 C 2052/02
Bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis ist es zulässig, die
Stundenlöhne einer Vertragswerkstatt zugrunde zu legen und die
fiktiven Verbringungskosten in eine Lackiererei sowie den
werkstattüblichen Ersatzteilaufschlag in die Berechnung
einzubeziehen.
Aus den Gründen: (...Der erforderliche Geldbetrag i.S.d. § 249
S.2 BGB ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen.
Deshalb kann der Geschädigte seiner Schadensberechnung ein
Sachverständigengutachten unabhängig davon zugrunde legen,
ob die Reparatur durchgeführt wurde oder ob bei durchgeführter
Reparatur der Rechnungsbetrag niedriger ist.
Vor diesem Hintergrund hat der Geschädigte auch bei Abrechnung auf
Gutachtenbasis Anspruch auf Erstattung fiktiver Lackierkosten und
kann wegen des fiktiven Arbeitslohnes die Stundenverrechnungssätze
einer markenverbundenen Fachwerkstatt verlangen.
Ferner kann der Kläger auch den vom Gutachter ermittelten üblichen
Aufschlag auf Ersatzteile ersetzt verlangen...).
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AG KELHEIM
22.03.2001
AZ: 1 C 0862/00
Zur Erstattungsfähigkeit fiktiv anfallender Verbringungskosten und
Geltendmachung 10%iger Ersatzteilzuschläge sowie
Erstattungsfähigkeit von Stundenverrechnungssätze der
Fachwerkstatt auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten.
Aus den Gründen: (...Es ist anerkannt, dass der Geschädigte die
Reparatur seines beschädigten Kraftfahrzeuges in einer
Vertrags-/Fachwerkstatt seiner Wahl durchführen lassen und
hierfür vom Schädiger vollen Kostenersatz verlangen kann.
Aufgrund der dem Geschädigten eingeräumten Dispositionsfreiheit ist
dieser Ersatzanspruch auch unabhängig davon, ob der Geschädigte
die Reparatur tatsächlich durchführen lässt, selbst
ausführt oder gar auf sie verzichtet.
Die zu ersetzenden Kosten, insbesondere auch die Verbringungskosten wären
unstreitig bei tatsächlich durchgeführter Reparatur durch
die Vertragswerkstatt angefallen, da der Betrieb unstreitig nicht
über eine eigene Lackiererei verfügt...).
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AG POTSDAM
04.08.2000
AZ: 34 C 182/99
Der Geschädigte kann, wenn bei einem Gutachten, welches keine
schwerwiegenden Mängel beinhaltet, auf Gutachtenbasis
abgerechnet wird, sowohl die Kosten, die bei der Überführung
zur Lackiererei entstehen, als auch den Aufschlag in Höhe von
10% für die Ersatzteile, den Lack, den Stundenlohn und die dabei
anfallende Mehrwertsteuer* fordern.
Aus den Gründen: (...Danach steht dem Kläger die Urteilssumme zu, die sich
aus Verbringungskosten in die Lackiererei, einem 10 %igen Aufschlag für Ersatzteile,
Arbeitslohn Lack und die darauf zu entrichtende Mehrwertsteuer zusammensetzt.
Die Beklagte kann dem klägerischen Anspruch nicht entgegenhalten, solche Aufwendungen
seien nur bei nachgewiesener Reparatur erstattungsfähig.
Grundsätzlich braucht der Geschädigte weder die Tatsache der Reparatur noch deren
Umfang nachzuweisen.
Die Vorlage des Gutachtens reicht zum Beleg seines Schadens vielmehr aus, wenn das
Gutachten nicht gravierende Mängel aufweist.
Der Geschädigte kann selbst dann die Kosten einer Reparatur in der Fachwerkstatt
auf Gutachterbasis ersetzt verlangen, wenn er seinen Wagen gar nicht, oder in
Eigenregie repariert...).
* Mehrwertsteuer-Erstattung entfällt seit 01.08.2002!
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AG SIEGEN
15.05.2000
AZ: 11 C 14/00
Auch bei fiktiver Abrechnung auf Reparaturkostenbasis gehören die
Verbringungskosten und Ersatzteilpreiserhöhung zum
erstattungsfähigen Schaden.
Aus den Gründen: (...Die uneingeschränkte Ersatzpflicht der
Beklagten erstreckt sich gemäss § 249 S.2 BGB auf alle
Kosten, die zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlich
sind.
Für die Ersatzpflicht kommt es nicht darauf an, ob eine Reparatur
tatsächlich vorgenommen wird.
Der Geschädigte muss so gestellt werden, dass er die Reparatur
tatsächlich in einer Fachwerkstatt vornehmen lassen könnte.
Wenn bei einer Kfz-Reparatur in einer Fachwerkstatt auch
Verbringungskosten und ein Betrag für eine
Ersatzteilpreiserhöhung anfallen bzw. anfallen würden, dann
sind diese Kosten nur dann nicht zu ersetzen, wenn der Geschädigte
die Reparatur auch mit zumutbarem Aufwand in einer anderen Werkstatt
ausführen lassen könnte, wo diese Kosten nicht entstehen
würden...).
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AG NORDERSTEDT
02.02.2000
AZ: 47 C 85/99
Wird ein Schaden fiktiv abgerechnet, hängt die Frage der
Ersatzfähigkeit allein davon ab, ob die geltend gemachten Kosten
bei der Durchführung der Reparatur tatsächlich angefallen
wären.
Dies gilt auch für UPE-Aufschläge.
Aus den Gründen: (...Unerheblich ist, ob diese Zuschläge
tatsächlich anfallen, denn massgeblich ist bei der
Schadensberechnung nur, ob derartige Zuschläge bei einer
Reparatur bei einer Fachwerkstatt angefallen wären.
Der in Norderstedt ansässige Sachverständige hat in seinem
Gutachten einen UPE-Zuschlag von 10% ausgewiesen.
Dieser ist somit bei einer Schadenabrechnung in Norderstedt zum Ansatz zu
bringen.
Den Geschädigten trifft zwar die Pflicht zur Schadenminderung.
Ein Beschaffen von Ersatzteilen aus Regionen, in denen möglicherweise
kein UPE-Zuschlag anfällt, ist in diese Pflicht jedoch nicht
eingeschlossen...).
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AG GRONAU
09.07.1998
AZ: 2 C 585/97
Aufschläge für Ersatzteile sind bei einer fiktiven Abrechnung auch dann
zu ersetzen, wenn sie nicht von allen Fachwerkstätten verlangt
werden, jedoch vom Gutachter bei der Schadensberechnung veranschlagt
worden sind.
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AG SOLINGEN
09.06.1997
AZ: 9 C 195/97
Auch bei einer abstrakten Abrechnung eines Unfallschadens ohne Nachweis der
tatsächlichen Reparatur hat der Geschädigte einen Anspruch auf den Ersatz der
im Sachverständigengutachten aufgeführten Verbringungskosten, wenn die örtliche
Vertragswerkstatt keine eigene Lackiererei hat.
Gleichermaßen besteht bei abstrakter Schadensberechnung ein Anspruch auf den
im Sachverständigengutachten aufgeführten Ersatzteilaufschlag, wenn die örtliche
Vertragswerkstatt diesen üblicherweise fordert.
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AG BOCHUM
01.07.1992
AZ: 42 C 50/92
Bei am Ort unterschiedlichen Ersatzteilzuschlägen ist ein Mittelwert
- hier von 15% - angemessen.
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