Eigenersparnis bei
Anmietung / Wandlung
eines Fahrzeuges
OLG NÜRNBERG
10.05.2000
AZ: 9 U 672/00
Der Geschädigte hat zwar Anspruch auf Ersatz seiner Mietwagenkosten,
muss sich aber einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen.
Die ersparten Eigenaufwendungen bei Anmietung eines Fahrzeugs nach einem
Unfall sind mit 3 % der Mietwagenkosten anzusetzen.
Aus den Gründen: (...Das Berufungsgericht hat sich in seiner damaligen
Entscheidung den überzeugenden Ausführungen des Leiters der Forschungsstelle
Automobilwirtschaft an der Universität Bamberg, Prof. Dr. Wolfgang Meinig,
angeschlossen und folgt diesen Ausführungen auch weiterhin.
Der Senat hält die in der genannten Untersuchung zugrundegelegte Methodik und
die als Ausgangswerte gewählten Zahlen für zutreffend.
Wenn der hieraus ermittelte gewichtete Mittelwert von 3,0 % erheblich unter
dem bislang weithin angesetzten Wert von 10 - 15 % liegt, so beruht dies, wie
dort überzeugend ausgeführt wurde, vor allem darauf, dass durch den technischen
Fortschritt im Automobilbau die Struktur der Kosten privater PKW-Nutzung einem
tiefgehenden Wandel unterlag...).
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OLG HAMM
16.09.1999
AZ: 6 U 75/99
Es erfolgt kein Abzug von Eigenersparnis, wenn ein Fahrzeug der Kategorie
angemietet wird, das klassenmässig unter dem verunfallten Fahrzeug
eingruppiert ist.
Aus den Gründen: (...Anstatt des ausgefallenen Mercedes 300 SE hat die
Klägerin jeweils einen VW angemietet, so daß der in anderen Fällen
übliche Eigenersparnisabzug hier nicht geboten war...).
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OLG BRAUNSCHWEIG
06.08.1998
AZ: 2 U 56/98
Auch bei der Nutzung von Fahrzeugen der Oberklasse erscheint die Bewertung
von Gebrauchsvorteilen mit 0,67% des Kaufpreises je 1.000 km
angemessen.
Aus den Gründen: (...Die Bewertung von Gebrauchsvorteilen unterliegt
grundsätzlich dem richterlichen Ermessen gemäß §
287 ZPO.
Dabei kann jedoch die seit Jahren im Gerichtsalltag verwendete Größe
von 0,67% als Anhaltspunkt genommen werden.
Dabei ist hier der einheitlichen Handhabung und Bewertung gegenüber
einer im Einzelfall nicht nachweisbaren möglichen Laufleistung
des Fahrzeugs der Vorrang einzuräumen.
Bei einer Abweichung von diesem Regelsatz wäre in diesem Bereich
keine Rechtssicherheit mehr gegeben, da sonst für jeden Wagen
eine individuelle Laufleistung berechnet werden müsste...).
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OLG STUTTGART
05.08.1998
AZ: 4 U 47/98
Bei einem Dieselfahrzeug mit voraussichtlicher Gesamtfahrleistung von ca.
200.000 km beträgt der Wertverlust 0,5% je gefahrene 1.000 km.
Aus den Gründen: (...Der Gebrauchsvorteil, den sich der Kläger
anrechnen lassen muss, hängt von der Lebenserwartung des
Fahrzeugs ab, und zwar von seiner voraussichtlichen
Gesamtfahrleistung...).
(Hinweis: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht
vor).
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OLG HAMM
17.12.1996
AZ: 27 U 152/96
1.) Die bei Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufes dem Käufer
anzurechnenden Gebrauchsvorteile sind aus dem Verhältnis des
konkreten Altwagenpreises zur voraussichtlichen Restfahrleistung
multipliziert mit der tatsächlichen Fahrleistung zu errechnen.
2.) Die erreichbare Gesamtlaufleistung eines Pkw Mercedes Benz Typ 560
SEC wird auf 300.000 km geschätzt.
3.) Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der dem
Gebrauchtwagenhändler einen offenbarungspflichtigen Vorschaden
verschweigt, ist auch dem Käufer des Fahrzeugs wegen
sittenwidriger Schädigung zum Schadenersatz verpflichtet.
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OLG FRANKFURT AM MAIN
17.10.1995
AZ: 13 U 258/94
1.) Die Höhe der Eigenersparnis für den Ausgleich des ersparten
Verschleißes des eigenen Kfz kann sich nicht an der Höhe
der Mietwagenkosten ausrichten.
2.) Vielmehr ist auf die Kosten abzustellen, die der Geschädigte
dadurch erspart, dass er sein unfallbedingt nicht einsetzbares
Fahrzeug nicht in dem Umfang abnutzt, in dem er das Ersatzfahrzeug
einsetzt.
3.) Die Bemessung des nicht eingetretenen Wertverlustes hat linear unter
Ansetzung von 0,67% pro 1000 km Laufleistung des Neupreises zu
erfolgen.
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OLG HAMM
29.06.1993
AZ: 28 U 288/92
1.) Auch für leistungsstärkere Fahrzeuge der oberen Klasse ist
für die Nutzungsentschädigung im Rahmen einer linearen
Wertschwundberechnung eine Fahrleistung von 150 000 km zugrunde zu
legen (= 0,67% des auf volle 1.000 DM abgerundeten Kaufpreises pro
1.000 km).
2.) Knallgeräusche eines Automatikgetriebes stellen keine zur
Kürzung der Nutzungsentschädigung führende
Komforteinbuße dar.
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OLG KÖLN
10.01.1992
AZ: 20 U 158/91
Bei Bemessung der Nutzungsentschädigung bei Wandel des Kaufvertrages
(0,67% pro 1.000 km) ist nicht vom Neupreis, sondern von der
Wertminderung auszugehen.
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LG LANDAU
16.11.2001
AZ: 4 O 375/01
1.) Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs anlässlich eines
Verkehrsunfalls ist der Abzug einer Eigenersparnis des Geschädigten
nicht gerechtfertigt, wenn der Geschädigte mit dem Mietwagen
während der Mietdauer nicht mehr als 280 km zurückgelegt
hat.
2.) Bei der Vermietung eines Ersatzfahrzeugs an den Geschädigten
besteht für den Vermieter keine Hinweispflicht auf etwa
bestehende kostengünstigere Mietwagentarife.
Aus den Gründen: (...Der Geschädigte hatte angesichts der
geringen Fahrleistung keine nennenswerten ersparten
Eigenaufwendungen.
Es ist anerkannt, dass bei geringen Fahrleistungen keine Anrechnung von
Eigenersparnissen des Geschädigten erfolgt, wenn die
Eigenersparnisse an beweglichen Betriebskosten für den
Geschädigten keinen fühlbaren, ins Gewicht fallenden
Vorteil darstellen.
Es entspricht durchaus einer Marktgepflogenheit der Autovermieter,
Mietwagen nur zu Unfallersatztarifen an die Unfallgeschädigten
zu vermieten...).
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LG FREIBURG
07.04.1995
AZ: 2 O 111/94
1.) Entspricht ein Neufahrzeug (hier Geländewagen) hinsichtlich der
sachverständigerseits im Fahrbetrieb festgestellten
Antriebsdröhngeräusche nicht dem Qualitätsstandard
vergleichbarer Fahrzeuge und damit nicht dem aktuellen Stand von
Wissenschaft und Technik, der bei derartigen Fahrzeugen erwartet
werden darf, so ist es fehlerhaft iSv § 459 Abs.1 BGB.
2.) Bei der Wandlung des Kaufvertrages sind für die vom Käufer
gezogenen Nutzungen als Gebrauchsvorteile zu vergüten, die sich
bei einem Kaufpreis von DM 57 400 und einer zu erwartenden
Laufleistung von 150 000 km auf 0,67% des Kaufpreises pro gefahrene
1000 km berechnen also DM 382,66 pro gefahrene 1000 km.
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AG KAMEN
27.04.2005
AZ: 9 C 7/05
Wird der Kauf eines Audi TT 3,2 quattro wegen eines Sachmangels rückgängig
gemacht, ist für die Berechnung einer Nutzungsentschädigung für das Fahrzeug
eine Gesamtlaufleistung von 250.00 km zugrunde zu legen.
Aus den Gründen: (...Das Gericht geht von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung
von 250.000 km aus.
Dieses beruht zum einen darauf, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit
einem relativ grossvolumigen 3,2 I-V6-Motor ausgestattet ist.
Dabei handelt es sich um eine Motorisierung, wie sie häufig bei Oberklassefahrzeugen
anzutreffen ist.
Dies spricht grundsätzlich für eine hohe Gesamtlaufleistung.
Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass ein Audi TT ein
Roadster ist und wie ein Sportwagen bewegt werden dürfte.
Angesichts der weiteren Tatsache, dass heute Pkw durchschnittlich nach knapp 12
Jahren aus dem Verkehr gezogen werden und eine jährliche Fahrleistung von etwa
20.000 km realistisch sein dürfte, ergibt dies eine Gesamtfahrleistung von etwa
240.000km...).
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AG BECKUM
28.03.2000
AZ: 13 C 402/99
1.) Die Höhe der ersparten Eigenkosten ist auf 3 % der Mietwagenkosten zu schätzen.
2.) Die seit etwa 1970 in der Rechtsprechung geschätzte Eigenersparnis auf
pauschal 15 - 20 % bedarf unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung
wegen längerer Wartungsintervalle und höherer Erwartungen bei der Gesamtlaufleistung der
Korrektur.
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AG HOHENSTEIN-ERNSTTHAL
18.02.2000
AZ: 2 C 1774/99
Bei den Mietwagenkosten ist im Wege der Vorteilsausgleichung ein Abzug wegen
ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 3 % vorzunehmen.
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AG ZOSSEN
02.12.1996
AZ: 3 C 208/96
1.) Maßstab für die Berechnung der Höhe der Eigenersparnis bei
Mietwagenbenutzung sind nicht die Mietwagenkosten.
2.) Für die Berechnung des Eigenersparnisabzugs ist in Anlehnung an
die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 17.10.1995 auf die mit der
Laufleistung des Fahrzeuges verbundene Wertminderung abzustellen.
Bei einem PKW mit einer durchschnittlichen Laufleistung von 150.000 km
beträgt der Wertverlust auf 1.000 km ca. 0,67% des Neupreises.
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