Abrechnung auf Neuwagenbasis
OLG HAMM
03.07.2001
AZ: 9 U 49/01
Es besteht keine Berechtigung zur Abrechnung auf Neuwagenbasis, wenn es sich
nur um eine geringe Beschädigung des Fahrzeuges handelt.
Bei Reparaturkosten in Höhe von DM 5.898,90 und einem Neuwert des Fahrzeuges
von DM 57.001,37 handelt es sich nicht um eine erhebliche Beschädigung.
Aus den Gründen: (...Die Beklagte hat den Fahrzeugschaden der Klägerin
jedoch zutreffend nicht auf "Neuwagenbasis", sondern nach den erforderlichen
Aufwendungen einer fachgerechten Reparatur zuzüglich einer Entschädigung
für merkantilen Minderwert reguliert.
Zwischen den Parteien besteht kein Streit, dass der klägerische PKW Audi A 6,
der zum Unfallzeitpunkt erst 644 km zurückgelegt hatte und erst seit sechs
Tagen zugelassen war, als "neuwertig" in dem vorgenannten Sinne anzusehen ist,
denn diese Voraussetzung ist regelmäßig bei einer Laufleistung bis etwa l.000 km
und einem Fahrzeugalter bis ca. einem Monat gegeben.
Eine Abrechnung auf "Neuwagenbasis" scheitert hier jedoch daran, dass der PKW
der Klägerin bei dem Unfall vom 17. April 2000 nicht "erheblich beschädigt"
wurde.
Der PKW Audi A 6 der Klägerin ist durch den Unfall vom 17.04.2000 nicht
"erheblich beschädigt" worden, denn an den - nach spurenlosem Auswechseln
von zwei Türen - verbleibenden Teilen sind nur geringfügige Arbeiten
auszuführen...).
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LG MÖNCHENGLADBACH
25.10.2005
AZ: 5 S 53/05
1.) Ist ein Pkw erst 15 Tage alt und weist er eine Laufleistung von
nur 412 km auf, so kann der Geschädigte den durch einen Verkehrsunfall
erlittenen Fahrzeugschaden auch dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn
lediglich ein Heckabschlussblech neu eingeschweisst und eine neue
Fahrzeug-Ident-Nummer eingeschlagen wird und diese Reparaturarbeiten
bei sorgfältigster Reparatur nur von einem Fachmann erkannt werden können.
2.) Die Beschädigung ist angesichts der Reparaturkosten von 1.698,81 Euro
(= 13% des Neupreises) deshalb als erheblich anzusehen, weil durch die
Schweissarbeiten die Herstellergarantie hinsichtlich des werksseitigen
Korrosionsschutzes entfallen kann.
Aus den Gründen: (...Eine erhebliche Beschädigung ist i.d.R. dann gegeben,
wenn die Reparatur nicht nur das Auswechseln von Blechteilen, sondern
tragende Teile betrifft, die durch Schweiss und Richtarbeiten in
Stand gesetzt werden.
Die Weiternutzung ist hier unzumutbar, da eine erhebliche Beschädigung
vorliegt...).
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LG SCHWEINFURT
03.03.2005
AZ: 21 O 949/04
Für die Bewertung der Frage, ob ein beschädigtes Fahrzeug neuwertig ist
und auf Neuwagenbasis abgerechnet werden kann, ist darauf abzustellen,
wie lange das Kfz genutzt werden konnte, nicht wie lange es tatsächlich
in Gebrauch war.
Aus den Gründen: (...Wann ein Fahrzeug als neuwertig bewertet werden
kann, wird im Einzelfall unterschiedlich beurteilt.
Als Faustregel gilt jedoch, dass das Fahrzeug nicht mehr als 1000 km
gefahren haben darf oder nicht mehr als ein Monat in Gebrauch sein darf.
Die Gebrauchsdauer richtet sich danach, wie lange das Fahrzeug gebraucht werden konnte.
Die Zeit des Urlaubs des Klägers verkürzt deshalb die Gebrauchsdauer nicht.
Diese beginnt mit der Zulassung des Fahrzeugs und endet mit dem Unfallgeschehen.
Die Gebrauchsdauer beträgt somit vorliegend 40 Tage und überschreitet damit die
Grenze von einem Monat.
Ausserhalb dieser Grenze kann die Abrechnung auf Neuwagenbasis nur noch unter
zusätzlichen Voraussetzungen erfolgen...).
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LG FÜRTH
12.05.1992
AZ: 8 O 1908/92
Bei geringfügiger Beschädigung kann keine Abrechnung auf Neuwagenbasis
verlangt werden, wenn an dem Fahrzeug die Beschädigungen spurlos beseitigt
werden können und keine tragenden Teile in Mitleidenschaft gezogen worden
sind.
Aus den Gründen: (...Bei dem Fahrzeug des Klägers handelte es sich zwar um ein
neuwertiges Fahrzeug, da dieses lediglich eine Laufleistung von 245 km hatte und
nur 13 Tage alt war, als der Verkehrsunfall geschah.
Allerdings ist auch bei einem neuwertigen Fahrzeug eine Abrechnung auf Neuwagenbasis
nur dann möglich, wenn dieses durch den Unfall erheblich beschädigt worden ist.
Dies ist aber nur dann der Fall, wenn wichtige, tragende Teile in Mitleidenschaft
gezogen worden sind.
Handelt es sich dagegen nur um die Beschädigung von Teilen, durch deren spurlose
Auswechslung der frühere Zustand voll wieder hergestellt werden kann, so muss
sich auch der Besitzer eines neuwertigen Fahrzeugs mit einer Instandsetzung, abfinden.
Das Fahrzeug des Klägers wurde laut dem vorgelegten Sachverständigengutachten an
der Stoßstange, dem linken Scheinwerfer und dem vorderen linken Blinker, dem linken
vorderen Kotflügel und am Scheinwerferblech beschädigt.
Bis auf das Scheinwerferblech wurden alle Teile erneuert.
Lediglich am linken Scheinwerferblech waren geringfügige Richtarbeiten erforderlich.
Ansonsten gab es keine weiteren Instandsetzungsarbeiten.
Vor allem besteht die Gefahr, dass verborgene Mängel zurückbleiben könnten, nicht.
Die Reparatur war daher geeignet, den Schaden vollständig zu beheben...).
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AG MENDEN
04.12.2002
AZ: 4 C 248/02
Der Geschädigte kann nicht auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn bei dem
Fahrzeug bereits eine Zweitzulassung vorliegt und es eine deutlich
höhere Laufleistung als 1.000 km innerhalb einer Nutzungsdauer
von einem Monat aufweist.
Aus den Gründen: (...Die Klägerin ist nicht berechtigt, auf
Neuwagenbasis abzurechnen.
Bei einer höheren Laufleistung als 1.000 km innerhalb einmonatiger
Nutzungsdauer ist im Allgemeinen eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis
vorzunehmen.
Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässig.
Vorliegend ist der Grenzwert von 1.000 km deutlich überschritten worden.
Hinzu kommt, dass es sich bei dem Fahrzeug um eine Zweitzulassung
gehandelt hat und damit aufgrund der Voreintragung eines weiteren
Besitzers nach Ansicht des Gerichtes nicht mehr von einem "Neuwagen"
gesprochen werden kann, selbst wenn es sich dabei nur um eine
sogenannte Tageszulassung gehandelt hat...).
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